31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 374 / 13
VERORDNUNG (EWG) Nr. 4011 / 86 DES RATES
vom 16 . Dezember 1986
*ur ^rö^Pun8> Aufteilung und Verwaltung von autonomen Gemeinschaftszollkontingenten für
Kaffee , nicht geröstet und nicht entkoffeiniert , und Kakao, auch Bruch, roh oder geröstet , der
Tarifstelle 09.01 A I a ) und der Tarifnummer 18.01 des Gemeinsamen Zolltarifs
DER RAT DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN - den Daten könnten sich unter Berücksichtigung der Beson
derheiten der betreffenden Kontingente folgende Prozent
sätze für eine erste Beteiligung an den Kontingentsmengen
ergeben :
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 28 ,
09.01 A I a ) 18.01
nach Kenntnisnahme von dem Verordnungsentwurf der
Kommission ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Benelux
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Portugal
Vereinigtes Königreich
0,83
0,22
2,23
0,11
95,00
0,57
0,01
0,76
0,05
0,22
1,72
0,01
2,48
0,12
95,00
0,21
0,01
0,15
0,01
0,29
Im Rahmen der Beitrittsverhandlungen hat die Gemein
schaft zur Berücksichtigung der traditionellen Handels
ströme zwischen Spanien und Lateinamerika beschlossen ,
während der ersten drei Jahre des Übergangszeitraumes
autonome zollfreie Gemeinschaftszollkontingente in Höhe
von 40 000 Tonnen für Kaffee , nicht geröstet und nicht
entkoffeiniert , der Tarifstelle 09.01 A I a ) des Gemeinsa
men Zolltarifs und in Höhe von 10 000 Tonnen für Kakao ,
auch Bruch , roh oder geröstet , der Tarifstelle 18.01 des
Gemeinsamen Zolltarifs zu eröffnen . Für das zweite Jahr
der Anwendung sind die genannten Zollkontingente für die
Zeit vom 1 . Januar bis zum 31 . Dezember 1987 zu eröff
nen .
Um der möglichen Entwicklung der Einfuhren der genann
ten Waren Rechnung zu tragen , sind die Kontingentsmen
gen in zwei Raten zu teilen , wobei die erste Rate auf die
Mitgliedstaaten aufgeteilt wird und die zweite Rate als
Reserve zur späteren Deckung des Bedarfs derjenigen Mit
gliedstaaten bestimmt ist , die ihre erste Quote ausgeschöpft
haben . Um den Einführern eine gewisse Sicherheit zu
geben , ist es angezeigt, die erste Rate der Gemeinschafts
kontingente hoch , d . h. im vorliegenden Fall auf ungefähr
99 v . H. der Kontingentsmengen , festzusetzen .
Die ersten Quoten können mehr oder weniger rasch ausge
schöpft werden . Um Unterbrechungen zu vermeiden , muß
daher jeder Mitgliedstaat , der seine erste Quote fast ganz
ausgeschöpft hat , die Ziehung einer zusätzlichen Quote auf
die Reserve vornehmen . Diese Ziehung muß jeder Mitglied
staat vornehmen , wenn jede seiner zusätzlichen Quoten fast
ganz ausgeschöpft ist ; diese Ziehung muß er so oft vorneh
men , wie noch eine Reserve vorhanden ist . Die ersten und
die zusätzlichen Quoten müssen bis zum Ende des Kontin
gentszeitraums gelten . Diese Art der Verwaltung erfordert
eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten
und der Kommission , die vor allem die Möglichkeit haben
muß , den Stand der Ausschöpfung der Kontingentsmengen
zu verfolgen und die Mitgliedstaaten darüber zu unterrich
ten .
Allen Einführern ist insbesondere gleicher , regelmäßiger
Zugang zu den Kontingenten zu sichern . Ferner muß die
ununterbrochene Anwendung des vorgesehenen Zollsatzes
auf alle Einfuhren im Rahmen der Kontingente bis zu ihrer
Ausschöpfung gewährleistet werden . Der Gemeinschafts
charakter der Kontingente im Hinblick auf diese Grund
sätze kann dadurch gewährt werden , daß bei der Aus
schöpfung dieser Kontingente von einer Aufteilung der
Menge auf die Mitgliedstaaten ausgegangen wird . Damit
die tatsächliche Marktentwicklung der betreffenden Waren
weitmöglichst berücksichtigt wird , sollte diese Aufteilung
entsprechend dem Bedarf vorgenommen werden , der
einerseits anhand der statistischen Angaben über die wäh
rend eines repräsentativen Bezugszeitraums getätigten Ein
fuhren aus Drittländern und andererseits nach den Wirt
schaftsaussichten für das betreffende Kontingentsjahr zu
berechnen ist .
Es war jedoch nicht möglich , für die betreffenden Waren
für sämtliche Mitgliedstaaten vollständige und genaue stati
stische Angaben über die Einfuhren aus Drittländern ,
denen keine gleichwertige Zollbegünstigung zugute kommt ,
zusammenzutragen . Aufgrund der zur Verfügung stehen
ist zu einem bestimmten Zeitpunkt des Kontingentszeit
raums in einem Mitgliedstaat eine größere Restmenge vor
handen , so muß dieser Staat einen erheblichen Teil davon
auf die Reserve übertragen , um zu verhindern , daß ein Teil
des Gemeinschaftszollkontingents in einem Mitgliedstaat
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HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :nicht ausgeschöpft wird , während er in anderen Mitglied
staaten verwendet werden könnte .
Da das Königreich Belgien , das Königreich der Niederlande
und das Großherzogtum Luxemburg sich zu der Wirt
schaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und
durch diese vertreten werden , kann jede Maßnahme im
Zusammenhang mit der Verwaltung der dieser Wirtschafts
union zugeteilten Quoten durch eines ihrer Mitglieder
vorgenommen werden —
Artikel 1
( 1 ) Vom 1 . Januar bis 31 . Dezember 1987 werden die
Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die nachstehend
bezeichneten Waren im Rahmen der nachstehenden
Gemeinschaftszollkontingente wie folgt ausgesetzt :
Laufende
Nummer
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung
Kontingents
menge
( in t )
Kontingents
menge
( in % )
09.1933 09.01 A I a ) Kaffee , nicht geröstet und nicht entkoffeiniert 40 000 0
09.1935 18.01 Kakao , auch Bruch roh oder geröstet 10 000 0
( 2 ) Die Einfuhren dieser Waren , die bereits im Rahmen
einer anderen Zollpräferenzregelung Zollfreiheit genießen ,
werden nicht auf diese Zollkontingente angerechnet .
aufgerundet wird ; die Ziehung erfolgt durch Mitteilung an
die Kommission .
( 2 ) Ist nach Ausschöpfung der einen oder anderen seiner
ersten Quoten die zweite von einem Mitgliedstaat gezogene
Quote zu 90 v . H. oder mehr ausgeschöpft , so nimmt
dieser Mitgliedstaat unverzüglich gemäß Absatz 1 die Zie
hung einer dritten Quote in Höhe von 5 v . H. seiner ersten
Quote vor, die gegebenenfalls auf die höhere Einheit aufge
rundet wird .
Artikel 2
( 1 ) Die in Artikel 1 genannten Gemeinschaftszollkontin
gente werden in zwei Raten geteilt .
( 2 ) Eine erste Rate in Höhe von 39 500 Tonnen bzw .
9 900 Tonnen wird auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt ; die
Quoten , die vorbehaltlich des Artikels 5 vom 1 . Januar bis
zum 31 . Dezember 1987 gelten , belaufen sich auf folgende
Mengen ( in Tonnen ):
09.01 A I a ) 18.01
( 3 ) Ist nach Ausschöpfung der einen oder anderen seiner
zweiten Quoten die dritte von einem Mitgliedstaat gezoge
ne Quote zu 90 v . H. oder mehr ausgeschöpft , so nimmt
dieser Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 die Ziehung einer
vierten Quote in Höhe der dritten Quote vor .
Dieses Verfahren wird bis zur Ausschöpfung jeder der
Reserven angewandt .
( 4 ) Abweichend von den Absätzen 1 , 2 und 3 kann jeder
Mitgliedstaat niedrigere als die in diesen Absätzen vorgese
henen Quoten ziehen , wenn Grund zu der Annahme
besteht , daß diese nicht ausgeschöpft werden können . Er
unterrichtet die Kommission über die Gründe, die ihn
veranlaßt haben , diesen Absatz anzuwenden .
170
1
245
12
9 405
21
1
15
1
29
Benelux
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Portugal
Vereinigtes Königreich
326
88
880
43
37 525
226
1
301
22
88
Artikel 4
Die in Anwendung von Artikel 3 gezogenen zusätzlichen
Quoten gelten bis zum 31 . Dezember 1987 .
( 3 ) Die zweite Rate in Höhe von 500 bzw . 100 Tonnen
bildet die entsprechende Reserve .
Artikel 3
( 1 ) Schöpft ein Mitgliedstaat eine seiner ersten Quoten
gemäß Artikel 2 Absatz 2 oder , bei Anwendung des Arti
kels 5 , die gleiche Quote abzüglich des auf die Reserve
übertragenen Teils zu 90 v . H. oder mehr aus , so nimmt er
unverzüglich , soweit die Reservemenge ausreicht , die Zie
hung einer zweiten Quote in Höhe von 10 v . H. seiner
ersten Quote vor , die gegebenenfalls auf die höhere Einheit
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten übertragen am 1 . Oktober 1987 von
jeder ihrer nicht ausgenutzten ersten Quoten den Teil auf
die Reserve , der am 15 . September 1987 20 v . H. der
ursprünglichen Menge übersteigt . Sie können eine größere
Menge übertragen , wenn Grund zu der Annahme besteht ,
daß die betreffende Menge nicht ausgeschöpft werden
kann .
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( 2 ) Die Mitgliedstaaten garantieren den Importeuren der
betreffenden Waren freien Zugang zu den ihnen zugeteilten
Quoten .
( 3 ) Die Mitgliedstaaten rechnen die Einfuhren der betref
fenden Waren nach Maßgabe der Gestellung der betreffen
den Waren bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zur
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr auf ihre
Quoten an .
(4 ) Der Stand der Ausschöpfung der Quoten der Mitglied
staaten wird anhand der gemäß Absatz 3 angerechneten
Einfuhren festgestellt .
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am
1 . Oktober 1987 die Gesamtmenge der Einfuhren der
betreffenden Ware mit , die bis zum 15 . September 1987
einschließlich getätigt und auf die Gemeinschaftszollkontin
gente angerechnet wurden , sowie gegebenenfalls den Teil
ihrer ersten Quoten , den sie auf die Reserve übertragen .
Artikel 6
Die Kommission verbucht die Beträge der von den Mit
gliedstaaten nach den Artikeln 2 und 3 eröffneten Quoten
und unterrichtet die einzelnen Mitgliedstaaten über den
Stand der Ausschöpfung der Reserven , sobald ihr die
Mitteilungen zugehen .
Sie unterrichtet die Mitgliedstaaten spätestens am 5 . Okto
ber 1987 über die Reserven , die nach den in Anwendung
von Artikel 5 erfolgten Übertragungen verbleiben .
Sie sorgt dafür , daß die Ziehung , mit der eine der Reserven
ausgeschöpft wird , auf die verfügbare Restmenge be
schränkt bleibt , und gibt zu diesem Zweck dem Mitglied
staat , der diese letzte Ziehung vornimmt , die Restmenge
an .
Artikel 7
( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maß
nahmen , um durch die Eröffnung der gemäß Artikel 3
gezogenen zusätzlichen Quoten die fortlaufenden Anrech
nungen auf ihren kumulierten Anteil an dem Gemein
schaftskontingent zu ermöglichen .
Artikel 8
Auf Antrag der Kommission teilen die Mitgliedstaaten mit ,
welche Einfuhren tatsächlich auf ihre Quoten angerechnet
wurden .
Artikel 9
Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hin
blick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusam
men .
Artikel 10
Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1987 in Kraft .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Geschehen zu Brüssel am 16 . Dezember 1986 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. HOWE
Full & Egal Universal Law Academy