Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 4017/86 des Rates vom 16. Dezember 1986 über den Abschluß des Abkommens über den spanischen und portugiesischen Wortlaut des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren
Amtsblatt Nr. L 375 vom 31/12/1986 S. 0001 - 0001
VERORDNUNG (EWG) Nr. 4017/86 DES RATES
vom 16. Dezember 1986
über den Abschluß des Abkommens über den spanischen und portugiesischen Wortlaut des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,
auf Empfehlung der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Das am 12. Juli 1977 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren (1) ist für das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik infolge ihres Beitritts zur Gemeinschaft verbindlich.
Dieses Abkommen ist in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer und niederländischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Es ist erforderlich, dem Wortlaut in spanischer und portugiesischer Sprache die gleiche Rechtswirkung zu verleihen wie dem Wortlaut in den anderen vorstehend bezeichneten Sprachen.
Das Abkommen über den spanischen und portugiesischen Wortlaut des Abkommens vom 12. Juli 1977 sollte daher genehmigt werden -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das Abkommen über den spanischen und portugiesischen Wortlaut des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 2 des Abkommens vorgesehene Notifizierung vor (2).
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 1986.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. HOWE
(1) ABl. Nr. L 142 vom 9. 6. 1977, S. 1.
(2) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht.
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