Nr . L 375 / 22 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
VERORDNUNG (EWG) Nr. 4024 / 86 DES RATES
vom 18 . Dezember 1986
zur Eröffnung von Zollkontingenten für die Einfuhr nach Spanien von bestimmten Fischerei
erzeugnissen der Tarifnummern und Tarifstellen 03.01 , 03.02 , 03.03 , 16.04 und 23.01 B des
Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln oder Ceuta und Melilla
( 1987
— 596 Tonnen für die Waren der Tarifnummer 03.02 ,
— 21 387 Tonnen für die Waren der Tarifnummer 03.03 ,
ausgenommen die Tarifstellen 03.03 B I a ) und 03.03 B
III ,
— 10 007 Tonnen für die Waren der Tarifnummer 16.04
und
— 27 483 Tonnen für die Waren der Tarifstelle 23.01 B.
Bei den anderen Waren bestehen keine Einfuhren .
Werden die Waren in den zum Zollgebiet der Gemeinschaft
gehörenden Teil Spaniens eingeführt , so können sie nicht als
im freien Verkehr befindlich im Sinne von Artikel 10 des
Vertrages angesehen werden , wenn sie in einen anderen
Mitgliedstaat wiederausgeführt werden . Die betreffenden
Zollkontingente sind deshalb für das Jahr 1987 zu eröff
nen —
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft ,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portu
gals , insbesondere auf Artikel 3 des ihr beigefügten Proto
kolls Nr . 2 ,
auf Vorschlag der Kommission ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Gemäß Artikel 3 des Protokolls Nr . 2 genießen die Fische
reierzeugnisse der Tarifnummern und Tarifstellen 03.01 ,
03.02 , 03.03 , 05.15 A , 16.04 , 16.05 und 23.01 B des
Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung auf den Kanarischen
Inseln oder Ceuta und Melilla bei der Einfuhr in den zum
Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil Spaniens Zoll
freiheit im Rahmen von jährlichen Zollkontingenten . Diese
Zollbegünstigung ist nur auf die Waren anzuwenden , bei
denen in den Jahren 1982 , 1983 und 1984 Einfuhren
stattgefunden haben . Die auf der Grundlage des genannten
Artikels 3 berechneten Kontingentsmengen belaufen sich
auf:
— 17 596 Tonnen für Waren der Tarifnummer 03.01 ,
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
( 1 ) Vom 1 . Januar bis 31 . Dezember 1987 werden bei der
Einfuhr der nachstehend genannten Waren in den zum
Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil Spaniens die
Zollsätze im Rahmen der jeweiligen Zollkontingente wie
folgt ausgesetzt :
ausgenommen die Tarifstellen 03.01 Ale ) und d), 03.01
A IV , 03.01 BI a ) 1 , 03.01 B I b ) 1 , 03.01 B I c) 1 und
03.01 B I o ) 1 ,
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung
Kontingents
menge
( in Tonnen )
Kontingents
zollsätze
ex 03.01 Fische , frisch ( lebend oder nicht lebend ), gekühlt oder gefroren ,
ausgenommen Waren der Tarifstellen 03.01 A I c ) und d ),
03.01 A IV , 03.01 B I a ) 1,03.01 B I b ) 1, 03.01 B I c ) 1 und
03.01 B I o ) 1 , mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln oder
Ceuta und Melilla 17 596 frei
03.02 Fische , getrocknet , gesalzen oder in Salzlake ; Fische , geräu
chert , auch vor oder während des Räucherns gegart : mit
Ursprung auf den Kanarischen Inseln oder Ceuta und Melilla 596 frei
ex 03 . 03 Krebstiere und Weichtiere ( auch ohne Panzer oder Schale ),
frisch ( lebend oder nicht lebend), gekühlt , gefroren , getrocknet ,
gesalzen oder in Salzlake ; Krebstiere in ihrem Panzer , nur in
Wasser gekocht , ausgenommen Waren der Tarifstellen 03.03 B
I a ) und 03.03 B III , mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln
oder Ceuta und Melilla 21 387 frei
16.04 Fische , zubereitet oder haltbar gemacht , einschließlich Kaviar
und Kaviarersatz , mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln
oder Ceuta und Melilla 10 007 frei
23.01 B Mehl von Fischen , von Krebstieren oder von Weichtieren , mit
Ursprung auf den Kanarischen Inseln oder Ceuta und Melilla 27 483 frei
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 375723
Festlegung gemeinsamer Vermarktungsnormen für Garnelen
der Gattung Crangon ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verord
nung (EWG) Nr . 3118 / 85 ( 4 ), anwendbar .
Artikel 2
( 1 ) Der betroffene Mitgliedstaat garantiert den Ein
führern der betreffenden Waren freien Zugang zu den in
Artikel 1 genannten Zollkontingenten .
( 2 ) Der betroffene Mitgliedstaat rechnet die Einfuhren
nach Maßgabe der Gestellung der betreffenden Waren bei
der Zollstelle mit einer Anmeldung zur Abfertigung zum
zollrechtlich freien Verkehr auf die Zollkontingente an .
( 3 ) Der Stand der Ausschöpfung der Zollkontingente
wird auf der Grundlage der unter den in Absatz 2 genannten
Bedingungen angerechneten Einfuhren festgestellt .
( 2 ) Die im Rahmen dieser Zollkontingente in den zum
Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil Spaniens ein
geführten Waren können nicht als im Sinne von Artikel 10
des Vertrages im freien Verkehr befindlich angesehen wer
den , wenn sie in einen anderen Mitgliedstaat wiederausge
führt werden .
( 3 ) Für die Erzeugnisse dieses Artikels können die Zoll
kontingente nur in Anspruch genommen werden , wenn sie
zum Zeitpunkt ihrer Gestellung bei den mit den Förmlich
keiten der Zulassung zum zollrechtlich freien Verkehr in dem
zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil Spaniens
beauftragten Behörden unabhängig von ihrer Aufmachung in
Verpackungen enthalten sind , die folgende deutlich sichtba
ren und gut lesbaren Angaben tragen:
— die Angaben „Ursprung: Kanarische Inseln" oder „Ur
sprung : Ceuta und Melilla" oder die Übersetzung dieser
Angabe in eine andere Amtssprache der Gemeinschaft , in
gedruckten lateinischen Buchstaben von einer Höhe von
mindestens 20 Millimetern ,
—
gen enthaltenen Fisches .
Außerdem müssen die vorverpackten Nahrungsmittel der
Tarifnummer 16.04 auf jeder unmittelbaren Umschließung
deutlich sichtbar , gut lesbar und nicht löschbar die Angabe
„Verarbeitet auf den Kanarischen Inseln" oder „verarbeitet in
Ceuta und Melilla" oder die Übersetzung dieser Angabe in
eine andere Amtssprache der Gemeinschaft tragen «
Dieser Absatz ist unbeschadet der besonderen Regeln der
Verordnung (EWG) Nr . 103 / 76 des Rates vom 19 . Januar
1976 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte
frische und gekühlte Fische ( J ), zuletzt geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr . 3396 / 85 ( 2 ), sowie der Verordnung
(EWG) Nr . 104 / 76 des Rates vom 19 . Januar 1976 zur
Artikel 3
Der betroffene Mitgliedstaat teilt der Kommission auf deren
Antrag die tatsächlich auf die Zollkontingente angerechneten
Einfuhren mit .
Artikel 4
Der betroffene Mitgliedstaat und die Kommission arbeiten
im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng
zusammen .
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1987 in Kraft .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Geschehen zu Brüssel am 18 . Dezember 19-86 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. JOPLING
H ABl . Nr . L 20 vom 28 . 1 . 1976 , S. 29 .
( z ) ABl . Nr . L 322 vom 3 . 12 . 1985 , S. 1 .
( 3 ) ABl . Nr . L 20 vom 28 . 1 . 1976 , S. 35 .
( 4 ) ABl . Nr . L 297 vom 9 . 11 . 1985 , S. 3 .
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