31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 376 / 37
VERORDNUNG (EWG) Nr. 4033 / 86 DES RATES
vom 18 . Dezember 1986
zur Festsetzung bestimmter Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischerei
ressourcen für Schiffe unter portugiesischer Flagge in den Gewässern unter der Hoheitsge
walt oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Spanien und Portugal
für 1987
Es sind die besonderen Bedingungen für die Fangtätigkeiten
gemäß Artikel 349 der Beitrittsakte festzusetzen .
Für die in dieser Verordnung genannten Fangtätigkeiten
gelten die Kontrollmaßnahmen der Verordnung (EWG)
Nr. 2057 / 82 des Rates vom 29 . Juni 1982 zur Festlegung
bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätig
keiten von Schiffen der Mitgliedstaaten ( 1 ), zuletzt geändert
durch die Verordnung (EWG) Nr. 4027 / 86 ( 2 ), sowie die
besonderen Einzelheiten gemäß Artikel 349 Absatz 5
Unterabsatz 2 der Beitrittsakte
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
DER RAT DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft ,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portu
gals , insbesondere auf Artikel 349 ,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Nach Artikel 349 der Beitrittsakte bestimmt der Rat die
Fangmöglichkeiten sowie die entsprechende Zahl der por
tugiesischen Schiffe , die in den in Absatz 1 dieses Artikels
genannten Gewässern eine Fangtätigkeit ausüben dürfen .
Nach Artikel 349 Absatz 2 werden den portugiesischen
Schiffen Möglichkeiten für den Fang von Blauem Wittling
und Stöcker eingeräumt . Die Anzahl der Fischereifahrzeuge
sowie die Zugangs- und Kontrollmodalitäten werden jähr
lich festgesetzt .
Die Fangmöglichkeiten für Arten, die nicht der Regel über
die zulässige Gesamtfangmenge unterliegen , sowie die ent
sprechende Anzahl von Schiffen müssen festgelegt werden,
wobei von der Situation der portugiesischen Fischerei in
den Gewässern der Mitgliedstaaten, mit Ausnahme Spa
niens , während des Zeitraums vor dem Beitritt auszugehen
ist . Im Hinblick auf die Notwendigkeit der Bestandserhal
tung werden die Beschränkungen beachtet , die den Fische
reifahrzeugen eines Mitgliedstaats , mit Ausnahme Spa
niens , bei der Fischerei auf ähnliche Arten in portugiesi
schen Gewässern auferlegt werden.
Artikel 1
Die Anzahl der Fischereifahrzeuge unter portugiesischer
Flagge, denen die Fischereitätigkeit in den in Artikel 349
der Beitrittsakte genannten Gewässern unter der Hoheitsge
walt oder der Gerichtsbarkeit der anderen Mitgliedstaaten
mit Ausnahme Spaniens gestattet ist , sowie die Modalitäten
für ihren Zugang und die Fangmöglichkeiten bei bestimm
ten Fischarten werden im Anhang festgelegt .
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1987 in Kraft .
Sie gilt bis zum 31 . Dezember 1987.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Geschehen zu Brüssel am 18 . Dezember 1986 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. JOPLING
(*) ABl . Nr. L 220 vom 29 . 7 . 1982 , S. 1 .
( 2 ) Siehe Seite 4 dieses Amtsblatts .
Nr. L 376 / 38 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
ANHANG
EWG — PORTUGAL
Art Menge ( t) ICES-Zone
Zugelassene
Fanggeräte
Gesamtzahl der
Schiffe
Zulässiger
Fangzeitraum
Blauer Wittling
(Micromesistius poutassou)
3 000 Vb , VI , VII , Villa , b , d
H (2 )
pelagisches
Schleppnetz
5 ( 3 )
2 ( 4 )
ganzjährig
Stöcker
(Trachurus trachurus)
3 000 Vb, VI , VII , Villa , b , d
(*) ( 2 )
pelagisches
Schleppnetz
6 (»)
4 ( 4 )
ganzjährig
Thunfisch unbegrenzt Vb, VI , VII , Villa , b , d
H (2 )
unbegrenzt ganzjährig
( 1 ) Ausgenommen in der Zone südlich 56°30 ' nördlicher Breite , östlich 12° westlicher Länge und nördlich 50°30' nördlicher Breite .
( 2 ) Gewässer unter der Hoheitsgewalt und der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft mit Ausnahme Spaniens und Portugals .
( 3 ) Gesamtzahl (Basisliste ) der portugiesischen Standardschiffe . Als Standardschiff gilt ein Schiff mit einer Bremskraft von 700 Brems-PS (BHP). Die
Umrechnungssätze für Schiffe mit einer anderen Antriebskraft sind die in Artikel 158 Absatz 2 der Beitrittsakte aufgeführten . •
( 4 ) Gesamtzahl der Schiffe Portugals , die ihre Fangtätigkeit gleichzeitig ausüben dürfen {periodische Liste).
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