Nr . L 382 / 2 31 . 12 . 86Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
ENTSCHEIDUNG DES RATES
vom 16. Dezember 1986
über die Zuweisung zusätzlicher Gemeinschaftsgenehmigungen an die Mitgliedstaaten für das
Jahr 1987 im Rahmen der jährlichen Erhöhung und ergänzend zum Gemeinschaftskontingent
für den Güterkraftverkehr
( 86 / 647 / EWG )
gungen an die Mitgliedstaaten , die sich aus den in Artikel 3
der Verordnung (EWG) Nr . 3164 / 76 vorgesehenen späteren
Erhöhungen des Gemeinschaftskontingents ergeben —
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Für das Jahr 1987 werden im Rahmen der jährlichen
Erhöhung und ergänzend zum Gemeinschaftskontingent
2 009 zusätzliche Genehmigungen erteilt .
Artikel 2
Die Zuweisung der zusätzlichen Genehmigungen nach Arti
kel 1 wird wie folgt festgesetzt :
DER RAT DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft ,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr . 3164 / 76 des Rates
vom 16 . Dezember 1976 über das Gemeinschaftskontingent
für den Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten ( ! ),
zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr . 3677 /
85 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 3 Absätze 5 und 6 ,
gestützt auf die Entscheidung 86 / 491 / EWG der Kommis
sion vom 30 . September 1986 über die Zuweisung der
zusätzlichen Genehmigungen an die Mitgliedstaaten , die sich
aus der Erhöhung des Gemeinschaftskontingents für den
Güterkraftverkehr im Jahre 1987 ergeben ( 3 ),
in Erwägung nachstehender Gründe :
Nach Artikel 3 Absatz 5 zweiter Unterabsatz der Ver
ordnung (EWG) Nr . 3164 / 76 wird die Entscheidung
86 / 491 / EWG zwei Monate nach ihrer Mitteilung rechts
kräftig , sofern der Rat in der Zwischenzeit nicht von einem
Mitgliedstaat mit der Angelegenheit befaßt wird .
Der Rat wurde am 25 . November 1986 mit einem Antrag der
belgischen Regierung auf Änderung der Entscheidung
86 / 491 / EWG der Kommission befaßt .
Gemäß Artikel 3 Absatz 5 zweiter Unterabsatz der Verord
nung (EWG) Nr . 3164 / 76 obliegt es in diesem Fall dem Rat ,
vor dem 31 . Dezember 1986 eine Entscheidung mit qualifi
zierter Mehrheit zu treffen .
Die Zuweisung der Erhöhungen des Gemeinschaftskontin
gents an die Mitgliedstaaten für das Jahr 1987 , die in der
Entscheidung 86 / 491 / EWG vorgesehen ist , muß vorbehalt
lich einer Erhöhung um 60 Genehmigungen bezüglich der
Zuweisung für Belgien beibehalten werden .
Der Erlaß der vorliegenden Entscheidungen präjudiziert
nicht das Berechnungsverfahren für die Festsetzung der
Zuweisung der zusätzlichen gemeinschaftlichen Genehmi
Belgien 161
Dänemark 114
Deutschland 329
Griechenland 60
Spanien 156
Frankreich 281
Irland 54
Italien 295
Luxemburg 60
Niederlande 336
Portugal 76
Vereinigtes Königreich 87 .
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .
Geschehen zu Brüssel am 16 . Dezember 1986 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. MOORE
(!) ABl . Nr . L 357 vom 29 . 12 . 1976 , S. 1 .
( 2 ) ABl . Nr . L 354 vom 30 . 12 . 1985 , S. 46 .
( 3 ) ABl . Nr . L 285 vom 8 . 10 . 1986 , S. 29 .
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