31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 389 / 1
II
(Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte)
RAT
BESCHLUSS DES RATES
vom 8 . April 1986
über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
der Volksrepublik China über den Handel mit Textilwaren sowie des Änpassungsprotokolls
und des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen
( 86 / 669 / EWG)
DER RAT DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 113 ,
auf Empfehlung der Kommission ,
in der Erwägung, daß das zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Volksrepublik China aus
gehandelte Abkommen über den Handel mit Textilwaren
sowie das Anpassungsprotokoll und das Zusatzprotokoll zu
diesem Abkommen zu genehmigen ist —
Zusatzprotokoll zu diesem Abkommen werden im Namen
der Gemeinschaft genehmigt .
Der Wortlaut des Abkommens und der Protokolle ist diesem
Beschluß beigefügt .
Artikel 2
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 22 des
Abkommens , in Artikel 4 des Anpassungsprotokolls und in
Artikel 6 des Zusatzprotokolls vorgesehene Notifizierung
vor f 1 ).
BESCHLIESST :
Geschehen zu Luxemburg am 8 . April 1986 .
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsge
meinschaft und der Volksrepublik China über den Handel
mit Textilwaren sowie das Anpassungsprotokoll und das
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. M. V. van AARDENNE
(') Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens „.und der
Protokolle wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffent-,
licht .
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