Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 2187/86 der Kommission vom 11. Juli 1986 zur siebten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1842/81 bezüglich bestimmter Daten im Zusammenhang mit der Gewährung angepaßter Erstattungen für in Form bestimmter alkoholischer Getränke ausgeführtes Getreide
Amtsblatt Nr. L 190 vom 12/07/1986 S. 0051 - 0051
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 21 S. 0140
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 21 S. 0140
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2187/86 DER KOMMISSION
vom 11. Juli 1986
zur siebten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1842/81 bezueglich bestimmter Daten im Zusammenhang mit der Gewährung angepasster Erstattungen für in Form bestimmter alkoholischer Getränke ausgeführtes Getreide
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1579/86 (2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 6,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1188/81 des Rates vom 28. April 1981 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung angepasster Erstattungen für in Form bestimmter alkoholischer Getränke ausgeführtes Getreide und der Kriterien für die Festsetzung ihrer Höhe sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 betreffend bestimmte nicht unter Anhang II des Vertrages fallende Waren (3), insbesondere auf Artikel 12,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Verordnung (EWG) Nr. 1842/81 der Kommission (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1981/83 (5), enthält Durchführungsbestimmungen für die Gewährung angepasster Erstattungen für in Form bestimmter alkoholischer Getränke ausgeführtes Getreide.
Infolge der mit der Verordnung (EWG) Nr. 1579/86 geänderten Daten für die Wirtschaftsjahre im Getreidesektor sind die Daten für die Festsetzung und den Anwendungszeitraum der Koeffizienten sowie bestimmte Daten für die Mitteilungen der Mitgliedstaaten anzupassen.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EWG) Nr. 1842/81 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 9 erhält folgende Fassung:
»Artikel 9
Der Koeffizient gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1188/81 wird jährlich vor dem 1. Juli festgesetzt.
Er gilt vom 1. Juli bis zum 30. Juni des folgenden Jahres.
Er wird nach Maßgabe der Angaben festgesetzt, die von den Mitgliedstaaten für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des der Festsetzung des Koeffizienten vorausgehenden Jahres vorgelegt worden sind."
2. In Artikel 16 Absatz 2 wird das Datum »16. Juli" durch »16. Juni" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Juli 1986
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 139 vom 24. 5. 1986, S. 29.
(3) ABl. Nr. L 121 vom 5. 5. 1981, S. 3.
(4) ABl. Nr. L 183 vom 4. 7. 1981, S. 10.
(5) ABl. Nr. L 195 vom 19. 7. 1983, S. 37.
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