31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 372 / 27
BESCHLUSS DES RATES
vom 11 . Dezember 1986
über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung
des Abkommens zur Änderung des am 7. Februar 1983 in Conakry unterzeichneten Abkommens
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea über
die Fischerei vor der Küste Guineas für die Zeit ab 8 . August 1986
( 86 / 637 /EWG)
Um eine Unterbrechung der Fischereitätigkeit der Schiffe
der Gemeinschaft zu vermeiden , ist es unbedingt erforder
lich , daß das genannte Abkommen so bald wie möglich
genehmigt wird . Aus diesem Grund haben beide Seiten ein
Abkommen in Form eines Briefwechsels paraphiert , in dem
die vorläufige Anwendung des paraphierten Abkommens
ab dem ersten Tag nach dem Zeitpunkt vorgesehen ist , zu
dem die vorübergehende Vereinbarung, die mit dem durch
den Beschluß 86 / 95 / EWG genehmigten Abkommen in
Form eines Briefwechsels getroffen wurde , ausläuft . Das
Abkommen in Form eines Briefwechsels ist vorbehaltlich
eines auf der Grundlage von Artikel 43 des Vertrages zu
fassenden endgültigen Beschlusses zu schließen —
DER RAT DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft ,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portu
gals , insbesondere auf Artikel 155 Absatz 2 Buchstabe b )
und auf Artikel 167 Absatz 3 ,
gestützt auf das am 7 . Februar 1983 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein
schaft und der Regierung der Revolutionären Volksrepu
blik Guinea über die Fischerei vor der Küste Guineas (*),
das durch den Beschluß 86 / 95 / EWG ( 2 ) für einen Zeit
raum von sechs Monaten ab 8 . Februar 1986 verlängert
wurde ,
auf Vorschlag der Kommission ,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Zwischen der Gemeinschaft und der Republik Guinea
fanden gemäß Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens über
die Fischerei vor der Küste Guineas Verhandlungen statt ,
um die am Ende des ersten Anwendungszeitraumes von
drei Jahren notwendigen Änderungen oder Ergänzungen
dieses Abkommens festzulegen .
Im Anschluß an diese Verhandlungen wurde am 12 . Juli
1986 ein Abkommen zur Änderung des Fischreiabkom
mens paraphiert .
Nach diesem Abkommen ist es den Fischern der erweiterten
Gemeinschaft möglich , ihre Fangmöglichkeiten in den der
Hoheitsgewalt oder der Gerichtsbarkeit der Republik Gui
nea unterstehenden Gewässern aufrechtzuerhalten und zu
erweitern .
Nach Artikel 155 Absatz 2 Buchstabe b ) der Beitrittsakte
beschließt der Rat die geeigneten Modalitäten zur umfas
senden oder teilweisen Berücksichtigung der Interessen der
Kanarischen Inseln bei den Beschlüssen , die er von Fall zu
Fall zum Abschluß von Fischereiabkommen mit dritten
Ländern trifft . Diese Modalitäten müssen im vorliegenden
Fall festgelegt werden .
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die
vorläufige Anwendung des Abkommens zur Änderung des
am 7. Februar 1983 in Conakry unterzeichneten Abkom
mens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Regierung der Republik Guinea über die Fischerei
vor der Küste Guineas für die Zeit ab 8 . August 1986 wird
im Namen der Gemeinschaft genehmigt .
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beige
fügt .
Artikel 2
Mit Rücksicht auf die Interessen der Kanarischen Inseln
finden das in Artikel 1 genannte Abkommen sowie —
soweit dies für seine Durchführung erforderlich ist — die
im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik erlassenen
Vorschriften zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fisch
bestände auch auf Fischereifahrzeuge unter der Flagge
Spaniens Anwendung, die ständig in den als „registros de
base" bezeichneten Registern der zuständigen lokalen
Behörden der Kanarischen Inseln gemäß Anhang I Anmer
kung 6 der Verordnung (EWG) Nr. 570 / 86 des Rates vom
24 . Februar 1986 über die Bestimmung des Begriffs „Wa
ren mit Ursprung in" oder „Ursprungswaren" und die
Maßnahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungen , die
im Warenverkehr zwischen dem Zollgebiet der Gemein
schaft , Ceuta und Melilla und den Kanarischen Inseln
anzuwenden sind ( 3 ), angemeldet sind .
(») ABI . Nr . L 111 vom 27 . 4 . 1983 , S. 1 .
( 2 ) ABl . Nr . L 80 vom 25 . 3 . 1986 , S. 52 . ( 3 ) ABl . Nr. L 56 vom 1 . 3 . 1986 , S. 1 .
Nr . L 372 / 28 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
Artikel 3
Der Präsident des Rates wird ermächtigt , die Personen zu bestellen , die befugt sind , das
Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeich
nen .
Geschehen zu Brüssel am 11 . Dezember 1986 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
K. ClARKE
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