Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 401/86 der Kommission vom 21. Februar 1986 mit Durchführungsvorschriften zu den Ausfuhrerstattungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden
Amtsblatt Nr. L 045 vom 22/02/1986 S. 0025 - 0025
*****
VERORDNUNG (EWG) Nr. 401/86 DER KOMMISSION
vom 21. Februar 1986
mit Durchführungsvorschriften zu den Ausfuhrerstattungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1018/84 (2), insbesondere auf den Artikel 12 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Nach der Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 des Rates vom 11. November 1980 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1982/85 (4), können für Waren der Nummer 19.03 des Gemeinsamen Zolltarifs je nach Bestimmungsgebiet unterschiedliche Erstattungsbeträge festgesetzt werden. Für die in Rede stehenden Waren wurden zwischen dem 19. Juli und dem 1. November 1985 bei ihrer Ausfuhr in die Vereinigten Staaten und nach Kanada abweichende Erstattungsbeträge festgesetzt. Diese Maßnahme wurde auf Kanada wegen der besonderen Handelsbeziehungen dieses Landes zu den Vereinigten Staaten angewandt. Zum 1. November 1985 wurden die Einfuhrbedingungen in den USA derart geändert, daß es gerechtfertigt ist, die Ausführer in bezug auf den Markt dieser zwei Drittländer erneut auf eine gerechte Wettbewerbsstufe zu stellen, wenn die ausgeführten Waren dort nach dem 1. November 1985 in den freien Verkehr übergeführt wurden.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Für die Waren der Nummer 19.03 des Gemeinsamen Zolltarifs, die ab 1. November 1985 in den Vereinigten Staaten und in Kanada in den freien Verkehr übergeführt wurden und für die der Erstattungsbetrag zwischen dem 19. Juli und dem 31. Oktober 1985 im voraus festgesetzt wurde, wird der auf die übrigen Drittländer anwendbare Erstattungssatz angewandt, der am Tag der Einreichung des Antrags auf Vorausfestsetzungsbescheinigungen galt.
(2) Für die Waren der Nummer 19.03 des Gemeinsamen Zolltarifs, die in den Vereinigten Staaten und Kanada ab dem 1. November 1985 in den freien Verkehr übergeführt wurden und bei denen die Erstattung nicht Gegenstand einer Vorausfestsetzung war, wird der auf die übrigen Drittländer anwendbare Erstattungssatz angewandt, der am Tag der Ausfuhr der Waren gilt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1. November 1985.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. Februar 1986
Für die Kommission
COCKFIELD
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 107 vom 19. 4. 1984, S. 1.
(3) ABl. Nr. L 323 vom 29. 11. 1980, S. 27.
(4) ABl. Nr. L 186 vom 19. 7. 1985, S. 8.
Top