Nr . L 382 / 30 31 . 12 . 86Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
BESCHLUSS DES RATES
vom 22 . Dezember 1986
über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige
Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fischereirechte und des finanziellen Ausgleichs
nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik
Senegal über die Fischerei vor der senegalesischen Küste für die Zeit vom 1 . Oktober 1986 bis
zum 28 . Februar 1988
( 86 / 658 / EWG )
Um den Schiffen der Gemeinschaft die Wiederaufnahme der
nach dem 31 . Mai 1986 unterbrochenen Fangtätigkeiten zu
ermöglichen , ist es unbedingt erforderlich , daß das genannte
Protokoll so bald wie möglich genehmigt wird . Aus diesem
Grund haben beide Seiten einen Briefwechsel paraphiert , in
dem die vorläufige Anwendung des paraphierten Protokolls
ab 1 . Oktober 1986 vorgesehen ist . Dieses Abkommen sollte
vorbehaltlich einer auf der Grundlage von Artikel 43 des
Vertrages zu treffenden endgültigen Entscheidung genehmigt
werden —
BESCHLIESST :
DER RAT DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft ,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portu
gals , insbesondere auf Artikel 155 Absatz 2 Buchstabe b ) und
Artikel 167 Absatz 3 ,
auf Vorschlag der Kommission ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Gemäß Artikel 17 Absatz 2 des Abkommens zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung
der Republik Senegal über die Fischerei vor der senegalesi
schen Küste 0 ), das durch das am 21 . Januar 1982 unter
zeichnete Abkommen ( 2 ) sowie durch das am 20 . November
1985 unterzeichnete Abkommen ( 3 ) geändert wurde und
jeweils für die Zeit vom 16 . Januar 1986 bis zum 30 . April
1986 ( 4 ) sowie für die Zeit vom 1 . bis zum 31 . Mai 1986 ( 5 )
vorläufig verlängert wurde , fanden Verhandlungen zwischen
den beiden Parteien statt , um die am Ende des Anwendungs
zeitraumes des Protokolls vorzunehmenden Änderungen
oder Ergänzungen dieses Abkommens zu vereinbaren .
Im Anschluß an diese Verhandlungen wurde am 1 . Oktober
1 986 ein Protokoll zur Festlegung der Fischereirechte und des
finanziellen Ausgleichs nach dem genannten Abkommen für
die Zeit vom 1 . Oktober 1986 bis zum 28 . Februar 1988
paraphiert .
Nach diesem Protokoll behalten die Fischer der erweiterten
Gemeinschaft ihre Fangmöglichkeiten in den Gewässern
unter der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Senegals .
Nach Artikel 155 Absatz 2 Buchstabe b ) der Beitrittsakte
beschließt der Rat die geeigneten Modalitäten zur umfassen
den oder teilweisen Berücksichtigung der Interessen der
Kanarischen Inseln bei den Beschlüssen , die er von Fall zu
Fall zum Abschluß von Fischereiabkommen mit dritten
Ländern trifft . Die entsprechenden Modalitäten müssen im
vorliegenden Fall festgelegt werden .
Artikel 1
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die
vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der
Fischereirechte und des finanziellen Ausgleichs nach dem
Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftgemein
schaft und der Regierung der Republik Senegal über die
Fischerei vor der senegalesischen Küste für die Zeit vom
1 . Oktober 1986 bis zum 28 . Februar 1988 wird im Namen
der Gemeinschaft genehmigt .
Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels
und des Protokolls ist diesem Beschluß beigefügt .
Artikel 2
Mit Rücksicht auf die Interessen der Kanarischen Inseln
finden das in Absatz 1 genannte Protokoll sowie — soweit
dies für seine Durchführung erforderlich ist — die im
Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik erlassenen Vor
schriften zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbe
stände auch auf Fischereifahrzeuge unter der Flagge Spaniens
Anwendung, die ständig in den als „registros de base"
bezeichneten Registern der zuständigen lokalen Behörden
der Kanarischen Inseln gemäß Anhang I Anmerkung 6 der
Verordnung (EWG ) Nr . 570 / 86 des Rates vom 24 . Februar
1986 über die Bestimmung des Begriffs „Waren mit Ursprung
in" oder „Ursprungswaren" und die Maßnahmen der Zusam
menarbeit der Verwaltungen , die imWarenverkehr zwischen
dem Zollgebiet der Gemeinschaft , Ceuta und Melilla und den
Kanarischen Inseln anzuwenden sind ( 6 ), angemeldet sind .
(M ABl . Nr . L 226 vom 29 . 8 . 1980 , S. 17 ,
( 2 ) ABl . Nr . L 234 vom 9 . 8 . 1982 , S. 9 .
( 3 ) ABl . Nr . L 361 vom 31 . 1 . 1985 , S. 87 .
( 4 ) ABl . Nr . L 75 vom 20 . 3 . 1986 , S. 53 .
( s ) ABl . Nr . L 168 vom 25 . 6 . 1986 , S. 22 , i 6 ) ABl . Nr . L 56 vom 1 . 3 . 1986 , S. 1 .
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 382 / 31
Artikel 3
Der Präsident des Rates wird ermächtigt , die Personen zu bestellen , die befugt sind , das in Artikel 1
genannte Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen .
Geschehen zu Brüssel am 22 . Dezember 1986 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. SHAW
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