Avis juridique important
86/607/EWG: Entscheidung der Kommission vom 1. Dezember 1986 zur Änderung der Entscheidung 86/301/EWG zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorübergehend forstliches Vermehrungsgut zum Verkehr zuzulassen, das den Anforderungen der Richtlinie 66/404/EWG des Rates nicht entspricht
Amtsblatt Nr. L 355 vom 16/12/1986 S. 0040
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 1. Dezember 1986
zur Änderung der Entscheidung 86/301/EWG zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, vorübergehend forstliches Vermehrungsgut zum Verkehr zuzulassen, das den Anforderungen der Richtlinie 66/404/EWG des Rates nicht entspricht
(86/607/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 66/404/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 (2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,
auf Antrag der Bundesrepublik Deutschland,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut ist zur Zeit in allen Mitgliedstaaten so gering, daß die Versorgung mit Vermehrungsgut, das den Anforderungen der Richtlinie 66/404/EWG entspricht, nicht gewährleistet ist.
Auch dritte Länder sind nicht in der Lage, in ausreichender Menge Vermehrungsgut der betreffenden Arten zu liefern, das die gleichen Garantien wie das innerhalb der Gemeinschaft erzeugte Vermehrungsgut bietet und den Bestimmungen der erwähnten Richtlinie entspricht.
Mit der Entscheidung 86/301/EWG (3) hat die Kommission die Mitgliedstaaten ermächtigt, vorübergehend forstliches Vermehrungsgut zum Verkehr zuzulassen, das minderen Anforderungen genügt.
Es hat sich herausgestellt, daß diese Ermächtigung nicht ausreicht, um den Bedarf der Bundesrepublik Deutschland voll zu decken.
Es empfiehlt sich ausserdem, die Bundesrepublik Deutschland zu ermächtigen, in ihrem Hoheitsgebiet vorübergehend auch Pflanzgut von Quercus pedunculata Ehrh., welches in der Deutschen Demokratischen Republik aus Saatgut gezogen worden ist, das minderen Anforderungen genügt im Hinblick auf die Herkunft, sowie in der Bundesrepublik Deutschland erzeugtes Saatgut von Pinus strobus L., das minderen Anforderungen genügt im Hinblick auf die Herkunft zum gewerbsmässigen Verkehr zuzulassen.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 86/301/EWG wird wie folgt geändert:
1. Folgender Artikel 2a wird angefügt:
»Artikel 2a
Vorausgesetzt, daß hinsichtlich des Herkunftsortes des Saatguts der Nachweis gemäß Artikel 3 erbracht wird, wird die Bundesrepublik Deutschland ermächtigt, Pflanzgut von Quercus pedunculata Ehrh., welches aus Saatgut gezogen wurde, das minderen Anforderungen genügt im Hinblick auf die Herkunft, in ihrem Hoheitsgebiet zum gewerbsmässigen Verkehr zuzulassen, soweit die folgenden Bedingungen erfuellt werden:
i) das Pflanzgut von Quercus pedunculata Ehrh. stammt aus der Deutschen Demokratischen Republik)
ii) die Anzahl der Pflanzen übersteigt nicht 3 500 000."
2. Die Worte »und Artikel 2" im zweiten Satz des Artikels 4 werden durch folgende Worte ersetzt: »Artikel 2 und Artikel 2a".
3. In der Spalte »Pinus strobus L." des Anhangs wird in der Zeile »D" eingefügt: »D".
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 1. Dezember 1986
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2326/66.
(2) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1985, S. 8.
(3) ABl. Nr. L 189 vom 11. 7. 1986, S. 43.
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