O ) ABl . Nr . L 136 vom 28 . 5 . 1975 , S. 1 .
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 374 / 7
VERORDNUNG (EWG) Nr . 4009 / 86 DES RATES
vom 16 . Dezember 1986
zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Aprikosenpülpe
der Tarifstelle ex 20.06 B II c ) 1 aa ) des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Israel ( 1987)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — Während der letzten drei Jahre , über die vollständige
statistische Angaben vorliegen , verteilen sich die Einfuhren
der betreffenden Waren aus Israel in die Gemeinschaft
prozentual auf die Mitgliedstaaten wie folgt :
Mitgliedstaaten 1983 1984 1985
100 100 100Benelux
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Frankreich
Irland
Italien
Vereinigtes Königreich
Diese Angaben können nicht als repräsentativ angesehen
werden und damit nicht als Grundlage für eine Aufteilung
der Kontingentsmenge zwischen den Mitgliedstaaten die
nen . Eine Vorausschätzung der Einfuhren der Mitgliedstaa
ten für das Jahr 1987 erweist sich wegen der Lage in den
Vorjahren als schwierig . Um aber die Kontingentsmenge
gerecht aufzuteilen , kann die ursprüngliche prozentuale
Beteiligung an der Kontingentsmenge annähernd wie folgt
festgelegt werden :
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 113 ,
auf Vorschlag der Kommission ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsge
meinschaft und dem Staat Israel ( J ) sieht vor , daß die
Gemeinschaft ein jährliches Gemeinschaftszollkontingent in
Höhe von 150 Tonnen für Aprikosenpülpe der Tarifstelle
ex 20.06 B II c ) 1 aa ) des Gemeinsamen Zolltarifs mit
Ursprung in Israel eröffnet . Im Rahmen dieses Zollkontin
gents gilt ein Zollsatz , der 70 v . H. des gegenüber Drittlän
dern tatsächlich angewandten Zollsatzes entspricht . Dem
zufolge ist für 1987 ein Gemeinschaftszollkontingent in
Höhe von 150 Tonnen zu eröffnen .
Mangels eines in den Artikeln 179 und 366 der Akte über
den Beitritt Spaniens und Portugals vorgesehenen Proto
kolls muß die Gemeinschaft die Maßnahmen nach den
Artikeln 180 und 367 dieser Beitrittsakte treffen . Die
vorliegende Zollmaßnahme findet demnach auf die
Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31 . Dezem
ber 1985 Anwendung .
Es ist vor allem sicherzustellen , daß alle Importeure der
Gemeinschaft den gleichen und kontinuierlichen Zugang zu
diesem Kontingent haben und daß die vorgesehenen Kon
tingentszollsätze fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der
betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Aus
schöpfung des Kontingents angewandt werden . Der
Gemeinschaftscharakter dieses Kontingents kann unter
Beachtung der oben aufgestellten Grundsätze dadurch
gewahrt werden , daß bei der Ausnutzung des Gemein
schaftszollkontingents von einer Aufteilung der Menge auf
die Mitgliedstaaten ausgegangen wird . Damit die tatsäch
liche Marktentwicklung der betreffenden Waren möglichst
weitgehend berücksichtigt wird , ist diese Aufteilung ent
sprechend dem Bedarf der Mitgliedstaaten vorzunehmen ,
der einerseits anhand der statistischen Angaben über die
während eines repräsentativen Bezugszeitraums getätigten
Einfuhren der genannten Waren aus Israel und andererseits
nach den Wirtschaftsaussichten für den betreffenden Kon
tingentszeitraum zu berechnen ist .
Benelux 77,7 ,
Dänemark 1,7 ,
Deutschland 1,7 ,
Griechenland 1,7 ,
Frankreich 1,7 ,
Irland 1,7 ,
Italien 1,7 ,
Vereinigtes Königreich 12,1 .
Um der Entwicklung der Einfuhren der betreffenden
Waren in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung zu tra
gen , ist die Kontingentsmenge in zwei Raten zu teilen ,
wobei die erste Rate auf die einzelnen Mitgliedstaaten
aufgeteilt wird und die zweite Rate als Reserve zur späteren
Deckung des Bedarfs derjenigen Mitgliedstaaten bestimmt
ist , die ihre ursprüngliche Quote ausgeschöpft haben . Um
den Importeuren jedes Mitgliedstaats eine gewisse Sicher
heit zu geben , ist es angezeigt , die erste Rate des Gemein
schaftszollkontingents auf einen Satz festzusetzen , der im
vorliegenden Fall 80 v . H. der Kontingentsmenge betragen
könnte .
Die ursprünglichen Quoten der Mitgliedstaaten können
mehr oder weniger rasch ausgeschöpft werden . Um dieser
Tatsache Rechnung zu tragen und um Unterbrechungen zu
vermeiden , sollte jeder Mitgliedstaat , der seine ursprüng
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Da sich das Königreich Belgien , das Königreich der Nieder
lande und das Großherzogtum Luxemburg zu der Wirt
schaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und
durch diese vertreten werden , kann jede Maßnahme im
Zusammenhang mit der Verwaltung der dieser Wirtschafts
union zugeteilten Quoten durch eines ihrer Mitglieder
vorgenommen werden —
liehe Quote fast ganz ausgenutzt hat , die Ziehung einer
zusätzlichen Quote auf die Reserve vornehmen . Diese Zie
hung muß jeder Mitgliedstat vornehmen , wenn seine einzel
nen zusätzlichen Quoten fast ganz ausgenutzt sind und
soweit noch eine Reservemenge vorhanden ist . Die
ursprünglichen und die zusätzlichen Quoten müssen bis
zum Ende des Kontingentszeitraums gelten . Diese Art der
Verwaltung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen
den Mitgliedstaaten und der Kommission , die vor allem die
Möglichkeit haben muß , den Stand der Ausnutzung der
Kontingentsmenge zu verfolgen und die Mitgliedstaaten
davon zu unterrichten . HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Ist zu einem bestimmten Zeitraum des Kontingentszeit
raums in einem der Mitgliedstaaten eine größere Restmenge
vorhanden , so muß dieser Staat einen erheblichen Prozent
satz davon auf die Reserve übertragen , damit nicht ein Teil
des Gemeinschaftszollkontingents in einem Mitgliedstaat
ungenutzt bleibt , während er in anderen Mitgliedstaaten
verwendet werden könnte .
Artikel 1
Vom 1 . Januar bis 31 . Dezember 1987 wird in der Gemein
schaft in ihrer Zusammensetzung vom 31 . Dezember 1985
anwendbare Zollsatz für die nachstehenden Waren in Höhe
und im Rahmen des nachstehenden Gemeinschaftszollkon
tingents wie folgt ausgesetzt :
Laufende
Nummer
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung
Kontingents
menge
( in t )
Kontingents
zollsatz
( in % )
09.1301 ex 20.06 B II c ) 1 aa ) Aprikosenpülpe mit Ursprung in Israel 150 11,9
Artikel 2
( 1 ) Eine erste Rate des in Artikel 1 genannten Gemein
schaftszollkontingents von 116 Tonnen wird auf die Mit
gliedstaaten aufgeteilt ; die Quoten , die vorbehaltlich des
Artikels 5 bis zum 31 . Dezember 1987 gelten , belaufen sich
auf folgende Mengen :
(in Tonnen)
( 2 ) Ist nach Ausschöpfung der ursprünglichen Quote die
zweite von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu
90 v . H. oder mehr ausgenutzt , so nimmt dieser Mitglied
staat gemäß Absatz 1 die Ziehung einer dritten Quote in
Höhe von 7,5 v . H. seiner ursprünglichen Quote vor .
( 3 ) Ist nach Ausschöpfung der zweiten Quote die dritte
von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v . H. oder
mehr ausgenutzt , so nimmt dieser Mitgliedstaat unter den
gleichen Bedingungen die Ziehung einer vierten Quote in
Höhe der dritten Quote vor .
Dieses Verfahren wird bis zur völligen Ausschöpfung der
Reserve angewandt .
(4 ) Abweichend von den Absätzen 1 , 2 und 3 können die
Mitgliedstaaten Ziehungen niedrigerer Quoten als in diesen
Absätzen vorgesehen vornehmen , wenn Grund zu der
Annahme besteht , daß diese nicht ausgeschöpft werden
können . Sie unterrichten die Kommission über die Gründe,
die sie veranlaßt haben , diesen Absatz anzuwenden .
Benelux
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Frankreich
Irland
Italien
Vereinigtes Königreich
90 ,
2 ,
2 ,
2 ,
2 ,
2 ,
2 ,
14 .
( 2 ) Die zweite Rate in Höhe von 34 Tonnen bildet die
Reserve .
Artikel 4
Die gemäß Artikel 3 gezogenen zusätzlichen Quoten gelten
bis zum 31 . Dezember 1987 .
Artikel 3
( 1 ) Hat ein Mitgliedstaat seine gemäß Artikel 2 Ab
satz 1 festgesetzte ursprüngliche Quote oder — bei Anwen
dung des Artikels 5 — die gleiche Quote abzüglich der auf
die Reserve übertragenen Menge zu 90 v . H. oder mehr
ausgenutzt , so nimmt er unverzüglich durch Mitteilung an
die Kommission — soweit die Reservemenge ausreicht —
die Ziehung einer zweiten Quote in Höhe von 15 v . H.
seiner ursprünglichen Quote vor , die gegebenenfalls auf die
höhere Einheit aufgerundet wird .
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten übertragen spätestens am 1 . Oktober
1987 von ihrer nicht ausgenutzten ursprünglichen Quote
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den Teil auf die Reserve , der am 15 . September 1987
20 v . H. dieser ursprünglichen Quote übersteigt . Sie kön
nen eine größere Menge übertragen , wenn Grund zu der
Annahme besteht , daß die betreffende Menge nicht ausge
nutzt wird .
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am
1 . Oktober 1987 die gesamte Menge der Einfuhren der
betreffenden Waren mit , die sie bis zum 15 . September
1987 durchgeführt und auf das Gemeinschaftszollkontin
gent angerechnet haben , sowie gegebenenfalls den Teil
ihrer ursprünglichen Quote , den sie auf die Reserve über
tragen .
die sie gemäß Artikel 3 gezogen haben , die fortlaufende
Anrechnung auf ihren kumulierten Anteil an dem Gemein
schaftszollkontingent zu ermöglichen .
( 2 ) Die Mitgliedstaaten garantieren den Importeuren der
betreffenden Waren den freien Zugang zu den ihnen zuge
teilten Quoten .
( 3 ) Die Mitgliedstaaten rechnen die Einfuhren der betref
fenden Waren nach Maßgabe der Gestellung der betreffen
den Waren bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zur
Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr auf ihre Quo
ten an .
( 4 ) Der Stand der Ausschöpfung der Quoten der Mitglied
staaten wird anhand der gemäß Absatz 3 angerechneten
Einfuhren festgestellt .
Artikel 6
Die Kommission verbucht die Beträge der von den Mit
gliedstaaten gemäß den Artikeln 2 und 3 eröffneten Quoten
und unterrichtet die einzelnen Mitgliedstaaten über den
Stand der Ausschöpfung der Reserve , sobald ihr die Mittei
lungen zugehen .
Sie unterrichtet die Mitgliedstaaten spätestens am
5 . Oktober 1987 über den Stand der Reserve nach den
gemäß Artikel 5 erfolgten Übertragungen .
Sie sorgt dafür , daß die Ziehung , mit der die Reserve
ausgeschöpft wird , auf die verfügbare Restmenge be
schränkt bleibt , und gibt zu diesem Zweck dem Mitglied
staat , der diese letzte Ziehung vornimmt , den Restbetrag
an .
Artikel 8
Auf Antrag der Kommission teilen die Mitgliedstaaten mit ,
welche Einfuhren tatsächlich auf ihre Quoten angerechnet
wurden .
Artikel 9
Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hin
blick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusam
men .
Artikel 7
( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkeh
rungen , um durch die Eröffnung der zusätzlichen Quoten ,
Artikel 10
Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1987 in Kraft .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Geschehen zu Brüssel am 16 . Dezember 1986
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. HOWE
Full & Egal Universal Law Academy