Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3157/86 der Kommission vom 16. Oktober 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3143/85 über den Absatz von Butter zu herabgesetzten Preisen aus Beständen der Interventionsstellen für den unmittelbaren Verbrauch in Form von Butterfett
Amtsblatt Nr. L 294 vom 17/10/1986 S. 0008 - 0009
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 22 S. 0016
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 22 S. 0016
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3157/86 DER KOMMISSION
vom 16. Oktober 1986
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3143/85 über den Absatz von Butter zu herabgesetzten Preisen aus Beständen der Interventionsstellen für den unmittelbaren Verbrauch in Form von Butterfett
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1335/86 (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3143/85 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2889/86 (4), wurde der Absatz von Butter zu herabgesetzten Preisen aus Beständen der Interventionsstellen für den unmittelbaren Verbrauch in Form von Butterfett geregelt.
Damit mehr Butterfett abgesetzt werden kann, sollte neben der Verringerung des Butterpreises gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3143/85 eine zusätzliche Verringerung vorgesehen und die Verarbeitungsgarantie gemäß Absatz 4 dementsprechend angepasst werden.
Wie sich gezeigt hat, sollten einige Kontrollbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3143/85 genauer abgefasst werden, damit klargestellt wird, daß der gesamte Einzelhandel unabhängig von seiner Struktur vom Anwendungsbereich der Kontrollen ausgeschlossen ist. Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung sollte deshalb ab diesem Inkrafttreten auch auf die Ankaufszentralen der Vertriebsgesellschaften Anwendung finden.
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1152/86 der Kommission (5), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2385/86 (6), wurden Werbungs- und Absatzförderungsmaßnahmen zugunsten von Butterfett vorgesehen, das zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist. Die Erfahrung hat gezeigt, daß diese Maßnahmen verstärkt werden müssen, damit eine noch bessere Verteilung dieses Erzeugnisses erreicht wird. Zu diesem Zweck wäre es besser, den interessierten Marktbeteiligten die Werbung für ihr Erzeugnis zu überlassen, statt sicherzustellen, daß sich der Preisnachlaß für die Interventionsbutter im vollen Umfang auf die Einzelhandelsstufe auswirkt. Zu diesem Zweck ist die Anforderung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3143/85 zu streichen und vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten der Kommission die auf der Einzelhandelsstufe tatsächlich angewandten Verkaufspreise für Butterfett in regelmässigen Abständen mitteilen.
Nach Artikel 9 Absatz 5 erster Unterabsatz müssen die zur Freigabe der Verarbeitungsgarantie erforderlichen Belege innerhalb von zwölf Monaten ab Vertragsabschluß vorgelegt werden. Damit Verwaltungsschwierigkeiten vermieden werden, sollten hierfür achtzehn Monate vorgesehen werden.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EWG) Nr. 3143/85 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 Absatz 1 wird die Angabe »243 ECU" durch die Angabe »263 ECU" ersetzt.
2. In Artikel 2 Absatz 4 wird die Angabe »253 ECU" durch die Angabe »273 ECU" ersetzt.
3. In Artikel 7 Absatz 3 werden folgende Worte angefügt:
»und durch die Ankaufszentralen von Vertriebsgesellschaften des Einzelhandels".
4. Artikel 8 wird gestrichen.
5. In Artikel 9 Absatz 5 erster Unterabsatz werden die Worte »zwölf Monate" durch die Worte »achtzehn Monate" ersetzt.
6. Artikel 10 erhält folgende Fassung:
»Artikel 10
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission folgendes mit:
- am Dienstag jeder Woche die Menge der verkauften Butter unter Angabe der zur Verarbeitung in einem anderen Mitgliedstaat bestimmten Menge;
- zu Beginn jedes Vierteljahres die im abgelaufenen Vierteljahr festgestellten Einzelhandelspreise des Butterfetts."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Artikel 1 Ziffer 3 gilt jedoch mit Wirkung vom 25. November 1985.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Oktober 1986
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.
(2) ABl. Nr. L 119 vom 8. 5. 1986, S. 19.
(3) ABl. Nr. L 298 vom 12. 11. 1985, S. 9.
(4) ABl. Nr. L 267 vom 19. 9. 1986, S. 13.
(5) ABl. Nr. L 105 vom 22. 4. 1986, S. 15.
(6) ABl. Nr. L 206 vom 30. 7. 1986, S. 23.
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