Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3494/86 des Rates vom 13. November 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2772/75 über Vermarktungsnormen für Eier und der Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel
Amtsblatt Nr. L 323 vom 18/11/1986 S. 0001 - 0002
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 22 S. 0044
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 22 S. 0044
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3494/86 DES RATES
vom 13. November 1986
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2772/75 über Vermarktungsnormen für Eier und der Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgefluegel
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1475/86 (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Gefluegelfleisch (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1475/86, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2772/75 (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3791/85 (5), sind eine Reihe von Vermarktungsnormen für Eier festgesetzt worden.
Die Erfahrungen seit der Einführung dieser Normen lassen die Notwendigkeit erkennen, den Anwendungsbereich dieser Normen klarer zu fassen. Angesichts der jüngsten Entwicklung der in den Brütereien festgestellten Praktiken und im Hinblick auf eine Förderung der Erzeugung und Vermarktung von Eiererzeugnissen ist unter anderem vorzusehen, daß bebrütete Eier vom Anwendungsbereich dieser Normen ausgeschlossen werden.
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3791/85, wurden Bestimmungen über die Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Küken von Hausgefluegel festgelegt. Um Eier, die aus dem Brutschrank wieder herausgenommen wurden, und Eier, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 2772/75 fallen, unterscheiden zu können, sind die Bestimmungen über die Identifizierung von Bruteiern zu ändern. Darüber hinaus sind in regelmässigen Abständen Angaben über die aus dem Brutschrank wieder herausgenommenen Eier und deren Verwendung einzuholen -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EWG) Nr. 2772/75 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 erhalten die Nummern 1 und 2 folgende Fassung:
»1. 'Eier': Hühnereier in der Schale, die zum Direktverzehr oder zur Verarbeitung durch die Nahrungsmittelindustrie geeignet sind, ausgenommen bebrütete Eier;
2. 'Industrieeier: andere als die unter Nummer 1 genannten Hühnereier in der Schale, einschließlich bebrütete Eier;".
2. In Artikel 6 wird Absatz 2 gestrichen.
3. Artikel 9 erhält folgende Fassung;
»Artikel 9
Eier der Klasse C sind Eier, die nicht den Anforderungen für Eier der Klassen A und B entsprechen. Sie dürfen nur an Aufbereitungsstellen oder an die Industrie abgegeben werden."
Artikel 2
Die Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 5
- erhält Absatz 1 folgende Fassung:
»(1) Bruteier, die zur Brut verwendet werden, werden einzeln gekennzeichnet";
- wird Absatz 2 gestrichen; Absätze 3 und 4 werden zu Absätzen 2 und 3.
2. Artikel 7 erhält folgende Fassung:
»Artikel 7
Jede Brüterei führt ein oder mehrere Register, worin die folgenden Angaben, aufgegliedert nach Art, Kategorie (Zucht-, Vermehrungs- oder Gebrauchskücken) und Sorte (Schlacht- oder Legeküken, bzw. Küken gemischter Verwendbarkeit), eingetragen werden:
a) das Datum der Einlegung in den Brutschrank, die Anzahl der eingelegten Bruteier und die Kennummer des Betriebs, in dem die Bruteier erzeugt wurden;
b) das Schlupfdatum und die Anzahl der ausgeschlüpften Küken, die tatsächlich für den Gebrauch bestimmt sind;
c) die Anzahl der bebrüteten, aus dem Brutschrank wieder herausgenommenen Eier und die Identität des Käufers."
3. Artikel 8 erhält folgende Fassung:
»Artikel 8
Die aus dem Brutschrank wieder herausgenommenen Eier sind anderen Zwecken als dem menschlichen Verzehr zuzuführen. Sie können als Industrieeier im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2772/75 verwendet werden."
4. In Artikel 9 erhält 1 Absatz folgende Fassung:
»(1) Monatlich übermittelt jede Brüterei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats die Anzahl der eingelegten Bruteier und die Anzahl der ausgeschlüpften Küken, die tatsächlich für den Gebrauch bestimmt sind, und zwar aufgegliedert nach Art, Kategorie und Sorte."
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft, mit Ausnahme des Artikels 2, der am 1. Juli 1987 in Kraft tritt.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 13. November 1986.
Im Namen des Rates
Der Präsident
R. LUCE
(1) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 49.
(2) ABl. Nr. L 133 vom 21. 5. 1986, S. 39.
(3) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 77.
(4) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 56.
(5) ABl. Nr. L 367 vom 31. 12. 1985, S. 6.
(6) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 100.
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