Nr. L 377 / 4 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
VERORDNUNG (EWG) Nr. 4043 / 86 DES RATES
vom 22 . Dezember 1986
zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für
Kabeljau, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, der Tarifstelle ex 03.02 Alb) des
Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Norwegen ( 1987)
DER RAT DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 113 ,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens and Portu
gals ,
auf Vorschlag der Kommission ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
dem Königreich Norwegen wurde am 14 . Mai 1973 ein
Abkommen geschlossen . Dieses sieht die Eröffnung ermä
ßigter oder zollfreier Gemeinschaftszollkontingente für
Kabeljau mit Ursprung in Norwegen zu einem einvernehm
lich zu beschließenden Zeitpunkt vor . Deshalb sind die
Zollkontingente für den für 1987 vereinbarten Zeitraum zu
eröffnen , nämlich vom 1 . April bis zum 31 . Dezember
1987 .
Allen Einführern ist insbesondere gleicher , regelmäßiger
Zugang zu den genannten Kontingenten zu sichern ; ferner
muß die ununterbrochene Anwendung der vorgesehenen
Zollsätze auf alle Einfuhren im Rahmen der genannten
Kontingente bis zu ihrer Ausschöpfung gewährleistet wer
den . Der Gemeinschaftscharakter der Kontingente kann im
Hinblick auf diese Grundsätze dadurch gewahrt werden,
daß bei der Ausschöpfung dieser Kontingente von einer
Aufteilung der Menge auf die Mitgliedstaaten ausgegangen
wird . Damit die tatsächliche Marktentwicklung der betref
fenden Waren weitmöglichst berücksichtigt wird , muß die
se Aufteilung entsprechend dem Bedarf vorgenommen wer
den , der einerseits anhand der statistischen Angaben über
die während eines repräsentativen Bezugszeitraums getätig
ten Einfuhren aus Norwegen und andererseits nach den
Wirtschaftsaussichten für das betreffende Kontingentsjahr
zu berechnen ist .
Im Laufe der letzten drei Jahre , für die Statistiken zur
Verfügung stehen, haben sich die durchschnittlichen Ein
fuhren aus Norwegen in die Mitgliedstaaten wie folgt
entwickelt :
(in Tonnen)
ex 03.02 A I b )
(NIMEXE-Kennziffer 03.02-11 )
ex 03.02 A I b )
(NIMEXE-Kennziffer 03.02-12)
ex 03.02 A 1 b)
(NIMEXE-Kennziffer 03.02-13 )
Durchschnitt
1983 / 84
1985 1983 1984 1985 1983 1984 1985
Benelux 89 80 469 441 372 0 1 2
Dänemark 2 0 2 5 3 761 319 3
Deutschland 59 49 628 543 473 1 2 0
Griechenland 44 26 508 223 417 231 148 336
Spanien 0 0 0 0 0 819 858 430
Frankreich 47 36 3 551 3 816 3 573 1 498 1 044 666
Irland 0 0 0 0 0 0 0 0
Italien 4 087 4 457 4 632 5 280 4 231 2 415 1 808 2 159
Portugal 0 0 6 240 13 230 6 217 5 034 5 143 4 235
Vereinigtes
Königreich 20 35 5 2 6 0 16 0
4 348 4 638 16 035 23 540 15 292 10 759 9 339 7 831
Im Laufe der in Betracht kommenden Jahre sind die in
Frage stehenden Waren nur in einigen Mitgliedstaaten
eingeführt worden , während in den anderen Mitgliedstaa
ten überhaupt keine Einfuhren stattgefunden haben. Ange
sichts dieser Sachlage erscheint es zweckmäßig , einerseits
die Zuteilung der ursprünglichen Quoten auf die einführen
den Mitgliedstaaten vorzusehen und andererseits den ande
ren Mitgliedstaaten die Beteiligung an den Zollkontingen
ten zu garantieren , wenn in diesen Einfuhren angekündigt
worden sind . Bei dieser Aufteilungsmethode kann außer
dem eine einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zollta
rifs gewährleistet werden .
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Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ergeben sich unge
fähr folgende Vomhundersätze für eine erste Beteiligung an
den Kontingentsmengen :
(in Tonnen)
ex 03.02
A I b )
(NIMEXE
Kennziffer
ex 03.02
Alb)
(NIMEXE
Kennziffer
ex 03.02
A I b )
(NIMEXE
Kennziffer
03.02-11 ) 03.02-12) 03.02-13 )
Benelux 2,05 2,34 0,01
Dänemark 0,05 0,02 3,88
Deutschland 1,36 3,00 0,01
Griechenland 1,01 2,09 2,56
Spanien — — 7,54
Frankreich 1,08 19,94 11,49
Irland — — —
Italien 93,99 25,78 22,85
Portugal — 46,81 51,60
Vereinigtes l
Königreich 0,46 0,02 0,06
ursprünglichen Quoten fast völlig ausgenutzt hat , die Zie
hung einer zusätzlichen Quote auf die entsprechende Reser
ve vorhnehmen . Die Ziehung muß jeder Mitgliedstaat
vornehmen , wenn seine zusätzlich gewährten Quoten fast
völlig ausgenutzt sind und sooft es die Reserve zuläßt . Die
ursprünglichen und zusätzlichen Quoten müssen bis zum
Ende des Kontingentszeitraums gelten . Diese Art der Ver
waltung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den
Mitgliedstaaten und der Kommission , die vor allem die
Möglichkeit haben muß, den Stand der Ausnutzung der
Kontingentsmengen zu verfolgen und die Mitgliedstaaten
davon zu unterrichten .
Ist zu einem bestimmten Zeitpunkt des Kontingentszeit
raums in einem der Mitgliedstaaten von einer der ursprüng
lichen Quoten eine größere Restmenge vorhanden, so muß
dieser Staat einen erheblichen Teil davon auf die entspre
chende Reserve übertragen, damit nicht ein Teil eines der
Gemeinschaftszollkontingente in einem Mitgliedstaat unge
nutzt bleibt , während er in anderen Mitgliedstaaten ver
wendet werden könnte .
Da das Königreich Belgien , das Königreich der Niederlande
und das Großherzogtum Luxemburg sich zu der Wirt
schaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und
durch diese vertreten werden, kann jede Maßnahme im
Zusammenhang mit der Verwaltung der dieser Wirtschafts
union zugeteilten Quoten durch eines ihrer Mitglieder
vorgenommen werden —
Um der Entwicklung der Einfuhren der betreffenden
Waren in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung zu tra
gen , ist jede Kontingentsmenge in zwei Raten zu teilen ,
wobei die erste Rate zwischen bestimmten Mitgliedstaaten
aufgeteilt wird und die zweite Rate als Reserve zur späteren
Deckung des Bedarfs dieser Mitgliedstaaten im Falle der
Ausschöpfung ihrer ursprünglichen Quoten und zur Dek
kung des gegebenenfalls in den anderen Mitgliedstaaten
auftretenden Bedarfs bestimmt ist . Um den Importeuren
eines jeden Mitgliedstaats eine gewisse Sicherheit zu geben ,
ist es angezeigt , die erste Rate der Gemeinschaftszollkontin
gente auf einer ausreichenden Höhe festzusetzen , die im
vorliegenden Fall bei ungefähr 85 v . H. der Kontingents
mengen liegen könnte .
Die ursprünglichen Quoten der Mitgliedstaaten können
mehr oder weniger rasch ausgeschöpft werden . Um dieser
Tatsache Rechnung zu tragen und um Unterberechungen
auszuschalten , sollte jeder Mitgliedstaat , der eine seiner
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
( 1 ) vom 1 . April bis zum 31 . Dezember 1987 werden die
Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die nachstehend
genannten Waren mit Ursprung in Norwegen in den Gren
zen der jeweils angegebenen Gemeinschaftszollkontingente
auf folgende Höhe ausgesetzt :
Laufende
Nummer
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung
Kontingents
zollsatz
( in Tonnen )
Kontingents
zollsatz
( in % )
03.02 Fische , getrocknet , gesalzen oder in Salzlake ; Fische , geräu
chert , auch vor oder während des Räucherns gegart :
A. getrocknet , gesalzen oder in Salzlake:
I. ganz , ohne Kopf oder zerteilt :
ex b ) Kabeljau (Gadus morhua , Boreogadus
saida , Gadus ogac):
09.0703 — getrocknet und gesalzen (Klippfisch ) 13 250 0
09.0705 — gesalzen , jedoch nicht getrocknet , oder
in Salzlake 10 000 0
09.0707 — getrocknet , nicht gesalzen 3 900 0
Im Rahmen dieser Zollkontingente wenden das Königreich
Spanien und die Portugiesische Republik Zollsätze von
5,1 v . H. bzw . Null an .
( 2 ) Die Zollkontingente nach Absatz 1 gelten für die
Einfuhren der genannten Waren nur , wenn der gemäß
Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr . 3796 / 81 von den
Nr. L 377 / 6 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. 31 . 12 . 86
Mitgliedstaaten festgesetzte Frei-Grenze-Preis mindestens
dem für die betreffende Ware oder Warengruppe von der
Gemeinschaft gegebenenfalls festgelegten Referenzpreis ent
spricht .
( 3 ) Das Protokoll über die Begriffsbestimmung für „Er
zeugnisse mit Ursprung in ..." oder „Ursprungserzeugnis
se" sowie über die Methoden der Zusammenarbeit der
Verwaltungen im Anhang zum Abkommen zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zum König
reich Norwegen ist anwendbar .
v . H. oder mehr ausgenutzt , so nimmt er unverzüglich
durch Mitteilung an die Kommission die Ziehung einer
gegebenenfalls aufgerundeten zweiten Quote in Höhe von
10 v . H. seiner ursprünglichen Quote vor , soweit die
Reservemenge ausreicht .
(2 ) Ist nach Ausschöpfung einer seiner ursprünglichen
Quoten die zweite von einem Mitgliedstaat gezogene Quote
zu 90 v . H. oder mehr ausgenutzt , so nimmt dieser Mit
gliedstaat gemäß Absatz 1 die Ziehung einer gegebenenfalls
aufgerundeten dritten Quote in Höhe von 5 v . H. seiner
ursprünglichen Quote vor , soweit die Reservemenge aus
reicht .
( 3 ) Ist nach Ausschöpfung einer der zweiten Quoten die
dritte von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v . H.
oder mehr ausgenutzt , so nimmt dieser Mitgliedstaat
gemäß Absatz 1 die Ziehung einer vierten Quote in Höhe
der dritten Quote vor .
Dieses Verfahren wird bis zur Ausschöpfung der jeweiligen
Reserve angewandt .
( 4 ) In Abweichung von den Absätzen 1 , 2 und 3 können
die Mitgliedstaaten die Ziehungen niedrigerer Quoten als in
diesen Absätzen vorgesehen vornehmen, wenn Grund zu
der Annahme besteht, daß diese unter Umständen nicht
ausgenutzt werden . Sie unterrichten die Kommission über
die Gründe, die sie zur Anwendung dieses Absatzes veran
laßt haben .
Artikel 2
( 1 ) Die in Artikel 1 Absatz 1 festgesetzten Zollkontingente
werden in zwei Raten geteilt .
(2 ) Eine erste Rate jedes Kontingents wird auf bestimmte
Mitgliedstaaten aufgeteilt . Die Quoten , die vorbehaltlich
des Artikels 5 bis zum 31 . Dezember 1987 gelten , belaufen
sich auf folgende Mengen :
(m Tonnen)
ex 03.02
Alb)
(NIMEXE
Kennziffer
03.02-11 )
ex 03.02
Alb)
(NIMEXE
Kennziffer
03.02-13 )
ex 03.02
Alb)
(NIMEXE
Kennziffer
03.02-22 )
Benelux 68 263 1
Dänemark 2 2 330
Deutschland 45 338 1
Griechenland 33 235 218
Spanien — _ 641
Frankreich 36 2 243 977
Irland — — —
Italien 3 101 2 900 1 942
Portugal — 5 266 4 385
Vereinigtes Il
Königreich 15 3 5
3 300 11 250 8 500
Artikel 4
Die gemäß Artikel 3 gezogenen zusätzlichen Quoten gelten
bis 31 . Dezember 1987 .
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten übertragen spätestens am 1 . Oktober
1987 von ihrer nicht ausgenutzten ursprünglichen Quote
den Teil auf die Reserve , der am 15 . September 1987
20 v . H. dieser ursprünglichen Quote übersteigt . Sie kön
nen eine größere Menge übertragen , wenn Grund zu der
Annahme besteht , daß die betreffende Menge unter
Umständen nicht ausgenutzt wird .
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am
1 . Oktober 1987 die Gesamtmenge der Einfuhren der
betreffenden Waren mit , die bis zum 15 . September 1987
einschließlich getätigt und auf die Gemeinschaftszollkontin
gente angerechnet wurden, sowie gegebenenfalls den Teil
ihrer einzelnen ursprünglichen Quoten , die sie auf die
entsprechende Reserve übertragen .
(3 ) Die zweite Rate des jeweiligen Kontingents , und zwar
600 , 2 000 und 1 500 Tonnen , bildet die entsprechende
Reserve .
(4 ) Kündigt ein Importeur bevorstehende Einfuhren der
betreffenden Waren in einen Mitgliedstaat , der nicht an der
ersten Aufteilung beteiligt ist , an und beantragt er dafür die
Teilnahme an dem Kontingent , so zieht der betroffene
Mitgliedstaat durch Mitteilung an die Kommission eine
seinem Bedarf entsprechende Menge , soweit der Rest der
Reserve ausreicht .
Artikel 3
( 1 ) Hat ein Mitgliedstaat eine seiner in Artikel 2 Absatz 2
festgesetzten ursprünglichen Quoten oder — bei Anwen
dung des Artikels 5 — die gleiche Quote abzüglich der auf
die entsprechende Reserve übertragenen Mengen zu 90
Artikel 6
Die Kommission verbucht die Beträge der von den Mit
gliedstaaten gemäß den Artikeln 2 und 3 eröffneten Quoten
und unterrichtet die Mitgliedstaaten über den Stand der
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Ausschöpfung der Reserven , sobald ihr die Mitteilungen
übermittelt werden .
Sie unterrichtet die Mitgliedstaaten spätestens am 5 . Okto
ber 1987 über die Reservemengen , die nach den in Anwen
dung von Artikel 5 erfolgten Übertragungen verbleiben .
Sie sorgt dafür , daß die Ziehung, mit der eine der Reserven
ausgeschöpft wird , auf die jeweils verfügbare Restmenge
beschränkt bleibt , und gibt zu diesem Zweck dem Mitglied
staat , der diese letzte Ziehung vornimmt , den Restbetrag
an .
( 3 ) Die Mitgliedstaaten rechnen die Einfuhren der betref
fenden Waren nach Maßgabe der Gestellung der betreffen
den Waren bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zur
Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr auf ihre Quo
ten an .
(4 ) Der Stand der Ausschöpfung der jeweiligen Quoten
der Mitgliedstaaten wird anhand der Einfuhren von Waren
mit Ursprung in Norwegen festgestellt , die bei der Zollstel
le mit einer Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich
freien Verkehr gestellt werden .
Artikel 8
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf deren
Antrag mit , welche Einfuhren der betreffenden Waren
tatsächlich auf ihre Quoten angerechnet worden sind .
Artikel 9
1
Artikel 7
( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkeh
rungen , damit nach Eröffnung der zusätzlichen Quoten , die
sie gemäß Artikel 3 gezogen haben , die fortlaufende
Anrechnung auf ihren kumulierten Anteil an den Gemein
schaftszollkontingenten erfolgen kann .
( 2 ) Die Mitgliedstaaten garantieren den Importeuren der
betreffenden Waren freien Zugang zu den ihnen zugeteilten
Quoten .
Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hin7
blick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusam
men.
Artikel 10
Diese Verordnung tritt am 1 . April 1987 in Kraft .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Geschehen zu Brüssel am 22 . Dezember 1986 .
Im Namen des Rates
Der Präsident .
G. SHAW
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