Avis juridique important
86/615/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 1986 zur Genehmigung eines Nachtrags zu dem von der Bundesrepublik Deutschland vorgelegten Programm für den Sektor Kartoffeln im Land Niedersachsen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates
Amtsblatt Nr. L 361 vom 20/12/1986 S. 0036
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 10. Dezember 1986
zur Genehmigung eines Nachtrags zu dem von der Bundesrepublik Deutschland vorgelegten Programm für den Sektor Kartoffeln im Land Niedersachsen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(86/615/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzzeugnisse und für Erzeugnisse der Fischerei (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2224/86 (2), insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat am 28. April 1986 einen Nachtrag zu dem mit Entscheidung 79/910/EWG der Kommission (3) genehmigten Programm für Kartoffeln in Niedersachsen mitgeteilt.
Dieser Nachtrag bezweckt die Modernisierung und Vergrösserung der Auffang-, Lagerungs-, Sortierungs-, Verpackungs- und Verarbeitungskapazitäten für zum Verbrauch in frischem Zustand bestimmte Kartoffeln, für Pflanzkartoffeln und für zur Verarbeitung bestimmte Kartoffeln, mit dem Ziel, die Lage des Sektors zu verbessern und seine Erzeugnisse zu valorisieren; er stellt daher ein Programm im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 dar.
Die Genehmigung dieses Nachtrags darf weder Erzeugnisse, die nicht in Anhang II des Vertrages aufgeführt sind, noch Stärke betreffen.
Dieser Nachtrag enthält in ausreichender Weise die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 genannten Angaben, die zeigen, daß die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Ziele im Sektor Kartoffelerzeugung in Niedersachsen erreicht werden können; die für die Durchführung dieses Nachtrags festgesetzte Frist überschreitet nicht den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g) dieser Verordnung genannten Zeitraum.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der von der Bundesrepublik Deutschland am 28. April 1986 mitgeteilte Nachtrag zu dem Programm für den Sektor Kartoffeln in Niedersachsen gemäß Verordnung (EWG) Nr. 355/77 wird, abgesehen von den Investitionen für Erzeugnisse, die nicht in Anhang II aufgeführt sind und für Stärke, gebilligt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Brüssel, den 10. Dezember 1986
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 51 vom 23. 2. 1977, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 194 vom 17. 7. 1986, S. 4.
(3) ABl. Nr. L 280 vom 9. 11. 1979, S. 34.
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