Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3892/86 der Kommission vom 19. Dezember 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1183/86 mit Durchführungsbestimmungen für das System der Kontrolle der Preise der in Spanien zum freien Verkehr abgefertigten Menge bei bestimmten Erzeugnissen des Fettsektors
Amtsblatt Nr. L 361 vom 20/12/1986 S. 0028
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3892/86 DER KOMMISSION
vom 19. Dezember 1986
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1183/86 mit Durchführungs- bestimmungen für das System der Kontrolle der Preise der in Spanien zum freien Verkehr abgefertigten Menge bei bestimmten Erzeugnissen des Fettsektors
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 475/86 des Rates vom 25. Februar 1986 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für das System der Kontrolle der Preise und der in Spanien zum freien Verkehr abgefertigten Mengen bei bestimmten Erzeugnissen des Fettsektors (1), insbesondere auf Artikel 16,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1183/86 der Kommission (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3817/86 (3), wird die in der Verordnung (EWG) Nr. 475/86 vorgesehene Abgabe bis zum 31. Dezember 1986 angewandt.
Die Preiskontrollregelung bei Speiseöl ist jedoch während des Jahres 1987 anwendbar. Infolgedessen ist die Anwendung der genannten Abgabe bis zum 31. Dezember 1987 zu verlängern.
Nach Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1183/86 sind die Einfuhren von Öl der Gruppe C bis zu einer Menge von 37 500 Tonnen von der Abgabe befreit. Diese Hoechstgrenze ist abzuschaffen.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1183/86 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird der Wortlaut »vom 1. März bis 31. Dezember 1986" durch »vom 1. März 1986 bis 31. Dezember 1987" ersetzt.
2. In Absatz 4 wird der Wortlaut »von höchstens 37 500 Tonnen" gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Dezember 1986
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 53 vom 1. 3. 1986, S. 47.
(2) ABl. Nr. L 107 vom 24. 4. 1986, S. 17.
(3) ABl. Nr. L 355 vom 16. 12. 1986, S. 23.
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