Nr . L 374 / 4 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . \ 2 . 86
VERORDNUNG (EWG) Nr . 4008 / 86 DES RATES
vom 16 . Dezember 1986
zur Eröffnung , Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Aprikosenpülpe
der Tarifstelle ex 20.06 B II c ) 1 aa ) des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Tunesien
( 1987 )
DER RAT DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN — Während der letzten drei Jahre , über die vollständige
statistische Angaben vorliegen , verteilen sich die Einfuhren
der betreffenden Waren aus Tunesien in die Gemeinschaft
prozentual auf die Mitgliedstaaten wie folgt :
1985Mitgliedstaaten 1983 1984
Benelux
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Frankreich 100 100
Irland
Italien
Vereinigtes Königreich — —
100
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 113 ,
auf Vorschlag der Kommission ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Das am 25 . April 1976 zwischen der Europäischen Wirt
schaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik unter
zeichnete Kooperationsabkommen ( J ) sieht vor , daß die
Gemeinschaft ein jährliches Gemeinschaftszollkontingent in
Höhe von 4 300 Tonnen für Aprikosenpülpe der Tarifstelle
ex 20.06 B II c) 1 aa ) des Gemeinsamen Zolltarifs mit
Ursprung in Tunesien eröffnet . Im Rahmen dieses Zollkon
tingents gilt ein Zollsatz , der 70 v . H. des gegenüber Dritt
ländern tatsächlich angewandten Zollsatzes entspricht .
Infolgedessen ist für 1987 das betreffende Gemeinschafts
zollkontingent zu eröffnen .
Mangels eines in den Artikeln 179 und 366 der Akte über
den Beitritt Spaniens und Portugals vorgesehenen Proto
kolls muß die Gemeinschaft die Maßnahmen nach den
Artikeln 180 und 367 dieser Beitrittsakte treffen . Die
vorliegende Zollmaßnahme findet demnach auf die
Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31 . Dezem
ber 1985 Anwendung .
Hierbei sind sowohl diese Prozentzahlen , die Vorausschät
zungen einiger Mitgliedstaaten sowie die Notwendigkeit zu
berücksichtigen , im vorliegenden Fall eine ausgewogene
Aufteilung der im Rahmen dieses Abkommens eingegange
nen Verpflichtung auf alle Mitgliedstaaten zu sichern .
Somit kann die ursprüngliche Beteiligung an der Gesamt
kontingentsmenge prozentual annähernd wie folgt veran
schlagt werden :
Benelux
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Frankreich
Irland
Italien
Vereinigtes Königreich
2,4 ,
2,4 ,
4,4 ,
0,5 ,
78,1 ,
2,4 ,
2,4 ,
7,4 .
Es ist vor allem sicherzustellen , daß alle Importeure der
Gemeinschaft den gleichen und kontinuierlichen Zugang zu
diesem Kontingent haben und daß die vorgesehenen Kon
tingentszollsätze fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der
betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Aus
schöpfung des Kontingents angewandt werden . Der
Gemeinschaftscharakter dieses Kontingents kann unter
Beachtung der oben aufgestellten Grundsätze dadurch
gewahrt werden , daß bei der Ausnutzung des Gemein
schaftszollkontingents von einer Aufteilung der Menge auf
die Mitgliedstaaten ausgegangen wird . Damit die tatsäch
liche Marktentwicklung der betreffenden Waren möglichst
weitgehend berücksichtigt wird , ist diese Aufteilung ent
sprechend dem Bedarf der Mitgliedstaaten vorzunehmen ,
der einerseits anhand der statistischen Angaben über die
während eines repräsentativen Bezugszeitraums getätigten
Einfuhren der genannten Waren aus Tunesien und anderer
seits nach den Wirtschaftsaussichten für den betreffenden
Kontingentszeitraum zu berechnen ist .
Um der Entwicklung der Einfuhren der betreffenden
Waren in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung zu tra
gen , ist die Kontingentsmenge in zwei Raten zu teilen ,
wobei die erste Rate auf die einzelnen Mitgliedstaaten
aufgeteilt wird und die zweite Rate als Reserve zur späteren
Deckung des Bedarfs derjenigen Mitgliedstaaten bestimmt
ist , die ihre ursprüngliche Quote ausgeschöpft haben . Um
den Importeuren jedes Mitgliedstaats eine gewisse Sicher
heit zu geben , ist es angezeigt , die erste Rate des Gemein
schaftszollkontingents auf einen Satz festzusetzen , der im
vorliegenden Fall 50 v . H. der Kontingentsmenge betragen
könnte .
Die ursprünglichen Quoten der Mitgliedstaaten können
mehr oder weniger rasch ausgeschöpft werden . Um dieser
Tatsache Rechnung zu tragen und um Unterbrechungen zu
vermeiden, sollte jeder Mitgliedstaat , der seine ursprüngC ) ABl . Nr . L 265 vom 27 . 9 . 1978 , S. 1 .
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 374 / 5
Da sich das Königreich Belgien , das Königreich der Nieder
lande und das Großherzogtum Luxemburg zu der Wirt
schaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und
durch diese vertreten werden , kann jede Maßnahme im
Zusammenhang mit der Verwaltung der dieser Wirtschafts
union zugeteilten Quoten durch eines ihrer Mitglieder
vorgenommen werden —
liehe Quote fast ganz ausgenutzt hat , die Ziehung einer
zusätzlichen Quote auf die Reserve vornehmen . Diese Zie
hung muß jeder Mitgliedstaat vornehmen , wenn seine
einzelnen zusätzlichen Quoten fast ganz ausgenutzt sind
und soweit noch eine Reservemenge vorhanden ist . Die
ursprünglichen und die zusätzlichen Quoten müssen bis
zum Ende des Kontingentszeitraums gelten . Diese Art der
Verwaltung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen
den Mitgliedstaaten und der Kommission , die vor allem die
Möglichkeit haben muß, den Stand der Ausnutzung der
Kontingentsmenge zu verfolgen und die Mitgliedstaaten
davon zu unterrichten . HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Ist zu einem bestimmten Zeitpunkt des Kontingentszeit
raums in einem der Mitgliedstaaten eine größere Restmenge
vorhanden , so muß dieser Staat einen erheblichen Prozent
satz davon auf die Reserve übertragen , damit nicht ein Teil
des Gemeinschaftszollkontingents in einem Mitgliedstaat
ungenutzt bleibt , während er in anderen Mitgliedstaaten
verwendet werden könnte .
Artikel 1
Vom 1 . Januar bis zum 31 . Dezember 1987 wird der in der
Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31 . Dezem
ber 1985 anwendbare Zollsatz für die nachstehenden
Waren in Höhe und im Rahmen des nachstehenden
Gemeinschaftszollkontingents wie folgt ausgesetzt :
Laufende
Nummer
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung
Kontingents
menge
( in t )
Kontingents
zollsatz
( in % )
09.1203 ex 20.06 B II c ) 1 aa ) Aprikosenpülpe mit Ursprung in Tunesien 4 300 11,9
Artikel 2
( 1 ) Eine erste Rate von 2 050 Tonnen des in Artikel 1
genannten Gemeinschaftszollkontingents wird auf die Mit
gliedstaaten aufgeteilt ; die Quoten , die vorbehaltlich des
Artikels 5 bis zum 31 . Dezember 1987 gelten , belaufen sich
auf folgende Mengen :
( 2 ) Ist nach Ausschöpfung der ursprünglichen Quote die
zweite von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu
90 v . H. oder mehr ausgenutzt , so nimmt dieser Mitglied
staat gemäß Absatz 1 die Ziehung einer dritten Quote in
Höhe von 7,5 v . H. seiner ursprünglichen Quote vor .
( 3 ) Ist nach Ausschöpfung der zweiten Quote die dritte
von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v . H. oder
mehr ausgenutzt , so nimmt dieser Mitgliedstaat unter den
gleichen Bedingungen die Ziehung einer vierten Quote in
Höhe der dritten Quote vor .
Dieses Verfahren wird bis zur völligen Ausschöpfung der
Reserve angewandt .
( 4 ) Abweichend von den Absätzen 1 , 2 und 3 können die
Mitgliedstaaten Ziehungen niedrigerer Quoten als in diesen
Absätzen vorgesehen vornehmen , wenn Grund zu der
Annahme besteht , daß diese nicht ausgeschöpft werden
können . Sie unterrichten die Kommission über die Gründe,
die sie veranlaßt haben, diesen Absatz anzuwenden .
Benelux
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Frankreich
Irland
Italien
Vereinigtes Königreich
(in Tonnen)
50 ,
50 ,
90 ,
10 ,
1 600 ,
50 ,
50 ,
150 .
( 2 ) Die zweite Rate in Höhe von 2 250 Tonnen bildet die
Reserve .
Artikel 4
Die gemäß Artikel 3 gezogenen zusätzlichen Quoten gelten
bis zum 31 . Dezember 1987 .
Artikel 3
( 1 ) Hat ein Mitgliedstaat seine gemäß Artikel 2 Absatz 1
festgesetzte ursprüngliche Quote oder — bei Anwendung
des Artikels 5 — die gleiche Quote abzüglich der auf die
Reserve übertragenen Menge zu 90 v . H. oder mehr ausge
nutzt , so nimmt er unverzüglich durch Mitteilung an die
Kommission — soweit die Reservemenge ausreicht — die
Ziehung einer zweiten Quote in Höhe von 15 v . H. seiner
ursprünglichen Quote vor , die gegebenenfalls auf die
nächst höhere Einheit aufgerundet wird .
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten übertragen spätestens am 1 . Oktober
1987 von ihrer nicht ausgenutzten ursprünglichen Quote
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den Teil auf die Reserve , der am 15 . September 1987
20 v . H. dieser ursprünglichen Quote übersteigt . Sie kön
nen eine größere Menge übertragen , wenn Grund zu der
Annahme besteht , daß die betreffende Menge nicht ausge
nutzt wird .
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am
1 . Oktober 1987 die gesamte Menge der Einfuhren der
betreffenden Waren mit , die sie bis zum 15 . September
1987 durchgeführt und auf das Gemeinschaftszollkontin
gent angerechnet haben , sowie gegebenenfalls den Teil
ihrer ursprünglichen Quote , den sie auf die Reserve über
tragen .
Artikel 6
Die Kommission verbucht die Beträge der von den Mit
gliedstaaten gemäß den Artikeln 2 und 3 eröffneten Quoten
und unterrichtet die einzelnen Mitgliedstaaten über den
Stand der Ausschöpfung der Reserve , sobald ihr die Mittei
lungen zugehen .
Sie unterrichtet die Mitgliedstaaten spätestens am 5 . Okto
ber 1987 über den Stand der Reserve nach den gemäß
Artikel 5 erfolgten Übertragungen .
Sie sorgt dafür , daß die Ziehung , mit der die Reserve
ausgeschöpft wird , auf die verfügbare Restmenge be
schränkt bleibt , und gibt zu diesem Zweck dem Mitglied
staat , der diese letzte Ziehung vornimmt , den Restbetrag
an .
die sie gemäß Artikel 3 gezogen haben , die fortlaufende
Anrechnung auf ihren kumulierten Anteil an dem Gemein
schaftszollkontingent zu ermöglichen .
( 2 ) Die Mitgliedstaaten garantieren den Importeuren der
betreffenden Waren den freien Zugang zu den ihnen zuge
teilten Quoten .
( 3 ) Die Mitgliedstaaten rechnen die Einfuhren der betref
fenden Waren nach Maßgabe der Gestellung der betreffen
den Waren bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zur
Abfertigung zum zollrechtlichen freien Verkehr auf ihre
Quoten an .
( 4 ) Der Stand der Ausschöpfung der Quoten der Mitglied
staaten wird anhand der gemäß Absatz 3 angerechneten
Einfuhren festgestellt .
Artikel 8
Auf Antrag der Kommission teilen die Mitgliedstaaten mit ,
welche Einfuhren tatsächlich auf ihre Quoten angerechnet
wurden .
Artikel 9
Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hin
blick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusam
men .
Artikel 10
Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1987 in Kraft .
Artikel 7
( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkeh
rungen , um durch die Eröffnung der zusätzlichen Quoten ,
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Geschehen zu Brüssel am 16 . Dezember 1986 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. HOWE
Full & Egal Universal Law Academy