Nr. L 376 / 3531 . 12 , 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
VERORDNUNG (EWG) Nr. 4032 / 86 DES RATES
vom 18 . Dezember 1986
zur Festsetzung bestimmter Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischerei
ressourcen für die Schiffe unter der Flagge der Mitgliedstaaten mit Ausnahme Spaniens und
Portugals in den Gewässern unter der Hoheitsgewalt oder der Gerichtsbarkeit Portugals für
1987
Die besonderen Bedingungen für die Fischereitätigkeit von
Schiffen , die auf Bestände großer Wanderfische fischen und
denen Fangmöglichkeiten zugewiesen wurden, sollten fest
gesetzt werden . Die Beschränkungen hinsichtlich des
Gebiets und der Fangzeit dieser Schiffe sind in Artikel 351
Absätze 2 , 3 und 4 der Beitrittsakte festgelegt .
Für die Fangtätigkeiten gemäß dieser Verordnung gelten
die Kontrollmaßnahmen nach der Verordnung (EWG) Nr.
2057 / 82 des Rates vom 29 . Juni 1982 zur Festlegung
bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätig
keiten von Schiffen der Mitgliedstaaten (*), zuletzt geändert
durch die Verordnung (EWG) Nr. 4027 / 86 ( 2 ), sowie die
besonderen Einzelheiten gemäß Artikel 351 Absatz 5
Unterabsatz 2 der Beitrittsakte —
DER RAT DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft ,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portu
gals , insbesondere auf Artikel 351 ,
auf Vorschlag der Kommission ,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Nach Artikel 351 der Beitrittsakte bestimmt der Rat die
Fangmöglichkeiten sowie die entsprechende Zahl der
Gemeinschaftsschiffe , die in den in diesem Artikel genann
ten Gewässern eine Fangtätigkeit ausüben dürfen . HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Die Anzahl der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines
Mitgliedstaats , mit Ausnahme Spaniens und Portugals ,
denen die Fischereitätigkeit in den der Hoheitsgewalt oder
der Gerichtsbarkeit Portugals unterstehenden Gewässern
gemäß Artikel 351 der Beitrittsakte gestattet ist , sowie die
Modalitäten für ihren Zugang werden im Anhang festge
setzt.
Diese Fangmöglichkeiten werden für pelagische , nicht den
TAC und Quoten unterliegender Arten — außer den gro
ßen Wanderfischarten — festgesetzt , wobei von der Situa
tion der Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten , mit Ausnah
me Spaniens , in portugiesischen Gewässern während des
Zeitraums vor dem Beitritt ausgegangen wird . Unter
Berücksichtigung des Erfordernisses der Bestandserhaltung
sind ferner die Beschränkungen zu beachten , die portugiesi
schen Schiffen bei der Fischerei auf ähnliche Arten in den
Gewässern der Gemeinschaft , mit Ausnahme Spaniens ,
auferlegt werden .
Für 1987 werden Portugal für Arten , die nicht einer TAC
oder Quote unterliegen , keine Fischereimöglichkeiten in
den Gewässern der Mitgliedstaaten , mit Ausnahme Spa
niens , zugewiesen .
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1987 in Kraft .
Sie gilt bis zum 31 . Dezember 1987 .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Geschehen zu Brüssel am 18 . Dezember 1986 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. JOPLING
(>) ABl . Nr. L 220 vom 29 . 7 . 1982 , S. 1 .
( 2 ) Siehe Seite 4 dieses Amtsblatts .
Nr. L 376 / 36 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
ANHANG
EWG — PORTUGAL
Art Menge (t ) Zone (»)
Zugelassene
Fanggeräte
Gesamtzahl der
Schiffe ( 3 )
Zulässiger
Fangzeitraum
Thunfisch unbegrenzt IX alle unbegrenzt ganzjährig
Weißer Thun
(Thunnus alalunga)
unbegrenzt X und COPACE Ziehleine 110 (Frank
reich ) ( 2 )
zwischen dem
2 . 6 . und dem
28.7 .
Tropischer Thunfisch unbegrenzt X (südlich von 36°30' N)
COPACE (südlich von 31° N
und nördlich von 31° N bis
westlich von 17°30 ' W)
alle unbegrenzt ganzjährig
(') Gewässer unter der Hoheitsgewalt und der Gerichtsbarkeit Portugals .
( 2 ) Mit einer Gesamtlänge von höchstens 26 m zwischen den Loten .
( 3 ) Schiffe , die ihre Fangtätigkeit gleichzeitig ausüben dürfen .
Full & Egal Universal Law Academy