31,12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 376 / 33
VERORDNUNG (EWG) Nr. 4031 / 86 DES RATES
vom 18 . Dezember 1986
zur Festsetzung bestimmter Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischerei
ressourcen für die Schiffe unter der Flagge der Mitgliedstaaten mit Ausnahme Spaniens und
Portugals in den Gewässern unter der Hoheitsgewalt oder der Gerichtsbarkeit Spaniens für
1987
Es sind die besonderen Bedingungen für die Fangtätigkeit
dieser Schiffe festzusetzen .
Für die Fangtätigkeiten gemäß dieser Verordnung gelten
die Kontrollmaßnahmen nach der Verordnung (EWG)
Nr. 2057 / 82 des Rates vom 29 . Juni 1982 zur Festlegung
bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätig
keit von Schiffen der Mitgliedstaaten (*), zuletzt geändert
durch die Verordnung (EWG) Nr. 4027 / 86 ( 2 ), sowie die
besonderen Einzelheiten gemäß Artikel 164 Absatz 4 der
Beitrittsakte —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
DER RAT DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft ,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portu
gals , insbesondere auf Artikel 164 ,
auf Vorschlag der Kommission ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Nach Artikel 164 der Beitrittsakte bestimmt der Rat die
Fangmöglichkeiten sowie die entsprechende Zahl der
Gemeinschaftsschiffe , die in den vom Internationalen Rat
für Meeresforschung ( ICES ) erfaßten Gewässern des Atlan
tik unter der Hoheitsgewalt oder der Gerichtsbarkeit des
Königreichs Spanien eine Fangtätigkeit ausüben dürfen .
Diese Möglichkeiten werden für die Regelung über TAG
und Quoten unterliegenden Arten auf der Grundlage der
zugewiesenen Fischereimöglichkeiten und für Arten , die
nicht der Regelung über TAC und Quoten unterliegen ,
unter Berücksichtigung der relativen Stabilität der Bestände
und der Notwendigkeit ihrer Erhaltung festgesetzt .
Für Spezialfangtätigkeiten gelten die gleichen mengenmäßi
gen Beschränkungen , die spanischen Fischereifahrzeugen
auferlegt wurden , die ihre Fangtätigkeit in den Gewässern
der Mitgliedstaaten , mit Ausnahme Portugals , ausüben
dürfen .
Artikel 1
Die Anzahl der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines
Mitgliedstaats der Gemeinschaft mit Ausnahme Spaniens
und Portugals , denen die Fischereitätigkeit in den der
Hoheitsgewalt oder der Gerichtsbarkeit Spaniens unterste
henden Gewässern gemäß Artikel 164 der Beitrittsakte
gestattet ist , sowie die Modalitäten für ihren Zugang
werden gemäß dem Anhang festgesetzt .
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1987 in Kraft .
Sie gilt bis zum 31 . Dezember 1987 .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Geschehen zu Brüssel am 18 . Dezember 1986 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. JOPLING
H ABl . Nr . L 220 vom 29 . 7 . 1982 , S. 1 .
( 2 ) Siehe Seite 4 dieses Amtsblatts .
Nr. L 376 / 34 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
ANHANG
EWG — SPANIEN
I. Nicht spezialisierte Fangtätigkeit
Art
ICES-Zone
0 )
Zugelassene Fanggeräte
Gesamtzahl der Schiffe Erlaubter
FangzeitraumBasisliste Periodische Liste
Seehecht
(Merluccius merluccius)
VIII , IX Leine , Schleppnetz
( Schiffe mit mehr als
100 BRT )
ganzjährig
Seeteufel VIII , IX Schleppnetz ganzjährig
(Lophius piscatorius)
(Lophius boudegassa)
Flügelbutt
(Lepidorhombus whiffiagonis)
(Lepidorbombus bosit)
VIII , IX Schleppnetz 10
( Frankreich )
5 (*)
(Frankreich )
ganzjährig
Kaisergranat
(Nephrops norregiensi)
VIII , IX Schleppnetz ganzjährig
Pollack VIII , IX Schleppnetz ganzjährig
(Pollachius pollacbius)
(') Gewässer unter der Hoheitsgewalt oder der Gerichtsbarkeit des Königreichs Spanien .
{ z ) Gesamtzahl der Standardschiffe , nach Mitgliedstaaten ; als Standardschiff gilt ein Schiff mit einer Bremskraft von 700 Brems-PS (BHP). Die Umrechnungssätze
für Schiffe mit einer anderen Antriebskraft sind die in Artikel 158 Absatz 2 der Beitrittsakte aufgeführten .
II . - Spezialfangtätigkeit
Art
ICES-Zone
(')
Zugelassene Fanggeräte
Gesamtzahl der Schiffe Erlaubter
FangzeitraumBasisliste Periodische Liste
Alle VIII , IX Leine
(Leinenfischer mit weniger als
100 BRT)
25 10 ganzjährig
Angeln
(Schiffe mit weniger als
50 BRT)
64 ganzjährig
Sardellen
(Engraulis encrasicolus)
als Hauptfangtätigkeit
VIII Netz 40
(Frankreich )
zwischen dem
1 . 3 . und
dem 30 . 6 .
Sardellen
(Engraulis encrasicolus)
zur Verwendung als lebender
Köder
VIII Netz 20
(Frankreich )
zwischen dem
1 . 7 . und
dem 31 . 10 .
Sardinen
(Sardina pilchardus)
VIII Netz
(Schiffe mit weniger als
100 BRT
71
(Frankreich )
40
(Frankreich )
zwischen dem
1 . 1 . und
dem 28 . 2 . und
zwischen dem
1 . 7 . und
derh 31 . 12 .
(') Gewässer unter der Hoheitsgewalt oder der Gerichtsbarkeit des Königreichs Spanien .
Art Menge (') ICES-Zone (») Zahl der Schiffe
Erlaubter
Fangzeitraum
Thunfisch unbegrenzt VIII , IV unbegrenzt ganzjährig
(*) Gewässer unter der Hoheitsgewalt oder der Gerichtsbarkeit des Königreichs Spanien .
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