31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 377 / 1
I
(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte)
VERORDNUNG (EWG) Nr. 4042 / 86 DES RATES
vom 22 . Dezember 1986
zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Kabel
jau , getrocknet, gesalzen oder in Salzlake , ganz , ohne Kopf oder zerteilt , der Tarifstelle
03.02 Alb) des Gemeinsamen Zolltarifs ( 1987)
DER RAT DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
Mitgliedstaat 1983 1984 1985
Benelux 0,58 0,62 0,39
Dänemark 0,78 0,54 0,01
Deutschland 1,08 0,82 0,44
Griechenland 4,81 4,99 3,80
Spanien 3,56 1,05 0,77
Frankreich 8,40 9,02. 5,69
Irland 0 0 0
Italien 17,82 18,63 14,11
Portugal 62,46 63,84 74,52
Vereinigtes Königreich 0,51 0,49 0,27
Unter Berücksichtigung dieser Faktoren und der voraus
sichtlichen Entwicklung der Marktlage für diese Ware im
Jahr 1987 läßt sich die erste prozentuale Beteiligung an der
Kontingentsmenge etwa wie folgt festsetzen :
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 113 ,
auf Vorschlag der Kommission ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Die Gemeinschaft hat sich verpflichtet , jährlich ein zoll
freies Zollkontingent für Kabeljau , getrocknet , gesalzen
oder in Salzlake , ganz , ohne Kopf oder zerteilt , der Tarif
stelle 03.02 A I b ) des Gemeinsamen Zolltarifs in Höhe von
25 000 Tonnen zu eröffnen .
Es ist angebracht , am 1 . Januar 1987 das genannte Zoll
kontingent zu eröffnen und auf die Mitgliedstaaten aufzu
teilen .
Allen Einführern ist insbesondere gleicher , regelmäßiger
Zugang zu dem Kontingent zu sichern . Ferner muß die
ununterbrochene Anwendung des vorgesehenen Zollsatzes
auf alle Einfuhren im Rahmen des Kontingents bis zu seiner
Ausschöpfung gewährleistet werden . Der Gemeinschafts
charakter des Kontingents im Hinblick auf diese Grund
sätze kann dadurch gewahrt werden , daß bei der Aus
schöpfung dieses Kontingents von einer Aufteilung der
Menge auf die Mitgliedstaaten ausgegangen wird . Damit
die tatsächliche Marktentwicklung der betreffenden Ware
weitmöglichst berücksichtigt wird , muß diese Aufteilung
entsprechend dem Bedarf vorgenommen werden , der
einerseits anhand der statistischen Angaben über die wäh
rend eines repräsentativen Bezugszeitraums getätigten Ein
fuhren aus Drittländern und andererseits nach den Wirt
schaftsaussichten für das betreffende Kontingentsjahr zu
berechnen ist .
Während der letzten drei Jahre , für die vollständige statisti
sche Angaben verfügbar sind , verteilen sich die insgesamt
getätigten Einfuhren dieser Ware aus Drittländern , denen
nicht eine gleichwertige Zollbegünstigung zugute kommt,
prozentual auf die einzelnen Mitgliedstaaten wie folgt :
Benelux 0,52 ,
Dänemark 0,41 ,
Deutschland 0,75 ,
Griechenland 4,46 ,
Spanien 1,75 ,
Frankreich 7,50 ,
Irland 0,01 ,
Italien 16,59 ,
Portugal 67,60 ,
Vereinigtes Königreich 0,41 .
Um der möglichen Entwicklung der Einfuhren der genann
ten Fische Rechnung zu tragen, ist die Kontingentsmenge in
zwei Raten zu teilen , wobei die erste Rate auf die Mitglied
staaten aufgeteilt wird und die zweite Rate als Reserve zur
späteren Deckung des Bedarfs derjenigen Mitgliedstaaten
bestimmt ist , die ihre erste Quote ausgeschöpft haben .
Um den Einführern eine gewisse Sicherheit zu geben , ist es
angezeigt , die erste Rate des Gemeinschaftskontingents
hoch , d . h . im vorliegenden Fall auf 87 v . H. der Kontin
gentsmenge , festzusetzen .
Nr. L 377 / 2 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
Da das Königreich Belgien , das Königreich der Niederlande
und das Großherzogtum Luxemburg sich zu der Wirt
schaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und
durch diese vertreten werden, kann jede Maßnahme im
Zusammenhang mit der Verwaltung der dieser Wirtschafts
union zugeteilten Quoten durch eines ihrer Mitglieder
vorgenommen werden —
Die ersten Quoten können mehr oder weniger rasch ausge
schöpft werden . Um Unterbrechungen zu vermeiden, muß
daher jeder Mitgliedstaat , der seine erste Quote fast ganz
ausgeschöpft hat , die Ziehung einer zustätzlichen Quote
auf die Reserve vornehmen . Diese Ziehung muß jeder
Mitgliedstaat vornehmen , wenn jede seiner zusätzlichen
Quoten fast ganz ausgeschöpft ist ; diese Ziehung muß er so
oft vornehmen , wie noch eine Reserve vorhanden ist . Die
ersten und die zusätzlichen Quoten müssen bis zum Ende
des Kontingentszeitraums gelten . Diese Art der Verwaltung
erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mit
gliedstaaten und der Kommission , die vor allem die Mög
lichkeit haben muß, den Stand der Ausschöpfung der
Kontingentsmenge zu verfolgen und die Mitgliedstaaten
darüber zu unterrichten .
Ist zu einem bestimmten Zeitpunkt des Kontingentszeit
raums in einem Mitgliedstaat eine größere Restmenge vor
handen, so muß dieser Staat einen erheblichen Teil davon
auf die Reserve übertragen , um zu verhindern , daß ein Teil
des Gemeinschaftszollkontingents in einem Mitgliedstaat
nicht ausgeschöpft wird , während er in anderen Mitglied
staaten verwendet werden könnte .
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Vom 1 . Januar bis zum 31 . Dezember 1987 wird der Satz
des Gemeinsamen Zolltarifs für die nachstehend bezeichne
ten Waren in den Grenzen des angegebenen Gemeinschafts
zollkontingents auf folgende Höhe ausgesetzt :
Laufende
Nummer
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung
Kontingents
menge
( in Tonnen)
Kontingents
zollsatz
( in % )
09.0007 03.02 A I b ) Kabeljau , getrocknet , gesalzen oder in Salzlake, ganz , ohne
Kopf oder zerteilt , der Gattungen „Gadus morhua ,
Boreogadus Saida" und „Gadus ogac" 25 000 0
Artikel 3
( 1 ) Schöpft ein Mitgliedstaat seine erste Quote gemäß
Artikel 2 Absatz 2 oder , bei Anwendung des Artikels 5 , die
gleiche Quote abzüglich des auf die Reserve übertragenen
Teils zu 90 v . H. oder mehr aus , so nimmt er unverzüglich ,
soweit die Reservemenge ausreicht , die Ziehung einer zwei
ten Quote in Höhe von 10 v . H. seiner ersten Quote vor ,
die gegebenenfalls auf die höhere Einheit aufgerundet wird ;
die Ziehung erfolgt durch Mitteilung an die Kommission .
Im Rahmen dieses Zollkontingents wenden das Königreich
Spanien und die Portugiesische Republik Zollsätze an , die
nach den einschlägigen Bestimmungen der Beitrittsakte von
1985 berechnet werden .
Artikel 2
( 1 ) Das in Artikel 1 genannte Gemeinschaftszollkontin
gent wird in zwei Raten geteilt .
( 2 ) Eine erste Rate in Höhe von 21 750 Tonnen wird auf
die Mitgliedstaaten aufgeteilt ; die Quoten , die vorbehalt
lich des Artikels 5 bis zum 31 . Dezember 1987 gelten ,
belaufen sich auf folgende Mengen:
(2 ) Ist nach Ausschöpfung der ersten Quote die zweite von
einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v . H. oder mehr
ausgeschöpft , so nimmt dieser Mitgliedstaat unverzüglich
gemäß Absatz 1 die Ziehung einer dritten Quote in Höhe
von 5 v . H. seiner ersten Quote vor , die gegebenenfalls auf
die höhere Einheit aufgerundet wird .
(in Tonnen)
Benelux 113 ,
Dänemark 89 ,
Deutschland 163 ,
Griechenland 970 ,
Spanien 381 ,
Frankreich 1 631 ,
Irland 3 ,
Italien 3 608 ,
Portugal 14 703 ,
Vereinigtes Königreich 89 .
( 3 ) Ist nach Ausschöpfung der zweiten Quote die dritte
von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v . H. oder
mehr ausgeschöpft , so nimmt dieser Mitgliedstaat gemäß
Absatz 1 die Ziehung einer vierten Quote in Höhe der
dritten Quote vor .
Dieses Verfahren wird bis zur Ausschöpfung der Reserve
angewandt .
( 3 ) Die zweite Rate in Höhe von 3 250 Tonnen bildet die
Reserve .
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(4 ) Abweichend von den Absätzen 1 , 2 und 3 kann jeder
Mitgliedstaat niedrigere als die in diesen Absätzen vorgese
henen Quoten ziehen, wenn Grund zu der Annahme
besteht , daß diese nicht ausgeschöpft werden können. Er
unterrichtet die Kommission über die Gründe , die ihn
veranlaßt haben , diesen Absatz anzuwenden.
Artikel 4
Die in Anwendung von Artikel 3 gezogenen zusätzlichen
Quoten gelten bis zum 31 . Dezember 1987 .
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten übertragen am 1 . November 1987 von
ihrer nicht ausgenutzten ersten Quote den Teil auf die
Reserve , der am 15 . Oktober 1987 20 v . H. der ursprüng
lichen Menge übersteigt . Sie können eine größere Menge
übertragen , wenn Grund zur Annahme besteht , daß die
betreffende Menge nicht ausgeschöpft werden kann .
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am
1 . November 1987 die Gesamtmenge der Einfuhren der
betreffenden Ware mit , die bis zum 15 . Oktober 1987
einschließlich getätigt und auf das Gemeinschaftszollkon
tingent angerechnet wurden , sowie gegebenenfalls den Teil
ihrer ersten Quote , den sie auf die Reserve übertragen .
Sie sorgt dafür , daß die Ziehung, mit der die Reserve
ausgeschöpft wird , auf die verfügbare Restmenge be
schränkt bleibt , und gibt zu diesem Zweck dem Mitglied
staat , der diese letzte Ziehung vornimmt, die Restmenge
an .
Artikel 7
( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maß
nahmen , um durch die Eröffnung der gemäß Artikel 3
gezogenen zusätzlichen Quoten die fortlaufenden Anrech
nungen auf ihren kumulierten Anteil an dem Gemein
schaftskontingent zu ermöglichen .
( 2 ) Die Mitgliedstaaten garantieren den Importeuren der
betreffenden Waren freien Zugang zu den ihnen zugeteilten
Quoten .
( 3 ) Die Mitgliedstaaten rechnen die Einfuhren der betref
fenden Ware nach Maßgabe der Gestellung der betreffen
den Ware bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zur
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr auf ihre
Quoten an .
(4 ) Der Stand der Ausschöpfung der Quoten der Mitglied
staaten wird anhand der gemäß Absatz 3 angerechneten
Einfuhren festgestellt .
Artikel 8
Auf Antrag der Kommission teilen die Mitgliedstaaten mit ,
welche Einfuhren tatsächlich auf ihre Quoten angerechnet
wurden .
Artikel 9
Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hin
blick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusam
men .
Artikel 10
Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1987 in Kraft .
Artikel 6
Die Kommission verbucht die Beträge der von den Mit
gliedstaaten nach den Artikeln 2 und 3 eröffneten Quoten
und unterrichtet die einzelnen Mitgliedstaaten über den
Stand der Ausschöpfung der Reserve , sobald ihr die Mittei
lungen zugehen .
Sie unterrichtet die Mitgliedstaaten spätestens am 5 .
November 1987 über die Reserve , die nach den in Anwen
dung von Artikel 5 erfolgten Übertragungen verbleibt .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Geschehen zu Brüssel am 22 . Dezember 1986 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. SHAW
Full & Egal Universal Law Academy