31 , 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 376 / 111
II
(Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte)
RAT
ENTSCHEIDUNG DES RATES
vom 22. Dezember 1986
zur Ermächtigung der Portugiesischen Republik, das mit der Islamischen Republik Maureta
nien geschlossene Kooperationsabkommen im Bereich der Fischerei für die Zeit vom
6. Januar 1987 bis zum 5 . Januar 1988 zu verlängern
( 86 / 640 /EWG)
Bis zum Abschluß eines Fischereiabkommens zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Islamischen
Republik Mauretanien liegt es zur Vermeidung einer Unter
brechung der Fischereitätigkeiten für die betroffenen
Gemeinschaftsschiffe im Interesse der Gemeinschaft , die
Portugiesische Republik zu ermächtigen , das genannte
Kooperationsabkommen um ein weiteres Jahr zu verlän
gern —
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
DER RAT DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft ,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portu
gals , insbesondere auf Artikel 354 Absatz 3 ,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Die Regierung der Portugiesischen Republik hat am
6 . Januar 1984 ein Kooperationsabkommen im Bereich der
Fischerei mit der Regierung der Islamischen Republik Mau
retanien für die Dauer von drei Jahren unterzeichnet .
Dieses Abkommen kann stillschweigend um jeweils ein Jahr
verlängert werden .
Gemäß Artikel 354 Absatz 2 der Beitrittsakte bleiben die
sich für die Portugiesische Republik aus den mit dritten
Ländern geschlossenen Fischereiabkommen ergebenden
Rechte und Pflichten während des Zeitraums , in dem die
Bestimmungen dieser Abkommen vorläufig aufrechterhal
ten werden , unberührt .
Gemäß Artikel 354 Absatz 3 der Beitrittsakte erläßt der Rat
vor Ablauf der von der Portugiesischen Republik mit
dritten Ländern geschlossenen Fischereiabkommen die
erforderlichen Bestimmungen zur Aufrechterhaltung der
sich aus diesen Abkommen ergebenden Fischereitätigkei
ten , einschließlich der Möglichkeit einer Verlängerung.
Artikel 1
Die Portugiesische Republik wird ermächtigt , das am
6 . Januar 1984 mit der Islamischen Republik Mauretanien
geschlossene Fischereiabkommen für die Zeit vom 6 . Ja
nuar 1987 bis zum 5 . Januar 1988 zu verlängern .
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik
gerichtet .
Geschehen zu Brüssel am 22 . Dezember 1986 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. SHAW
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