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86/618/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 1986 zur Genehmigung eines Zusatzes zu dem von der Regierung des Bundesrepublik Deutschland gemäß Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vorgelegten Programm für den Bereich Kartoffeln des Landes Bayern (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 361 vom 20/12/1986 S. 0039
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 10. Dezember 1986
zur Genehmigung eines Zusatzes zu dem von der Regierung des Bundesrepublik Deutschland gemäß Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vorgelegten Programm für den Bereich Kartoffeln des Landes Bayern
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(86/618/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und für Erzeugnisse der Fischerei (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2224/86 (2), insbesondere auf Artikel 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat am 19. Dezember 1985 einen Zusatz zu dem mit Entscheidung 80/672/EWG der Kommission (3) genehmigten Programm für den Bereich Kartoffeln des Landes Bayern mitgeteilt.
Dieser Programmzusatz betrifft die Annahme, die Lagerung, das Sortieren, die Vermarktung und die Verarbeitung von Kartoffeln und hat eine Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit dieses Sektors und eine Valorisierung seiner Erzeugnisse zum Ziel. Es handelt sich mithin um ein Programm im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77.
Die Beurteilung des Programmzusatzes kann sich nicht auf Erzeugnisse erstrecken, die nicht unter Anhang II des Vertrages fallen, insbesondere nicht auf Verarbeitungserzeugnisse aus Stärke.
Dieser Zusatz enthält in ausreichender Weise die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 genannten Angaben, die zeigen, daß die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Ziele für den Kartoffelsektor des Landes Bayern erreicht werden können. Die geplante Frist für die Durchführung des Programmzusatzes überschreitet nicht den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g) der Verordnung genannten Zeitraum.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland am 19. Dezember 1985 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 übermittelte und am 23. Juni 1986 ergänzte Zusatz zu dem Programm für den Kartoffelsektor in Bayern wird mit Ausnahme der Investitionen im Zusammenhang mit Stärke und mit Erzeugnissen, die nicht unter Anhang II fallen, genehmigt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Brüssel, den 10. Dezember 1986
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 51 vom 23. 2. 1977, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 194 vom 17. 7. 1986, S. 4.
(3) ABl. Nr. L 185 vom 18. 7. 1980, S. 41.
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