Nr . L 374 / 16 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
VERORDNUNG (EWG) Nr. 4012 / 86 DES RATES
vom 16 . Dezember 1986
zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Pflaumen
branntwein „Sljivovica" der Tarifstelle ex 22.09 C IV a ) des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung
in Jugoslawien ( 1987 )
DER RAT DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN — während eines repräsentativen Bezugszeitraums getätigten
Einfuhren der genannten Waren aus Jugoslawien und ande
rerseits nach den Wirtschaftsaussichten für den betreffen
den Kontingentszeitraum zu berechnen ist .gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 113 ,
auf Vorschlag der Kommission ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Im vorliegenden Fall stehen jedoch weder gemeinschaftliche
noch nationale statistische Daten zur Verfügung, und selbst
stichhaltige Einfuhr-Vorausschätzungen sind nicht mög
lich . Bei dieser Sachlage scheint es zweckdienlich , eine
Aufteilung der Kontingentsmengen in Quoten vorzusehen ,
welche die Aufnahmemöglichkeiten für diese Waren auf
den Märkten der einzelnen Mitgliedstaaten berücksichtigt .
In Artikel 21 des Kooperationsabkommens zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialisti
schen Föderativen Republik Jugoslawien ( J ) ist vorgesehen ,
daß unter dem Namen Sljivovica gehandelter Pflaumen
branntwein der Tarifstelle ex 22.09 C IV a ) des Gemein
samen Zolltarifs mit Ursprung in Jugoslawien im Rahmen
eines jährlichen Gemeinschaftszollkontingents in Höhe von
5 420 Hektolitern zu einem Zollsatz von 0,3 ECU für
1 Hektoliter je % vol Alkohol + 3 ECU je Hektoliter in die
Gemeinschaft eingeführt werden kann . Diesen Waren muß
ein Echtheitszeugnis beigefügt sein . Das betreffende Zoll
kontingent ist für 1987 zu eröffnen .
Um der Entwicklung der Einfuhren der betreffenden
Waren in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung zu tra
gen , ist die Kontingentsmenge in zwei Raten zu teilen ,
wobei die erste Rate auf die einzelnen Mitgliedstaaten
aufgeteilt wird und die zweite Rate als Reserve zur späteren
Deckung des Bedarfs derjenigen Mitgliedstaaten bestimmt
ist , die ihre ursprüngliche Quote ausgeschöpft haben . Um
den Importeuren jedes Mitgliedstaats eine gewisse Sicher
heit zu geben , ist es angezeigt , die erste Rate des Gemein
schaftszollkontingents auf einen Satz festzusetzen , der im
vorliegenden Fall 75 v . H. der Kontingentsmenge betragen
könnte .Mangels eines in den Artikeln 179 und 366 der Akte über
den Beitritt Spaniens und Portugals vorgesehenen Proto
kolls muß die Gemeinschaft die Maßnahmen nach den
Artikeln 180 und 367 dieser Beitrittsakte treffen . Die
vorliegende Zollmaßnahme findet demnach auf die
Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31 . Dezem
ber 1985 Anwendung .
Die ursprünglichen Quoten der Mitgliedstaaten können
mehr oder weniger rasch ausgeschöpft werden . Um dieser
Tatsache Rechnung zu tragen und um Unterbrechungen zu
vermeiden , sollte jeder Mitgliedstaat , der seine ursprüngli
che Quote fast ganz ausgenutzt hat , die Ziehung einer
zusätzlichen Quote auf die Reserve vornehmen . Diese Zie
hung muß jeder Mitgliedstaat vornehmen , wenn seine
einzelnen zusätzlichen Quoten fast ganz ausgenutzt sind
und soweit noch eine Reservemenge vorhanden ist . Die
ursprünglichen und zusätzlichen Quoten müssen bis zum
Ende des Kontingentszeitraums gelten . Diese Art der Ver
waltung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den
Mitgliedstaaten und der Kommission , die vor allem die
Möglichkeit haben muß, den Stand der Ausnutzung der
Kontingentsmenge zu verfolgen und die Mitgliedstaaten
davon zu unterrichten .
Es ist vor allem sicherzustellen , daß alle Importeure der
Gemeinschaft den gleichen und kontinuierlichen Zugang zu
diesem Kontingent haben und daß die vorgesehenen Kon
tingentszollsätze fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der
betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Aus
schöpfung des Kontingents angewandt werden . Der
Gemeinschaftscharakter dieses Kontingents kann unter
Beachtung der oben aufgestellten Grundsätze dadurch
gewahrt werden , daß bei der Ausnutzung des Gemein
schaftszollkontingents von einer Aufteilung der Menge auf
die Mitgliedstaaten ausgegangen wird . Damit die tatsächli
che Marktentwicklung der betreffenden Waren möglichst
weitgehend berücksichtigt wird , ist diese Aufteilung ent
sprechend dem Bedarf der Mitgliedstaaten vorzunehmen ,
der einerseits anhand der statistischen Angaben über die
Ist zu einem bestimmten Zeitpunkt des Kontingentszeit
raums in einem der Mitgliedstaaten eine größere Restmenge
vorhanden , so muß dieser Staat einen erheblichen Prozent
satz davon auf die Reserve übertragen , damit nicht ein Teil
des Gemeinschaftszollkontingents in einem Mitgliedstaat0 ) ABl . Nr . L 41 vom 14 . 2 . 1983 , S. 2 .
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ungenutzt bleibt , während er in anderen Mitgliedstaaten
verwendet werden könnte .
Da sich das Königreich Belgien , das Königreich der Nieder
lande und das Großherzogtum Luxemburg zu der Wirt
schaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und
durch diese vertreten werden , kann jede Maßnahme im
Zusammenhang mit der Verwaltung der dieser Wirtschafts
union zugeteilten Quoten durch eines ihrer Mitglieder
vorgenommen werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
( 1 ) Vom 1 . Januar bis 31 . Dezember 1987 wird der Zoll
satz des Gemeinsamen Zolltarifs in der Gemeinschaft in
ihrer Zusammensetzung vom 31 . Dezember 1985 für die
nachstehenden Waren in Höhe und im Rahmen des nach
stehenden Gemeinschaftszollkontingents wie folgt ausge
setzt :
Laufende
Nummer
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung
Kontingents
menge
( in hl )
Kontingents
zollsatz
09.1503 ex 22.09 C IV a )
-
Unter dem Namen Sljivovica gehandelter Pflaumenbrannt
wein in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 Litern oder
weniger mit Ursprung in Jugoslawien
5 420 0,3 ECU für
1 Hektoliter
je % vol
Alkohol
+ 3 ECU je
Hektoliter
( 2 ) Diesen Waren muß bei der Einfuhr ein von der zustän
digen jugoslawischen Behörde erteiltes Echtheitszeugnis
beigefügt sein , das dem Muster im Anhang zu dieser
Verordnung entspricht .
Artikel 2
( 1 ) Eine erste Rate von 4 050 Hektolitern des in Artikel 1
genannten Gemeinschaftszollkontingents wird auf die Mit
gliedstaaten aufgeteilt ; die Quoten , die vorbehaltlich des
Artikels 5 bis zum 31 . Dezember 1987 gelten , belaufen sich
auf folgende Mengen :
ursprünglichen Quote vor , die gegebenenfalls auf die
nächst höhere Einheit aufgerundet wird .
( 2 ) Ist nach Ausschöpfung der ursprünglichen Quote
die zweite von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu
90 v . H. oder mehr ausgenutzt , so nimmt dieser Mitglied
staat gemäß Absatz 1 die Ziehung einer dritten Quote in
Höhe von 7,5 v . H. seiner ursprünglichen Quote vor .
( 3 ) Ist nach Ausschöpfung der zweiten Quote die dritte
von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v . H. oder
mehr ausgenutzt , so nimmt dieser Mitgliedstaat unter den
gleichen Bedingungen die Ziehung einer vierten Quote in
Höhe der dritten Quote vor .
Dieses Verfahren wird bis zur völligen Ausschöpfung der
Reserve angewandt .
( 4 ) Abweichend von den Absätzen 1 , 2 und 3 können die
Mitgliedstaaten Ziehungen niedrigerer Quoten als in diesen
Absätzen vorgesehen vornehmen , wenn Grund zu der
Annahme besteht , daß diese nicht ausgeschöpft werden
können . Sie unterrichten die Kommission über die Gründe ,
die sie veranlaßt haben , diesen Absatz anzuwenden .
(in Hektolitern)
200 ,Benelux
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Frankreich
Irland
Italien
Vereinigtes Königreich
100 ,
3 725 ,
5 ,
5 ,
5 ,
5 ,
5 .
( 2 ) Die zweite Rate in Höhe von 1 370 Hektolitern bildet
die Reserve .
Artikel 4
Die gemäß Artikel 3 gezogenen zusätzlichen Quoten gelten
bis zum 31 . Dezember 1987 .Artikel 3
( 1 ) Hat ein Mitgliedstaat seine gemäß Artikel 2 Absatz 1
festgesetzte ursprüngliche Quote oder — bei Anwendung
des Artikels 5 — die gleiche Quote abzüglich der auf die
Reserve übertragenen Menge zu 90 v . H. oder mehr ausge
nutzt , so nimmt er unverzüglich durch Mitteilung an die
Kommission — soweit die Reservemenge ausreicht — die
Ziehung einer zweiten Quote in Höhe von 15 v . H. seiner
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten übertragen spätestens am 1 . Oktober
1987 von ihrer nicht ausgenutzten ursprünglichen Quote
den Teil auf die Reserve , der am 15 . September 1987
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die sie gemäß Artikel 3 gezogen haben , die fortlaufende
Anrechnung auf ihren kumulierten Anteil an dem Gemein
schaftszollkontingent zu ermöglichen .
( 2 ) Die Mitgliedstaaten garantieren den Importeuren der
betreffenden Waren den freien Zugang zu den ihnen zu8e~
teilten Quoten .
( 3 ) Die Mitgliedstaaten rechnen die Einfuhren der betref
fenden Waren nach Maßgabe der Gestellung der betreffen
den Waren bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zur
Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr auf ihre Quo
ten an .
( 4 ) Der Stand der Ausschöpfung der Quoten der Mitglied
staaten wird anhand der gemäß Absatz 3 angerechneten
Einfuhren festgestellt .
20 v . H. dieser ursprünglichen Quote übersteigt . Sie kön
nen eine größere Menge übertragen , wenn Grund zu der
Annahme besteht , daß die betreffende Menge nicht ausge
nutzt wird .
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am
1 . Oktober 1987 die gesamte Menge der Einfuhren der
betreffenden Waren mit , die sie bis zum 15 . September
1987 einschließlich durchgeführt und auf das Gemein
schaftszollkontingent angerechnet haben , sowie gegebenen
falls den Teil ihrer ursprünglichen Quote , den sie auf die
Reserve übertragen .
Artikel 6
Die Kommission verbucht die Beträge der von den Mit
gliedstaaten gemäß den Artikeln 2 und 3 eröffneten Quoten
und unterrichtet die einzelnen Mitgliedstaaten über den
Stand der Ausschöpfung der Reserve , sobald ihr die Mittei
lungen zugehen .
Sie unterrichtet die Mitgliedstaaten spätestens am 5 . Okto
ber 1987 über den Stand der Reserve nach den gemäß
Artikel 5 erfolgten Übertragungen .
Sie sorgt dafür , daß die Ziehung , mit der die Reserve
ausgeschöpft wird , auf die verfügbare Restmenge be
schränkt bleibt , und gibt zu diesem Zweck dem Mitglied
staat , der diese letzte Ziehung vornimmt , den Restbetrag
an .
Artikel 7
( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkeh
rungen , um durch die Eröffnung der zusätzlichen Quoten ,
Artikel 8
Auf Antrag der Kommission teilen die Mitgliedstaaten mit ,
welche Einfuhren tatsächlich auf ihre Quoten angerechnet
wurden .
Artikel 9
Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hin
blick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusam
men .
Artikel 10
Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1987 in Kraft .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Geschehen zu Brüssel am 16 . Dezember 1986 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. HOWE
ANEXO — BILAG — ANHANG — ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ — ANNEX — ANNEXE — ALLEGATO — BIJLAGE — ANEXO
1 Exporter (name , full address , country)
Exportateur (nom , adresse complète , pays)
2 No ORIGINAL
3 Quota year
Année contingentaire
4 Country of destination
Pays de destination
6 Issuing authority
Organisme émetteur5 Consignee (name , full address , country)
Destinataire (nom , adresse complète , pays)
7
CERTIFICATE OF AUTHENTICITY
CERTIFICAT D'AUTHENTICITÉ
Plum spirit '¿Ijivovica'
Eau-de-vie de prunes «Sljivovica»
(CCT subheading ex 22 09 C IV a))
[Sous-position du TDC : ex 22.09 C IV a)]
8 Place and date of shipment — Means of transport
Lieu et date d'embarquement—Moyen de transport
9 Marks and numbers — Number and kind of packages
Marques et numéros—Nombre et nature des colis
11 Litres
Litres
10 4b vol of
alcohol
Vo vol
d'alcool
12 «w vol of alcohol and litres ( in words)
vol d'alcool et litres (en lettres)
13 CERTIFICATE BY THE ISSUING AUTHORITY— VISA DE L'ORGANISME ÉMETTEUR
I hereby certify that the plum spirit 'Sljivovica' described in this certificate corresponds with the definition given on the reverse.
Je certifie que l'eau-de-vie de prunes «Sljivovica» décrite dans ce certificat correspond à la définition figurant au verso .
Place
Lieu
Date
Date
(Stamp and signature)
(Cachet et signature)
DEFINITION
Plum spirit with an alcoholic strength of 40 % vol or more, marketed under the name
SLJIVOVICA, corresponding to the specifications laid down in the Regulation
relating to the quality of spirituous beverages, published in the Official Journal of the
Socialist Federal Republic of Yugoslavia on 7 October 1971 .
DEFINITION
Eau-de-vie de prunes ayant un titre alcoométrique égal ou supérieur à 40% vol,
commercialisée sous la dénomination SlJIVOVICA correspondant à la spécification
reprise dans la réglementation relative à la qualité des boissons alcooliques publiée au
Journal officiel de la république socialiste fédérative de Yougoslavie le 7 octobre 1971 .
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