Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 715/86 der Kommission vom 6. März 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3143/85 über den Absatz von Butter zu herabgesetzten Preisen aus Beständen der Interventionsstellen für den unmittelbaren Verbrauch in Form von Butterfett
Amtsblatt Nr. L 065 vom 07/03/1986 S. 0018 - 0018
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 20 S. 0151
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 20 S. 0151
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 715/86 DER KOMMISSION
vom 6. März 1986
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3143/85 über den Absatz von Butter zu herabgesetzten Preisen aus Beständen der Interventionsstellen für den unmittelbaren Verbrauch in Form von Butterfett
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Verordnung (EWG) Nr. 3143/85 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 713/86 (4), hat eine Regelung zum ermässigten Verkauf von Interventionsbutter für den unmittelbaren Verbrauch in Form von Butterfett eingeführt.
In Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3143/85 sind die Fristen für die Übernahme der Butter, für die Verarbeitung zu Butterfett und für die Verpackung vorgeschrieben. Die Erfahrung hat gezeigt, daß die Beteiligten bei der Einhaltung dieser Fristen Schwierigkeiten haben. Infolgedessen sind längere Fristen vorzusehen.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EWG) Nr. 3143/85 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 Absatz 4 dritter Unterabsatz wird der Wortlaut »zwölf Tage" durch »fünfzehn Tage" ersetzt.
2. In Artikel 4 Absatz 4 wird der Wortlaut »sechzig Tage" durch »neunzig Tage" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt für bereits geschlossene Verträge.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. März 1986
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.
(2) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1985, S. 8.
(3) ABl. Nr. L 298 vom 12. 11. 1985, S. 9.
(4) Siehe Seite 16 dieses Amtsblatts.
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