Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 713/86 der Kommission vom 6. März 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3143/85 über den Absatz von Butter zu herabgesetzten Preisen aus Beständen der Interventionsstellen für den unmittelbaren Verbrauch in Form von Butterfett
Amtsblatt Nr. L 065 vom 07/03/1986 S. 0016 - 0016
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 20 S. 0150
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 20 S. 0150
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 713/86 DER KOMMISSION
vom 6. März 1986
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3143/85 über den Absatz von Butter zu herabgesetzten Preisen aus Beständen der Interventionsstellen für den unmittelbaren Verbrauch in Form von Butterfett
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3143/85 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3812/85 (4), ist eine Regelung für den Absatz von Butter zu herabgesetzten Preisen aus Beständen der Interventionsstellen für den unmittelbaren Verbrauch in Form von Butterfett festgelegt worden.
Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3143/85 können dem Butterfett bestimmte Bestandteile beigemischt werden. In Anbetracht der gemachten Erfahrungen erweist es sich als angebracht, die Möglichkeit vorzusehen, auch Natriumchlorid beizumischen. Ferner ist der Hoechstgehalt an im Stigmasterin enthaltenem Sitosterin zu ändern, der für die Formeln I und II desselben Artikels 5 vorgeschrieben ist.
Gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3143/85 tragen die Verpackungen des Butterfetts in deutlich sichtbaren und lesbaren Buchstaben bestimmte Angaben. Die Angabe auf dänisch ist zu ergänzen.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3143/85 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 zweiter Unterabsatz erhält folgende Fassung:
»Es können ihm jedoch höchstens 2 % Bestandteile fettfreier Milchtrockenmasse und/oder 0,5 % Lezithin (E 322) und/oder 0,75 % Natriumchlorid beigemischt werden."
2. In Absatz 2 Formeln I und II werden die Worte »4 % Sitosterin" durch die Worte »6 % Sitosterin" ersetzt.
3. Absatz 4 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
»Stege- og Bagesmör" oder »stegesmör."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. März 1986
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.
(2) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1985, S. 8.
(3) ABl. Nr. L 298 vom 12. 11. 1985, S. 9.
(4) ABl. Nr. L 368 vom 31. 12. 1985, S. 3.
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