Nr. L 375 / 24 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
VERORDNUNG (EWG) Nr. 4025 / 86 DES RATES
vom 18 . Dezember 1986
zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Fischerei
erzeugnisse der Tarifnummern und Tarifstellen 03.01 , 03.03 , 16.04 und 23.01 B des
Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln ( 1987)
Die im Rahmen dieser Kontingente eingeführten Waren
genießen eine stufenweise Herabsetzung der Zollsätze in der
gleichen Zeitfolge und nach den gleichen Bedingungen wie in
Artikel 173 der Beitrittsakte vorgesehen , sofern die Referenz
preise eingehalten werden . Werden die betreffenden Waren
nach Portugal eingeführt , so sind die anzuwendenden Zoll
sätze gemäß den einschlägigen Vorschriften der Beitrittsakte
zu berechnen . Die betreffenden Zollkontingente sind daher
für das Jahr 1987 zu eröffnen .
Es ist vor allem sicherzustellen , daß alle Importeure der
Gemeinschaft den gleichen und kontinuierlichen Zugang zu
diesen Kontingenten haben und daß die vorgesehenen Kon
tingentszollsätze fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der
betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Aus
schöpfung der Kontingente angewandt werden . Im vorlie
genden Fall sollte keine Aufteilung zwischen den Mitglied
staaten vorgesehen werden , unbeschadet der Vornahme von
Ziehungen von Mengen aus dem Kontingent , die ihrem
Bedarf entsprechen ; dabei gelten die Bedingungen des Arti
kels 2 und das dort vorgesehene Verfahren . Diese Art der
Verwaltung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen
den Mitgliedstaaten und der Kommission , die vor allem die
Möglichkeit haben muß, den Stand der Ausnutzung der
Kontingentsmenge zu verfolgen , und die die Mitgliedstaaten
davon unterrichten muß.
Da das Königreich Belgien , das Königreich der Niederlande
und das Großherzogtum Luxemburg sich zu der Wirtschafts
union Benelux zusammengeschlossen haben und durch diese
vertreten werden , kann jede Maßnahme im Zusammenhang
mit der Verwaltung der dieser Wirtschaftsunion zugeteilten
Quoten durch eines ihrer Mitglieder vorgenommen wer
den —
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft ,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portu
gals , insbesondere auf Artikel 3 des ihr beigefügten Proto
kolls Nr . 2 ,
auf Vorschlag der Kommission ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Gemäß Artikel 3 des Protokolls Nr . 2 und Artikel 10 des
Protokolls Nr . 3 im Anhang der Beitrittsakte genießen die
Fischereierzeugnisse der Tarifnummern und Tarifstellen
03.01 , 03.02 , 03.03, 05.15 A, 16.04 , 16.05 und 23.01 B des
Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung auf den Kanarischen
Inseln oder Ceuta und Melilla bei der Einfuhr in das
Zollgebiet der Gemeinschaft , ausgenommen Spanien , Zoll
herabsetzungen im Rahmen von jährlichen Gemeinschafts
zollkontingenten . Diese Zollbegünstigung gilt nur für
Waren , bei denen in den Jahren 1982 , 1983 und 1984
Einfuhren stattgefunden haben . Da kein Warenverkehr mit
diesen Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla stattgefun
den hat, sind für die Waren aus diesen Gebieten keine
Kontingente zu eröffnen . Die auf der Grundlage des genann
ten Artikels 3 berechneten Kontingentsmengen für die Waren
mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln belaufen sich
auf:
— 604 Tonnen für die Waren der Tarifnummer 03.01 , mit
Ausnahme der Tarifstellen 03.01 A I c) und d ), 03.01 A
IV , 03.01 B I a ) 1 , 03.01 B I b ) 1 , 03.01 B I c ) 1 und 03.01
Bio) 1 ,
— 3 429 Tonnen für die Waren der Tarifnummer 03.03 ,
mit Ausnahme der Tarifstellen 03.03 B I a ) und 03.03
B III ,
— 539 Tonnen für die Waren der Tarifnummer 16.04
und
— 227 Tonnen für die Waren der Tarifstelle 23.01 B.
Bei den anderen Waren bestehen keine Einfuhren .
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
( 1 ) Vom 1 . Januar bis 31 . Dezember 1987 werden die bei
der Einfuhr der nachstehend genannten Waren in die
Gemeinschaft mit Ausnahme von Spanien anwendbaren
Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs in der in Absatz 2
festgelegten Höhe und im Rahmen der nachstehenden Zoll
kontingente ausgesetzt :
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 375 / 25
(in Totinen)
Laufende
Nummer
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung Kontingents
menge
09.0405 ex 03.01 Fische , frisch ( lebend oder nicht lebend ), gekühlt oder gefroren ,
ausgenommen Waren der Tarifstellen 03.01 A I c ) und d)|
03.01 A IV , 03.01 B I a ) 1 , 03.01 B I b ) 1 , 03.01 B I c ) 1 und
03.01 B I o ) 1 , mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln 604
09.0407 ex 03.03 Krebstiere und Weichtiere ( auch ohne Panzer oder Schale ),
frisch ( lebend oder nicht lebend), gekühlt , gefroren , getrocknet ,
gesalzen oder in Salzlake ; Krebstiere in ihrem Panzer , nur in
Wasser gekocht , ausgenommen Waren der Tarifstellen 03.01 B
I a ) und 03.03 B III, mit Ursprung auf den Kanarischen
Inseln 3 429
09.0409 16.04 Fische , zubereitet oder haltbar gemacht , einschließlich Kaviar
und Kaviarersatz , mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln 539
09.0411
.
23.01 B Mehl von Fischen , von Krebstieren oder von Weichtieren , mit
Ursprung auf den Kanarischen Inseln 227 -
( 2 ) Im Rahmen der Zollkontingente nach Absatz 1 sind
die nachstehend für jede der Tarifnummern und Tarifstellen
angegebenen Kontingentszollsätze anzuwenden :
Tarifnummer und
Tarifstelle des
Gemeinsamen Zolltarifs
Kontingents
zollsatz
%
03.01 A I a )
b )
II
III
B I a ) 2
Tarifnummer und
Tarifstelle des
Gemeinsamen Zolltarifs
Kontingents
zollsatz
%
03.03 B IV a ) 2 , 3 , 4 , 5 , 6 6,0
(Forts.) b ) 1 aa ) 4,5
bb ) 4,5
cc) 6,0
dd ) 6,0
2 6,0
16.04 A 22,5
B I 4,1
II 5,2
C I 11,2
II 15,0
D 20,4
E 18,0
F 18,7
G I 11,2
II 15,0
23.01 B 1,5
b 2
c)2
d )
e ), 0
g ) 1
g)2
h )
ij ), k ), 1 ), m), n )
• o ) 2
p ), q ), r ), s ), t ), u ), v ), w),
x), y )
II a )
b ) 1 , 2 , 3
9,0
1,5
2,2
6,0
11,2
9,7
16,5
v17,2
6,0
6,0
frei
9,0
11,2
15,0
11,2
13,5
11,2
. 9,0
11,2
13,5
11,2
7.5
9,3
frei
6,0
11,2
9,0
13,5
9,0
13,5
5.6
4,5
4,5
6,0
6,0
4
5 , 6
7
8 , 9 , 10 , 11 , 12 , 13 , 14
15 , 16 , 17
Im Rahmen der Zollkontingente wendet Portugal Zollsätze
an , die nach den einschlägigen Vorschriften der Beitrittsakte
berechnet werden .
( 3 ) Um in den Genuß dieser Zollkontingente zu kommen ,
müssen für die Waren die auf sie anwendbaren Referenz
preise eingehalten werden .
( 4 ) Für die Fischereierzeugnisse dieses Artikels können die
Zollkontingente nur in Anspruch genommen werden , wenn
sie zum Zeitpunkt ihrer Gestellung bei den mit den Förm
lichkeiten der Zulassung zum zollrechtlich freien Verkehr im
Zollgebiet der Gemeinschaft beauftragten Behörden unab
hängig von ihrer Aufmachung in Verpackungen enthalten
sind , die folgende deutlich sichtbare und gut lesbare Angaben
tragen :
— die Angabe „Ursprung : Kanarische Inseln" oder die
Ubersetzung dieser Angabe in eine andere Amtssprache
der Gemeinschaft , in gedruckten lateinischen Buchstaben
von einer Höhe von mindestens 20 Millimetern ,
C
03.03 A I
II
III a )
b ), c )
IV a )
b),-c )
V
B I b )
II
IV a ) 1 aa )
bb )
cc )
dd )
Nr. L 375 / 26 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
Absatz 1 vorgenommen haben , die fortlaufende Anrechnung
auf ihre kumulierten Anteile an den Gemeinschaftszollkon
tingenten erfolgen kann .
( 2 ) Die Miigliedstaaten garantieren den Importeuren der
betreffenden Waren freien Zugang zu den Kpntingenten ,
solange die verbleibende Kontingentsmenge ausreicht .
( 3 ) Die Mitgliedstaaten rechnen die Einfuhren der betref
fenden Waren nach Maßgabe der Gestellung der betreffen
den Waren bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zur
Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr auf ihre Zie
hungen !an .
(4 ) Der Stand der Ausschöpfung der Kontingente wird
anhand der gemäß Absatz 3 angerechneten Einfuhren fest
gestellt .
— das Nettogewicht in Kilogramm des in den Verpackun
gen enthaltenen Fisches .
Außerdem müssen die verpackten Nahrungsmittel der Tarif
nummer 16.04 des Gemeinsamen Zolltarifs auf jeder unmit
telbaren Umschließung deutlich sichtbar , gut lesbar und
nicht löschbar die Angabe „Verarbeitet auf den Kanarischen
Inseln" oder die Übersetzung dieser Angabe in eine andere
Amtssprache der Gemeinschaft tragen .
Dieser Absatz ist unbeschadet der besonderen Regeln der
Verordnung (EWG) Nr. 103 / 76 des Rates vom 19 . Januar
1976 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte
frische oder gekühlte Fische ( M , zuletzt geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 3396 / 85 ( 2 ) sowie der Verordnung
(EWG) Nr . 104 / 76 des Rates vom 19 . Januar 1976 zur
Festlegung gemeinsamer Vermarktungsnormen für Garnelen
der Gattung Crangon ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verord
nung (EWG) Nr. 3118 / 85 (4 ), anwendbar .
Artikel 2
( 1 ) Kündigt ein Importeur bevorstehende Einfuhren der
betreffenden Waren in einen anderen Mitgliedstaat an und
beantragt er dafür die Teilnahme an den Kontingenten , so
zieht der betroffene Mitgliedstaat durch Mitteilung an die
Kommission eine seinem Bedarf entsprechende Menge,
soweit der Rest des Kontingents ausreicht .
( 2 ) Die aufgrund von Absatz 1 vorgenommenen Ziehun
gen gelten bis zum Ende des Kontingentszeitraums.
Artikel 3
( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maß
nahmen, damit nach den Ziehungen , die sie gemäß Artikel 2
Artikel 4
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf deren Antrag
mit , welche Einfuhren der betreffenden Waren tatsächlich
auf ihre Kontingente angerechnet worden sind .
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hin
blick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusam
men .
Artikel 6
Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1987 in Kraft .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Geschehen zu Brüssel am 18 . Dezember 1986 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. JOPLING
H ABl . Nr. L 20 vom 28 . 1 . 1976 , S. 29 .
( 2 ) ABl . Nr . L 322 vom 3 . 12 . 1985 , S. 1 .
( J ) ABl . Nr . L 20 vom 28 . 1 . 1976 , S. 35 .
( 4 ) ABl . Nr . L 297 vom 9 . U. 1985 , S. 3 .
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