Nr. L 377 / 8 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
VERORDNUNG (EWG) Nr. 4044 / 86 DES RATES
vom 22. Dezember 1986
zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für
Tomaten, Gurken und Auberginen der Tarifnummer ex 07.01 des Gemeinsamen Zolltarifs
mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln ( 1987)
DER RAT DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portu
gals (*), insbesondere auf Artikel 4 des Protokolls Nr . 2 im
Anhang dazu ,
auf Vorschlag der Kommission ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Nach Artikel 25 der Beitrittsakte und dem Protokoll Nr . 2
zur Beitrittsakte gelten der Vertrag sowie die Rechtsakte
der Organe der Europäischen Gemeinschaften auch für die
Kanarischen Inseln .
te zu berechnen . Bei der Abfertigung zum freien Verkehr im
übrigen Zollgebiet der Gemeinschaft erfolgt für diese
Waren eine stufenweise Herabsetzung der Zollsätze in der
gleichen Zeitfolge und nach den gleichen Bedingungen wie
in Artikel 75 der Beitrittsakte vorgesehen , sofern die Refe
renzpreise eingehalten werden . Um in den Genuß dieser
Zollkontingente zu kommen , müssen bei diesen Waren
bestimmte Markierungs- und Etikettierungsbedingungen
eingehalten werden , die als Ursprungsbeweis dienen . Die
entsprechenden Zollkontingente sind deshalb für 1987 zu
eröffnen ; jedoch sollte die Geltungsdauer dieser Verord
nung auf den Zeitraum vom 1 . Januar bis zum 31 . März
1987 begrenzt werden , d . h . bevor die für diesen Bereich zu
erlassende endgültige Zolltarifregelung in Kraft tritt . Die
im Rahmen dieser Verordnung eingeführten Mengen müs
sen daher von den in der endgültigen Regelung festgelegten
Zollkontingenten in Abzug gebracht werden .
Es ist vor allem sicherzustellen , daß alle Importeure der
Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu
diesen Kontingenten haben und daß die vorgesehenen Kon
tingentszollsätze fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der
betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Aus
schöpfung der Kontingente angewandt werden . Der
Gemeinschaftscharakter dieser Kontingente kann unter
Beachtung der oben aufgestellten Grundsätze dadurch
gewahrt werden , daß bei der Ausnutzung der Gemein
schaftszollkontingente von einer Aufteilung der Menge auf
die Mitgliedstaaten ausgegangen wird . Damit die tatsäch
liche Marktentwicklung der betreffenden Waren möglichst
weitgehend berücksichtigt wird , ist diese Aufteilung ent
sprechend dem Bedarf der Mitgliedstaaten 'vorzunehmen ,
der einerseits anhand der statistischen Angaben über die
während eines repräsentativen Bezugszeitraums getätigten
Einfuhren der genannten Waren mit Ursprung auf den
Kanarischen Inseln und andererseits nach den Wirtschafts
aussichten für den betreffenden Kontingentszeitraum zu
berechnen ist .
Während der letzten drei Jahre , über die vollständige
statistische Angaben vorliegen , haben sich die Einfuhren
der Mitgliedstaaten wie folgt entwickelt :
Aufgrund von Artikel 4 des Protokolls Nr . 2 zur Beitritts
akte gelten für Tomaten , Gurken und Auberginen der
Tarifnummer ex 07.01 des Gemeinsamen Zolltarifs mit
Ursprung auf den Kanarischen Inseln bei der Einfuhr in das
Zollgebiet der Gemeinschaft im Rahmen von jährlichen
Gemeinschaftszollkontingenten Zollherabsetzungen . Die
Kontingente belaufen sich auf
— 165 645 Tonnen für Tomaten der Tarifstelle
07.01 M,
— 28 663 Tonnen für Gurken der Tarifstelle 07.01 P I
und
— 3 819 Tonnen für Auberginen der Tarifstelle 07.01
T II .
Bei der Einfuhr in den zum Zollgebiet der Gemeinschaft
gehörenden Teil Spaniens sind diese Waren von Zöllen
befreit , und sie sind nicht der Einhaltung des Referenzprei
ses unterworfen . Bei der Einfuhr dieser Waren nach Portu
gal sind die anzuwendenden Kontingentszollsätze auf der
Grundlage der entsprechenden Vorschriften der Beitrittsak
(') ABl . Nr. L 302 vom 15 . 11 . 1985 , S. 23 .
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 377 / 9
(in Tonnen)
— 07.01 M
Tomaten
07.01 P I —
Gurken
— 07.01 TU —
Auberginen
Mitgliedstaaten
1983 1984 1985 1983 1984 1985 1983 1984 1985
1 347 2 70250 379
70
3 009
56 131
35
2 449
6 567
51
260
13 515
86
313 108 104
75 188
3 605
37 302
15 430
7 770
21
6 000
1 987
2 492
5
345
2
2 352
57
1 295
174
454
Benelux
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Portugal
Vereinigtes Königreich
durchschnittlich
16 858
durchschnittlich
217
durchschnittlich
44.5
7 8 43 37773
24
582
39 2 6
90 748 100 701 90 063 16 942 18 930 11 255 1 226 1 501 1 425
hung einer zusätzlichen Quote auf die entsprechende Re
serve vornehmen . Die Ziehung muß jeder Mitgliedstaat
vornehmen , wenn seine zusätzlich gewährten Quoten fast
völlig ausgenutzt sind und so oft es die Reserve zuläßt . Die
ursprünglichen und zusätzlichen Quoten müssen bis zum
Ende des Kontingentszeitraums gelten . Diese Art der Ver
waltung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den
Mitgliedstaaten und der Kommission, die vor allem die
Möglichkeit haben muß, den Stand der Ausnutzung der
Kontingentsmengen zu verfolgen und die Mitgliedstaaten
davon zu unterrichten .
Da das Königreich Belgien , das Königreich der Niederlande
und das Großherzogtum Luxemburg sich zu der Wirt
schaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und
durch diese vertreten werden , kann jede Maßnahme im
Zusammenhang mit der Verwaltung der dieser Wirtschafts
union zugeteilten Quoten durch eines ihrer Mitglieder
vorgenommen werden —
Im Laufe der letzten drei Jahre sind die in Frage stehenden
Waren nur in einigen Mitgliedstaaten regelmäßig eingeführt
worden , während in den anderen Mitgliedstaaten über
haupt keine oder nur gelegentliche Einfuhren stattgefunden
haben . In Anbetracht dieser Sachlage ist es in einem ersten
Stadium zweckmäßig , die Zuteilung der usrprünglichen
Quoten einerseits auf die wirklich einführenden Mitglied
staaten vorzusehen und anderersetis den anderen Mitglied
staaten die Beteiligung an den Zollkontingenten zu gewähr
leisten , wenn Einfuhren in diese Staaten angekündigt wor
den sind . Aufgrund dieses Aufteilungssystems kann ferner
eine einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs
gewährleistet werden .
Um der Entwicklung der Einfuhren der betreffenden
Waren in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung zu tra
gen , ist jede Kontingentsmenge in zwei Raten zu teilen ,
wobei die erste Rate zwischen bestimmten Mitgliedstaaten
aufgeteilt wird und die zweite Rate als Reserve zur späteren
Deckung des Bedarfs dieser Mitgliedstaaten im Falle der
Ausschöpfung ihrer usrprünglichen Quoten und zur Dek
kung des gegebenenfalls in den anderen Mitgliedstaaten
auftretenden Bedarfs bestimmt ist . Um den Importeuren
eines jeden Mitgliedstaats eine gewisse Sicherheit zu geben ,
ist es angezeigt , die erste Rate der Gemeinschaftszollkontin
gente auf einer ausreichenden Höhe festzusetzen , die im
vorliegenden Fall bei 80 v . H. jeder Kontingentsmenge
liegen könnte .
Die ursprünglichen Quoten der Mitgliedstaaten können
mehr oder weniger rasch ausgeschöpft werden . Um dieser
Tatsache Rechnung zu tragen und um Unterbrechungen
auszuschalten , sollte jeder Mitgliedstaat , der eine seiner
ursprünglichen Quoten fast völlig ausgenutzt hat , die Zie
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
( 1 ) a ) Vom 1 . Januar bis 31 . März 1987 werden die bei
der Einfuhr in die Gemeinschaft anwendbaren Zoll
sätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die nachste
hend genannten Waren im Rahmen des nachstehen
den Gemeinschaftszollkontingents wie folgt ausge
setzt :
Nr. L 377 / 10 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
Laufende
Nummer
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung
Kontingents
menge
in Tonnen
Kontingentszollsätze
09.0417 07.01 M Tomaten , mit Ursprung auf den Kanarischen
Inseln 165 645
— vom 4,4 % , minde
1 . Januar stens 0,8 ECU
bis Ende für 100 kg Ei
Februar gengewicht
— vom 8,8 % , minde
1 . März stens 1 ,6 ECU
bis für 100 kg Ei
31 . März gengewicht -
12,8 %
12,8 %
09.0419
09.0421
07.01 P I
07.01 T II
Gurken , mit Ursprung auf den Kanarischen
Inseln
Auberginen , mit Ursprung auf den Kanarischen
Inseln
28 663
3 819
auf Jahresbasis in Abzug gebracht , die in der am 1 . April
1987 endgültigen Zollregelung festgelegt werden .
b ) Bei der Einfuhr in den zum Zollgebiet der Gemein
schaft gehörenden Teil Spaniens sind diese Waren
von Zöllen befreit und nicht der Einhaltung des
Referenzpreises unterworfen .
c) Im Rahmen dieser Zollkontingente wendet die Por
tugiesische Republik die Zollsätze an , die nach den
entsprechenden Bestimmungen der Beitrittsakte und
den diesbezüglichen Verordnungen berechnet wer
den .
Artikel 2
( 1 ) Die in Artikel 1 festgesetzten Zollkontingente werden
in zwei Raten geteilt .
( 2 ) Eine erste Rate jedes Zollkontingents wird auf
bestimmte Mitgliedstaaten aufgeteilt ; die Quoten, die bis
zum 31 . März 1987 gelten , belaufen sich auf folgende
Mengen :
( 2 ) Die genannten Waren sind bei der Einfuhr der Einhal
tung der Referenzpreise unterworfen , und zwar in gleicher
Weise wie die gleichen Waren aus dem zum Zollgebiet der
Gemeinschaft gehörenden Teil Spaniens .
( 3 ) a ) Für die unter diese Verordnung fallenden Waren
können die Zollkontingente nur in Anspruch
genommen werden , wenn die Waren zum Zeitpunkt
ihrer Gestellung bei den für die Einfuhrförmlichkei
ten zuständigen Behörden zur Abfertigung zum zoll
rechtlich freien Verkehr im Zollgebiet der Gemein
schaft unbeschadet der sonstigen Vorschriften über
Qualitätsnormen in Verpackungen aufgemacht
sind , die auf der Verpackung deutlich sichtbar und
gut lesbar die Angabe „Kanarische Inseln" oder ihre
Übersetzung in eine andere Amtssprache der
Gemeinschaft tragen .
b ) Artikel 9 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EWG)
Nr. 1035 / 72 des Rates vom 18 . Mai 1972 über
eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und
Gemüse ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung
(EWG) Nr . 1351 / 86 ( 2 ), ist auf die Waren der
vorliegenden Verordnung nicht anwendbar .
a ) Tomaten der Tarifistelle 07.01 M:
Benelux 41 470 Tonnen ,
Deutschland 2 000 Tonnen ,
Spanien 13 530 Tonnen ,
Frankreich 720 Tonnen ,
Vereinigtes Königreich 74 780 Tonnen;
b ) Gurken der Tarifstelle 07.01 P I :
Benelux 8 640 Tonnen,
Dänemark 50 Tonnen ,
Deutschland 210 Tonnen;
Spanien 190 Tonnen,
Vereinigtes Königreich 14 020 Tonnen;
c ) Auberginen der Tarifstelle 07.01 T U :
Benelux 1 520 Tonnen ,
Deutschland 75 Tonnen,
Spanien 350 Tonnen ,
Frankreich 65 Tonnen,
Vereinigtes Königreich 1 040 Tonnen;
( 3 ) Die zweite Rate eines jeden Kontingentes , nämlich
— 33 145 Tonnen für Tomaten der Tarifstelle 07.01 M,(4 ) Die im Rahmen der Zollkontingente nach Absatz 1
eingeführten Mengen werden von den Kontingentsmengen — 5 733 Tonnen für Gurken der Tarifstelle 07.01 P I
und
— 769 Tonnen für Auberginen der Tarifstelle 07.01 T II
bildet die entsprechende Gemeinschaftsreserve .
(^ ABl Nr . L 118 vom 20 . 5 . 1972 , S. 1 .
( 2 ) ABl Nr . L 119 vom 8 . 5 . 1986 , S. 46 .
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 377 / 11
( 4 ) Kündigt ein Importeur bevorstehende Einfuhren der
betreffenden Waren in die anderen Mitgliedstaaten an und
beantragt er dafür die Teilnahme an dem Kontingent , so
zieht der betroffene Mitgliedstaat durch Mitteilung an die
Kommission eine seinem Bedarf entsprechende Menge ,
soweit der Rest der Reserve ausreicht .
Artikel 3
( 1 ) Hat ein Mitgliedstaat eine seiner in Artikel 2 Absatz 2
festgesetzten ursprünglichen Quoten zu 90 v . H. oder mehr
ausgenutzt , so nimmt er unverzüglich durch Mitteilung an
die Kommission die Ziehung einer gegebenenfalls aufgerun
deten zweiten Quote in Höhe von 10 v . H. seiner ursprüng
lichen Quote vor , soweit die Reservemenge ausreicht .
( 2 ) Ist nach Ausschöpfung einer seiner ursprünglichen
Quoten die zweite von einem Mitgliedstaat gezogene Quote
zu 90 v . H. oder mehr ausgenutzt , so nimmt dieser Mit
gliedstaat gemäß Absatz 1 die Ziehung einer gegebenenfalls
aufgerundeten dritten Quote in Höhe von 5 v . H. seiner
ursprünglichen Quote vor , soweit die Reservemenge aus
reicht .
( 3 ) Ist nach Ausschöpfung einer der zweiten Quoten die
dritte von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v . H.
oder mehr ausgenutzt , so nimmt dieser Mitgliedstaat
gemäß Absatz 1 die Ziehung einer vierten Quote in Höhe
der dritten Quote vor .
Dieses Verfahren wird bis zur Ausschöpfung der Reserve
angewandt .
Artikel 5
Die Kommission verbucht die Beträge der von den Mit
gliedstaaten gemäß den Artikeln 2 und 3 eröffneten Quoten
und unterrichtet die Mitgliedstaaten über den Stand der
Ausschöpfung der Reserven , sobald ihr die Mitteilungen
übermittelt werden .
Sie sorgt dafür , daß die Ziehung, mit der eine der Reserven
ausgeschöpft wird , auf die jeweils verfügbare Restmenge
beschränkt bleibt , und gibt zu diesem Zweck dem Mitglied
staat , der diese letzte Ziehung vornimmt, den Restbetrag
an .
Artikel 6
( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maß
nahmen , damit nach Eröffnung der zusätzlichen Quoten,
die sie gemäß Artikel 3 gezogen haben , die fortlaufende
Anrechnung auf ihren kumulierten Anteil an den Gemein
schaftszollkontingenten erfolgen kann .
(!) Die Mitgliedstaaten garantieren den Importeuren der
betreffenden Waren freien Zugang zu den ihnen zugeteilten
Quoten .
( 3 ) Die Mitgliedstaaten rechnen die Einfuhren der betref
fenden Waren nach Maßgabe der Gestellung der betreffen
den Waren bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zur
Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr auf ihre Quo
ten an .
(4 ) Der Stand der Ausschöpfung der jeweiligen Quoten
der Mitgliedstaaten wird anhand der gemäß Abstatz 3
angerechneten Einfuhren festgestellt .
Artikel 7
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf deren
Antrag mit , welche Einfuhren der betreffenden Waren
tatsächlich auf ihre Quoten angerechnet worden sind .
Artikel 8
Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hin
blick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusam
men.
Artikel 9
Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1987 in Kraft .
(4 ) In Abweichung von Absätzen 1 , 2 und 3 können die
Mitgliedstaaten die Ziehungen niedrigerer Quoten als in
diesen Absätzen vorgesehen vornehmen , wenn Grund zu
der Annahme besteht , daß diese unter Umständen nicht
ausgeschöpft werden . Sie unterrichten die Kommission
über die Gründe , die sie zur Anwendung dieses Absatzes
veranlaßt haben .
Artikel 4
Die gemäß Artikel 3 gezogenen zusätzlichen Quoten gelten
bis zum 31 . März 1987 .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Geschehen zu Brüssel am 22 . Dezember 1986 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. SHAW
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