Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3867/86 der Kommission vom 18. Dezember 1986 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für bestimmte Empfangsgeräte für Rundfunk und Fernsehen der Tarifstellen 85.15 A III ex b) und C II c) des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Rumänien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3599/85 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden
Amtsblatt Nr. L 359 vom 19/12/1986 S. 0034
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3867/86 DER KOMMISSION
vom 18. Dezember 1986
zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für bestimmte Empfangsgeräte für Rundfunk und Fernsehen der Tarifstellen 85.15 A III ex b) und C II c) des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Rumänien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3599/85 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3599/85 des Rates vom 17. Dezember 1985 zur Anwendung von allgemeinen Zollpräferenzen auf bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1986 (1), insbesondere auf Artikel 13,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Nach den Artikeln 1 und 10 der genannten Verordnung wird die Zollaussetzung jedem der in Anhang III aufgeführten Länder und Gebiete mit Ausnahme derjenigen, die in Spalte 4 des Anhangs I genannt sind, im Rahmen der in Spalte 9 des Anhangs I festgesetzten Präferenzzollplafonds gewährt. Sobald die individuellen Plafonds auf Gemeinschaftsebene erreicht sind, kann nach Artikel 11 der genannten Verordnung die Erhebung der Zölle bei der Einfuhr der betreffenden Waren mit Ursprung aus jedem der betreffenden Länder und Gebiete zu jedem Zeitpunkt wiedereingeführt werden.
Für bestimmte Empfangsgeräte für Rundfunk und Fernsehen der Tarifstellen 85.15 A III ex b) und C II c) des Gemeinsamen Zolltarifs beträgt der individuelle Plafond 3 160 000 ECU. Am 15. Dezember 1986 haben die in der Gemeinschaft angerechneten Einfuhren der genannten Waren aus Rumänien den betreffenden Plafond erreicht. Es ist angezeigt, die Erhebung der Zölle für die betreffenden Waren gegenüber Rumänien wiedereinzuführen -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ab 22. Dezember 1986 wird die Erhebung der Zölle, die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3599/85 ausgesetzt ist, für Einfuhren der folgenden Waren mit Ursprung in Rumänien in die Gemeinschaft wiedereingeführt:
1.2 // // // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // Warenbezeichnung // // // 85.15 (NIMEXE-Kennziffern 85.15-12, 13, 14, 15, 19, 21, 23, 25, 31, 33, 35, 44, 45, 52, 53, 55, 57, 58, 59, 82, 84, 86, 87, 89, 91, 99) // Sende- und Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegraphieverkehr; Sende- und Empfangsgeräte für Rundfunk oder Fernsehen (einschließlich der mit Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräten kombinierten Empfänger) sowie Fernsehkameras; Geräte für Funknavigation, Funkmessung oder Funkfernsteuerung: // // A. Sende- und Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegraphieverkehr; Sende- und Empfangsgeräte für Rundfunk oder Fernsehen (einschließlich der mit Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräten kombinierten Empfänger) sowie Fernsehkameras: // // III. Empfangsgeräte, auch mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten kombiniert: // // ex b) andere, ausgenommen Fernsehempfangsgeräte für Farbfernsehen mit eingebauter Bildröhre // // C. Teile: // // II. andere: // // c) andere // //
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Dezember 1986
Für die Kommission
COCKFIELD
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 352 vom 30. 12. 1985, S. 1.
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