Nr . L 374 / 34 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
VERORDNUNG (EWG) Nr. 4016 / 86 DES RATES
vom 18 . Dezember 1986
zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Zeitungsdruck
papier der Tarifstelle 48.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs ( 1987) und zur Ausdehnung dieses
Kontingents auf bestimmte andere Papiere
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Einfuhren der einzelnen Mitgliedstaaten gegenüber den
Gesamteinfuhren dieser Ware aus Ländern , für die keine
entsprechende Präferenz gilt , auf die nachstehend angege
benen Prozentsätze :
— mit Herkunft aus Kanada :
1983 1984 1985
Benelux 5,82 5,59 3,81
Dänemark 0,01 0 0,01
Deutschland 11,01 18,66 15,18
Griechenland 0 0 0,01
Spanien 1,71 1,17 1,05
Frankreich 0,81 0,20 0,82
Irland 1,36 1,08 1,10
Italien 1,65 2,10 2,34
Portugal 1,23 0 0,09
Vereinigtes Königreich 76,40 71,20 75,59
— mit Herkunft aus anderen Ländern :
1983 1984 1985
Benelux 16,28 5,83 1,75
Dänemark 0,39 0,04 0
Deutschland 26,73 40,75 39,39
Griechenland 14,09 5,55 10,11
Spanien 16,08 20,32 24,52
Frankreich 2,32 4,43 2,20
Irland 0,04 0,01 0,01
Italien 2,46 0,81 0,53
Portugal 1,67 6,13 7,79
Vereinigtes Königreich 19,94 16,13 13,70
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 113 ,
auf Vorschlag der Kommission ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Über Zeitungsdruckpapier der Tarifstelle 48.01 A des
Gemeinsamen Zolltarifs hat die Gemeinschaft beschlossen ,
ein Abkommen zu schließen , das insbesondere die Eröff
nung eines Gemeinschaftszollkontingents von 650 000
Tonnen vorsieht , von denen 600 000 Tonnen gemäß Arti
kel XIII des Allgemeinen Zoll - und Handelsabkommens bis
zum 30 . November jeden Jahres allein für die Erzeugnisse
aus Kanada vorbehalten sind . Nach diesem Abkommen
können ab dem 30 . November jeden Jahres bestimmte am
29 . November nicht ausgeschöpfte Restmengen für Einfuh
ren von Zeitungsdruckpapier jedweder Herkunft genutzt
werden . Für das Jahr 1987 ist daher für das betreffende
Erzeugnis ein gemeinschaftliches zollfreies Gesamtzollkon
tingent von 650 000 Tonnen nach vorstehender Aufteilung
zu eröffnen .
Es ist zweckmäßig , das genannte Zollkontingent auf
bestimmte Papiere auszudehnen , die sämtliche in der
zusätzlichen Vorschrift zu Kapitel 48 genannten Vorausset
zungen , außer derjenigen betreffend Wasserlinien erfüllen .
Es ist vor allem sicherzustellen , daß alle Importeure den
gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesen Kontingen
ten haben und der vorgesehene Kontingentszollsatz fortlau
fend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Ware bis zur
Ausschöpfung der Kontingente angewendet wird . Der
Gemeinschaftscharakter der Kontingente kann unter
Beachtung der oben aufgestellten Grundsätze gewahrt wer
den , indem bei der Ausschöpfung der Gemeinschaftszoll
kontingente von einer Aufteilung der Menge auf die Mit
gliedstaaten ausgegangen wird . Um die tatsächliche Markt
entwicklung dieser Ware weitestgehend zu berücksichtigen ,
muß diese Aufteilung entsprechend dem Bedarf der Mit
gliedstaaten vorgenommen werden , der anhand der statisti
schen Angaben über die während eines repräsentativen
Bezugszeitraums getätigten Einfuhren aus Drittländern , die
nicht den Vorteil einer gleichen Begünstigung haben , sowie
nach den Wirtschaftsaussichten für das betreffende Kontin
gentsjahr berechnet wird .
Während der letzten drei Jahre , für welche vollständige
statistische Angaben vorliegen , beliefen sich die jeweiligen
Unter Berücksichtigung dieser Faktoren und der voraus
sichtlichen Entwicklung der Marktlage für Zeitungsdruck
papier im allgemeinen und der Gemeinschaftserzeugung im
besonderen im Jahr 1987 kann sich für die erste Beteiligung
an der Kontingentsmenge annähernd folgender Prozentsatz
ergeben :
Menge von
600 000 Tonnen
Menge von
50 000 Tonnen
Benelux
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Portugal
Vereinigtes Königreich
8,35
0,11
18,40
0,28
0,37
1,20
1,29
0,92
0,07
61,01
1,03
0,21
40,66
27,81
2,57
3,59
0,02
4,45
2,57
17,09
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Ist zu einem bestimmten Zeitpunkt des Kontingentszeit
raums in einem der Mitgliedstaaten eine Restmenge einer
ersten Quote vorhanden , so muß dieser Staat einen erheb
lichen Prozentsatz davon auf die Reserve übertragen , um zu
verhindern , daß ein Teil der Gemeinschaftszollkontingente
in einem Mitgliedstaat nicht ausgeschöpft wird , während er
in anderen verwendet werden könnte .
Um die mögliche Entwicklung der Einfuhren dieser Ware
zu berücksichtigen , empfiehlt es sich , die Kontingents
mengen in zwei Raten aufzuteilen , wobei die erste unter
den Mitgliedstaaten aufgeteilt wird und die zweite als
Reserve zur späteren Deckung des Bedarfs derjenigen Mit
gliedstaaten bestimmt ist , die ihre erste Quote ausgeschöpft
haben . Um den Importeuren eine gewisse Sicherheit zu
geben und gleichzeitig einen befriedigenden Absatz der
Gemeinschaftserzeugung sicherzustellen , ist es angezeigt ,
die erste Rate der Gemeinschaftszollkontingente auf etwa
91 v . H. bzw . 78 v . H. der Kontingentsmengen festzuset
zen .
Da das Königreich Belgien , das Königreich der Niederlande
und das Großherzogtum Luxemburg sich zu der Wirt
schaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und
durch diese vertreten werden , kann jede Maßnahme im
Zusammenhang mit der Verwaltung der dieser Wirtschafts
union zugeteilten Quoten durch eines ihrer Mitglieder
vorgenommen werden—
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Die ersten Quoten können mehr oder weniger rasch ausge
schöpft werden . Deshalb und um Unterbrechungen zu
verhindern , muß jeder Mitgliedstaat , der seine erste Quote
fast ganz ausgeschöpft hat , die Ziehung einer zusätzlichen
Quote auf die entsprechende Reserve vornehmen . Die
Ziehung muß jeder Mitgliedstaat vornehmen , wenn seine
einzelnen zusätzlichen Quoten fast ganz ausgeschöpft sind
und soweit noch eine Reservemenge vorhanden ist . Die
ersten und die zusätzlichen Quoten müssen bis zum Ende
des Kontingentszeitraums gelten . Diese Art der Verwaltung
erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mit
gliedstaaten und der Kommission , die vor allem die Mög
lichkeit haben muß , den Stand der Ausschöpfung der
Kontingentsmengen zu verfolgen und die Mitgliedstaaten
davon zu unterrichten .
Artikel 1
( 1 ) Vom 1 . Januar bis 31 . Dezember 1987 wird der
Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs für die nachstehend
bezeichnete Ware im Rahmen der angegebenen Gemein
schaftszollkontingente wie folgt ausgesetzt :
Laufende
Nummer
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung
Kontingents
menge
( in t )
Zollsatz
( in % )
09.0015 48.01 A Zeitungsdruckpapier ( ! ): l\
— mit Herkunft aus Kanada 600 000 0
09.0017 — mit Herkunft aus anderen Drittländern 50 000 0
( ) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen .
( 2 ) Im Rahmen -» dieses Zollkontingents wenden Spanien
und Portugal Zollsätze an , die nach den entsprechenden
Bestimmungen der Beitrittsakte berechnet werden
Artikel 2
Ab dem 30 . November 1987 können Restbestände der in
Artikel 1 genannten Mengen , die am 29 . November 1987
nicht tatsächlich verwendet waren oder die wahrscheinlich
nicht vor dem 31 . Dezember 1987 verwendet werden , für
die Einfuhren der betreffenden Waren mit Herkunft aus
Kanada oder aus einem anderen Drittland benutzt wer
den .
( 3 ) Die Einfuhren von Zeitungsdruckpapier , die bereits im
Rahmen einer anderen Zollpräferenzregelung Zollfreiheit
genießen , werden nicht auf dieses Zollkontingent angerech
net .
Artikel 3
( 1 ) Eine erste Rate von jeder der in Artikel 1 aufgeführten
Mengen , die für das unter der laufenden Nummer 09.0015
genannte Zollkontingent 543 400 Tonnen und für das
unter der laufenden Nummer 09.0017 genannte Zollkon
tingent 38 910 Tonnen beträgt , wird auf die Mitgliedstaa
ten aufgeteilt ; die Quoten , die vorbehaltlich des Artikels 6
vom 1 . Januar bis 31 . Dezember 1987 gelten , belaufen sich
auf folgende Mengen :
( 4 ) Unbeschadet der internationalen Verpflichtungen der
Gemeinschaft können die Mitgliedstaaten auf die genann
ten Zollkontingente die anderen Papiere anrechnen , die —
bis auf das Kriterium der Wasserlinien — der Definition für
Zeitungsdruckpapier in der Zusätzlichen Vorschrift zu
Kapitel 48 entsprechen .
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Menge unter
lfd . Nr .
09.0015
( in t )
Menge unter
lfd . Nr .
09.0017
( in t )
Artikel 6
Die Mitgliedstaaten übertragen spätestens am 1 . Oktober
1987 von ihren nicht ausgenutzten ursprünglichen Quoten
den Teil auf die Reserve , der am 15 . September 1987
20 v . H. dieser ursprünglichen Quoten übersteigt . Sie kön
nen eine größere Menge übertragen , wenn Grund zur
Annahme besteht , daß die betreffende Menge nicht ausge
nutzt werden kann .
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am
1 . Oktober 1987 die Gesamtmenge der Einfuhren der
betreffenden Waren mit , die bis zum 15 . September 1987
einschließlich getätigt und auf die Gemeinschaftszollkontin
gente angerechnet wurden , sowie gegebenenfalls den Teil
ihrer ursprünglichen Quoten , den sie auf die entsprechen
den Reserven übertragen .
Benelux
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Portugal
Vereinigtes Königreich
45 400
600
100 000
1 500
2 000
6 500
7 000
5 000
400
375 000
400
80
15 820
10 820
1 000
1 400
10
1 730
1 000
6 650
( 2 ) Die zweiten Raten in Höhe von 56 600 Tonnen bzw .
11 090 Tonnen bilden die Reserve .
Artikel 7
Die Kommission verbucht die gemäß Artikel 3 und 4 von
den Mitgliedstaaten eröffneten Quoten und unterrichtet die
Mitgliedstaaten über den Stand der Ausnutzung der Reser
ven , sobald ihr die Mitteilungen zugehen .
Sie unterrichtet die Mitgliedstaaten spätestens am 5 . Okto
ber 1987 über die Reservemengen , die nach den in Anwen
dung von Artikel 6 erfolgten Übertragungen verbleiben .
Sie sorgt dafür , daß die Ziehung , mit der eine der Reserven
ausgeschöpft wird , auf die jeweils verfügbare Restmenge
beschränkt bleibt , und gibt zu diesem Zweck dem Mitglied
staat , der die letzte Ziehung vor/iimmt, den Restbetrag
an .
Artikel 4
( 1 ) Hat ein Mitgliedstaat eine seiner gemäß Artikel 3
Absatz 1 festgesetzten ursprünglichen Quoten — oder bei
Anwendung des Artikels 6 die gleiche Quote abzüglich der
auf die entsprechende Reserve übertragenen Menge — zu
90 v . H. oder mehr ausgenutzt , so nimmt er unverzüglich
durch Mitteilung an die Kommission — soweit die Reserve
menge ausreicht — die Ziehung einer zweiten Quote in
Höhe von 10 v . H. seiner ursprünglichen Quote vor , die
gegebenenfalls auf die nächsthöhere Einheit aufgerundet
wird .
( 2 ) Ist nach Ausschöpfung der einen oder der anderen
seiner ursprünglichen Quoten die zweite von einem dieser
Mitgliedstaaten gezogene Quote zu 90 v . H. oder mehr
ausgenutzt , so nimmt dieser Mitgliedstaat gemäß Absatz 1
die Ziehung einer dritten Quote in Höhe von 5 v . H. seiner
ursprünglichen Quote vor .
( 3 ) Ist nach Ausschöpfung einer der zweiten Quoten die
dritte von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v . H.
oder mehr ausgenutzt , so nimmt dieser Mitgliedstaat unter
den gleichen Bedingungen die Ziehung einer vierten Quote
in Höhe der dritten Quote vor .
Dieses Verfahren wird bis zur Ausschöpfung der Reserve
angewandt .
( 4 ) Abweichend von den Absätzen 1 , 2 und 3 können die
Mitgliedstaaten niedrigere Quoten als in diesen Absätzen
vorgesehen ziehen, wenn Grund zu der Annahme besteht ,
daß diese nicht ausgeschöpft werden können . Sie unterrich
ten die Kommission über die Gründe , die sie veranlaßt
haben diesen Absatz anzuwenden .
Artikel 8
( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maß
nahmen , daß die Eröffnung der gemäß Artikel 4 gezogenen
zusätzlichen Quoten eine fortlaufende Anrechnung auf
ihren kumulierten Anteil an dem Gemeinschaftskontingent
ermöglicht .
( 2 ) Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maß
nahmen , um zu gewährleisten , daß die in Artikel 1 genann
ten Papiere, bevor sie zu der Vergünstigung des vorliegen
den Zollkontingents zugelassen werden , den vorstehenden
Bedingungen genau entsprechen .
Die Überwachung der vorgeschriebenen besonderen Ver
wendung erfolgt in diesem Fall in Anwendung der diesbe
züglichen Gemeinschaftsbestimmungen .
( 3 ) Die Mitgliedstaaten garantieren den Importeuren der
betreffenden W3ren freien Zugang zu den ihnen zugeteilten
Quoten .
( 4 ) Der Stand der Ausschöpfung der Quoten der Mitglied
staaten wird anhand der Einfuhren der betreffenden Waren
Artikel 5
Die gemäß Artikel 4 gezogenen zusätzlichen Quoten gelten
bis zum 31 . Dezember 1987 .
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festgestellt , die bei der Zollstelle zwecks Abfertigung zum
zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurden .
Artikel 10
Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hin
blick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusam
men .
Artikel 11
Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1987 in Kraft .
Artikel 9
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf deren Auf
forderung mit , welche Einfuhren tatsächlich auf ihre Quo
ten angerechnet wurden .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Geschehen zu Brüssel am 18 . Dezember 1986 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. JOPLING
Full & Egal Universal Law Academy