Nr. L -372 / 18 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
BESCHLUSS DES RATES
vom 11 . Dezember 1986
über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung
des Abkommens zur Änderung des am 15 . Juni 1984 in Malabo unterzeichneten Abkommens
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Äquatorial
guinea über die Fischerei vor der Küste Äquatorialguineas für die Zeit ab 27. Juni 1986
( 86 / 636 / EWG)
DER RAT DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN — diesem Grund haben beide Seiten ein Abkommen in Form
eines Briefwechsels paraphiert , in dem die vorläufige
Anwendung des paraphierten Abkommens ab dem Tag
nach dem Zeitpunkt vorgesehen ist , zu dem das am
28 . Juni 1984 genehmigte Abkommen zwischen der Euro
päischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der
Republik Äquatorialguinea über die Fischerei vor der Küste
Äquatorialguineas ausläuft . Das Abkommen in Form eines
Briefwechsels ist vorbehaltlich eines auf der Grundlage von
Artikel 43 des Vertrages zu fassenden endgültigen Beschlus
ses zu schließen
BESCHLIESST:
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft ,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portu
gals , insbesondere auf Artikel 155 Absatz 2 Buchstabe b )
und auf Artikel 167 Absatz 3 ,
gestützt auf das am 15 . Juni 1984 in Malabo unterzeich
nete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsge
meinschaft und der Regierung der Republik Äquatorial
guinea über die Fischerei vor der Küste Äquatorialgui
neas ( 1 ),
auf Vorschlag der Kommission ,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Zwischen der Gemeinschaft und der Republik Äquatorial
guinea haben gemäß Artikel 12 des Abkommens über die
Fischerei vor der Küste Äquatorialguineas Verhandlungen
stattgefunden , um die am Ende des ersten Anwendungszeit
raums von drei Jahren notwendigen Änderungen oder
Ergänzungen dieses Abkommens festzulegen .
Im Anschluß an diese Verhandlungen wurde am 25 . Juni
1986 ein Abkommen zur Änderung des Fischereiabkom
mens paraphiert .
Nach diesem Abkommen ist es den Fischern der erweiterten
Gemeinschaft weiterhin möglich , in den der Hoheitsgewalt
oder der Gerichtsbarkeit der Republik Äquatorialguinea
unterstehenden Gewässern Fischfang zu betreiben .
Nach Artikel 155 Absatz 2 Buchstabe b) der Beitrittsakte
beschließt der Rat die geeigneten Modalitäten zur umfas
senden oder teilweisen Berücksichtigung der Interessen der
Kanarischen Inseln bei den Beschlüssen , die er von Fall zu
Fall zum Abschluß von Fischereiabkommen mit dritten
Ländern trifft . Diese Modalitäten müssen im vorliegenden
Fall fesgelegt werden.
Um eine Unterbrechung der Fischereitätigkeit der Schiffe
der Gemeinschaft zu vermeiden, ist es unerläßlich , daß das
genannte Abkommen baldmöglichst genehmigt wird . Aus
Artikel 1
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die
vorläufige Anwendung des Abkommens zur Änderung des
am 15 . Juni 1984 in Malabo unterzeichneten Abkommens
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
der Regierung der Republik Äquatorialguinea über die
Fischerei vor der Küste Äquatorialguineas für die Zeit ab
27 . Juni 1986 wird im Namen der Gemeinschaft geneh
migt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beige
fügt .
Artikel 2
Mit Rücksicht auf die Interessen der Kanarischen Inseln
finden das in Artikel 1 genannte Abkommen sowie —
soweit dies für seine Durchführung erforderlich ist — die
im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik erlassenen
Vorschriften zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fisch
bestände auch auf Fischereifahrzeuge unter der Flagge
SpaniensAnwendung, die ständig in den „registros de base"
bezeichneten Registern der zuständigen lokalen Behörden
der Kanarischen Inseln gemäß Anhang I Anmerkung 6 der
Verordnung (EWG) Nr . 570 / 86 des Rates vom 24 . Fe
bruar 1986 über die Bestimmung des Begriffs „Waren mit
Ursprung in" oder „Ursprungswaren" und die Maßnahmen
der Zusammenarbeit der Verwaltungen, die im Warenver
kehr zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft , Ceuta
und Melilla und den Kanarischen Inseln anzuwenden
sind (2 ), angemeldet sind .
(>) ABl . Nr. L 188 vom 16 . 7 . 1984 , S. 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 56 vom 1 . 3 . 1986 , S. 1 .
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Artikel 3
Der Präsident des Rates wird ermächtigt , die Personen zu bestellen , die befugt sind , das
Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeich
nen .
Geschehen zu Brüssel am 11 . Dezember 1986 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
K. CLARKE
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