Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 2889/86 der Kommission vom 18. September 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3143/85 über den Absatz von Butter zu herabgesetzten Preisen aus Beständen der Interventionsstellen für den unmittelbaren Verbrauch in Form von Butterfett
Amtsblatt Nr. L 267 vom 19/09/1986 S. 0013 - 0013
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 21 S. 0273
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 21 S. 0273
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2889/86 DER KOMMISSION
vom 18. September 1986
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3143/85 über den Absatz von Butter zu herabgesetzten Preisen aus Beständen der Interventionsstellen für den unmittelbaren Verbrauch in Form von Butterfett
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1335/86 (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3143/85 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1741/86 (4), ist eine Regelung für den Verkauf von Butter zu herabgesetzten Preisen aus Beständen der Interventionsstellen für den unmittelbaren Verbrauch in Form von Butterfett eingeführt worden.
In Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3143/85 wird die Frist für die Verarbeitung der Butter zu Butterfett und für dessen Verpackung festgesetzt. In der Verordnung (EWG) Nr. 1325/86 der Kommission (5) ist für die vor dem 1. Mai 1986 abgeschlossenen Verträge eine Abweichung von der festgesetzten Frist vorgesehen worden, da es den Handelsbeteiligten aufgrund der ungünstigen Entwicklung der Butterfettverkäufe nicht möglich war, die festgesetzte Frist einzuhalten, ohne sich erheblichen Handelsrisiken auszusetzen, die sich aus der nach den einzelstaatlichen Vorschriften auf der Verpackung des Butterfetts angegebenen Frist für die Verwendung ergeben. Die im Hinblick auf eine Absatzförderung des Erzeugnisses kürzlich eingeleitete Werbekampagne wird sich erst nach einer gewissen Zeit auswirken. Folglich ist es angezeigt, die Frist für die vor dem 1. Mai 1986 abgeschlossenen Verträge noch einmal zu verlängern, damit die Handelsbeteiligten von dieser Förderungsmaßnahme profitieren können.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 4 Absatz 4 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3143/85 wird das Datum »1. September 1986" durch das Datum »1. November 1986" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. September 1986
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.
(2) ABl. Nr. L 119 vom 8. 5. 1986, S. 19.
(3) ABl. Nr. L 298 vom 12. 11. 1985, S. 9.
(4) ABl. Nr. L 151 vom 5. 6. 1986, S. 20.
(5) ABl. Nr. L 117 vom 6. 5. 1986, S. 14.
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