Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3950/86 der Kommission vom 23. Dezember 1986 zur Eröffnung der Möglichkeit des Abschlusses von Verträgen für die langfristige private Lagerhaltung von Tafelwein, Traubenmost, konzentriertem Traubenmost und konzentriertem rektifiziertem Traubenmost für das Wirtschaftsjahr 1986/87
Amtsblatt Nr. L 365 vom 24/12/1986 S. 0042
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3950/86 DER KOMMISSION
vom 23. Dezember 1986
zur Eröffnung der Möglichkeit des Abschlusses von Verträgen für die langfristige private Lagerhaltung von Tafelwein, Traubenmost, konzentriertem Traubenmost und konzentriertem rektifiziertem Traubenmost für das Wirtschaftsjahr 1986/87
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3805/85 (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 65,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Nach der für das Wirtschaftsjahr 1986/87 erstellten Vorbilanz steht zu Beginn des Wirtschaftsjahres Tafelwein für mehr als einen normalen Viermonatsverbrauch zur Verfügung. Die Bedingungen für die Eröffnung der Möglichkeit, Verträge für die langfristige Lagerhaltung im Sinne von Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 abzuschließen, sind also erfuellt.
Der genannten Vorbilanz ist zu entnehmen, daß bei allen Tafelweinarten und dem Tafelwein, der mit diesen Arten in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang steht, Überschüsse bestehen. Für diese Tafelweinarten ist deshalb der Abschluß langfristiger Verträge zu ermöglichen. Aus dem gleichen Grund sollte diese Möglichkeit auch für Traubenmost, konzentrierten Traubenmost und konzentrierten rektifizierten Traubenmost eröffnet werden.
Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 können die Interventionsmaßnahmen nur den Erzeugern zugute kommen, die während eines noch festzulegenden Bezugszeitraums den Verpflichtungen aus Artikel 39 sowie gegebenenfalls den Artikeln 40 und 41 der genannten Verordnung nachgekommen sind. Dieser Zeitraum ist daher festzulegen.
Artikel 6 Absatz 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1059/83 der Kommission vom 29. April 1983 über Lagerverträge für Tafelwein, Traubenmost, konzentrierten Traubenmost, rektifizierten konzentrierten Traubenmost (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3949/86 (4), bestimmt, daß Tafelwein, für den Verträge über die private Lagerhaltung abgeschlossen werden können, nach seinen Qualitätsmerkmalen in zwei Kategorien einzuteilen ist. Für diese beiden Kategorien sollten die Mindestqualitätsmerkmale festgelegt werden, die der Qualität der Ernte 1986 entsprechen.
Zur möglichen Anwendung von Artikel 12a der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 muß die Hoechstmenge des Vertragstafelweins bekannt sein, die für die Destillation in Frage kommt. Es ist deshalb vorzusehen, daß die Erzeuger den Interventionsstellen die notwendigen Auskünfte geben und diese der Kommission mitgeteilt werden.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1059/83 wird im Zeitraum vom 16. Dezember 1986 bis 15. Februar 1987 die Möglichkeit eröffnet, langfristige private Lagerverträge abzuschließen für
- alle Tafelweinarten sowie für Tafelwein, der mit diesen Arten in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang steht, sofern sie den in Artikel 6 der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen entsprechen;
- Traubenmost, konzentrierten Traubenmost und konzentrierten rektifizierten Traubenmost.
(2) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 können den Erzeugern, für die im Wirtschaftsjahr 1985/86 die in Artikel 39, 40 oder 41 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 genannten Verpflichtungen gelten, die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen nur dann zugute kommen, wenn sie den Nachweis erbringen, daß sie ihren Verpflichtungen während der Bezugszeiträume gemäß Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 2260/85 der Kommission (5), Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/85 der Kommission (6) und gemäß Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 854/86 der Kommission (7) nachgekommen sind.
Artikel 2
Die qualitativen Mindestanforderungen, denen der Wein der beiden Kategorien gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1059/83 entsprechen muß, sind in den Anhängen zu dieser Verordnung festgelegt.
Artikel 3
(1) Erzeuger, die innerhalb der Grenzen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1059/83 langfristige Lagerhaltungsverträge für Tafelwein abschließen wollen, teilen der Interventionsstelle bei Beantragung des Vertragsabschlusses die Gesamtmenge Tafelwein mit, die sie im laufenden Wirtschaftsjahr erzeugt haben.
Zu diesem Zweck legen sie eine Abschrift der Erzeugungsmeldung(en) gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2102/84 der Kommission (1) vor.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 10. Mai 1987 die langfristig gelagerte Hoechstmenge Vertragstafelwein mit, die gemäß Artikel 12a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 destilliert werden kann.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 16. Dezember 1986.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Dezember 1986
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 367 vom 31. 12. 1985, S. 39.
(3) ABl. Nr. L 116 vom 30. 4. 1983, S. 77.
(4) Siehe Seite 40 dieses Amtsblatts.
(5) ABl. Nr. L 212 vom 8. 8. 1985, S. 12.
(6) ABl. Nr. L 212 vom 8. 8. 1985, S. 18.
(7) ABl. Nr. L 80 vom 25. 3. 1986, S. 14.
(1) ABl. Nr. L 194 vom 24. 7. 1984, S. 1.
ANHANG I
QUALITATIVE MINDESTANFORDERUNGEN AN DEN TAFELWEIN DER ZWEITEN KATEGORIE
I. Weißweine
1.2 // a) Vorhandener Mindestalkoholgehalt: // 10 % vol // b) Mindestgesamtsäuregehalt (in Weinsäure ausgedrückt): // 4,5 g je Liter; 3,5 g je Liter für in Spanien erzeugte Tafelweine (1) // c) Hoechstgehalt an fluechtiger Säure: // 9 Milliäquivalente je Liter // d) Schwefeldioxidhöchstgehalt: // 155 mg je Liter // e) Restzuckerhöchstgehalt: // 2,5 g je Liter // f) Beständigkeit an der Luft: // mindestens 24 Stunden // g) ohne Geschmacksfehler. //
II. Rotweine
1.2 // a) Vorhandener Mindestalkoholgehalt: // 10 % vol // b) Mindestgesamtsäuregehalt (in Weinsäure ausgedrückt): // // - bei Weinen mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 11 % vol: // 5 g je Liter; 4 g je Liter für in Spanien erzeugte Tafelweine (1) // - bei Weinen mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 11 % vol: // 4,5 g je Liter; 3,5 g je Liter für in Spanien erzeugte Tafelweine (1) // c) Hoechstgehalt an fluechtiger Säure: // // - bei Weinen mit einem Alkoholgehalt von weniger als 12,5 % vol: // 12 Milliäquivalente je Liter // - bei Weinen mit einem Alkoholgehalt von 12,5 % vol und mehr: // 14 Milliäquivalente je Liter // d) Schwefeldioxidhöchstgehalt: // 120 mg je Liter // e) Restzuckerhöchstgehalt: // 2,5 g je Liter // f) Beständigkeit an der Luft: // mindestens 24 Stunden // g) ohne Geschmacksfehler, // // h) ohne Weinanteile von Hybriden. //
Roséweine müssen den vorgenannten für Rotweine vorgesehenen Bedingungen entsprechen, abgesehen von den Hoechstgrenzen für schweflige Säure; der Hoechstgehalt an schwefliger Säure ist der für Weißweine geltende Hoechstgehalt.
Für Tafelweine der Arten R III, A II und A III gelten jedoch die Bedingungen unter den Buchstaben a), d) und e) nicht.
(1) Artikel 127 der Beitrittsakte.
ANHANG II
QUALITATIVE MINDESTANFORDERUNGEN AN DEN TAFELWEIN DER HÖHEREN KATEGORIE
I. Weißweine
1.2 // a) Vorhandener Mindestalkoholgehalt: // 11 % vol // b) Mindestgesamtsäuregehalt (in Weinsäure ausgedrückt): // 4,5 g je Liter; 3,5 g je Liter für in Spanien erzeugte Tafelweine (1) // c) Hoechstgehalt an fluechtiger Säure: // 8 Milliäquivalente je Liter // d) Schwefeldioxidhöchstgehalt: // 135 mg je Liter // e) Restzuckerhöchstgehalt: // 2 g je Liter // f) Beständigkeit an der Luft: // mindestens 24 Stunden // g) ohne Geschmacksfehler. //
II. Rotweine
1.2 // a) Vorhandener Mindestalkoholgehalt: // 11 % vol // b) Mindestgesamtsäuregehalt (in Weinsäure ausgedrückt): // 4,5 g je Liter; 3,5 g je Liter für in Spanien erzeugte Tafelweine (1) // c) Hoechstgehalt an fluechtiger Säure: // 11 Milliäquivalente je Liter // d) Schwefeldioxidhöchstgehalt: // 95 mg je Liter // e) Restzuckerhöchstgehalt: // höchstens 2 g je Liter // f) Beständigkeit an der Luft: // mindestens 24 Stunden // g) ohne Geschmacksfehler, // // h) ohne Weinanteile an Hybriden. //
Roséweine müssen den vorgenannten für Rotweine vorgesehenen Bedingungen entsprechen, abgesehen von den Hoechstgrenzen für schweflige Säure; der Hoechstgehalt an schwefliger Säure ist der für Weißweine geltende Hoechstgehalt.
Für Tafelweine der Arten R III, A II und A III gelten jedoch die Bedingungen unter den Buchstaben a), d) und e) nicht.
(1) Artikel 127 der Beitrittsakte.
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