Nr. L 377 / 12 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
VERORDNUNG (EWG) Nr. 4045 / 86 DES RATES
vom 22. Dezember 1986
zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Frühkar
toffeln und Avocadofrüchte der Tarifstellen 07.01 A II und 08.01 D des Gemeinsamen
Zolltarifs mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln ( 1987)
DER RAT DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN — Waren eine stufenweise Herabsetzung der Zollsätze in der
gleichen Zeitfolge und nach den gleichen Bedingungen wie
in Artikel 75 der Beitrittsakte vorgesehen . Um in den
Genuß dieser Zollkontingente zu kommen , müssen bei
diesen Waren bestimmte Markierungs- und Etikettierungs
bedingungen eingehalten werden , die als Ursprungsbeweis
dienen . Diese Zollkontingente sind deshalb für die betref
fenden Zeiträume zu eröffnen; jedoch sollte die Geltungs
dauer dieser Verordnung auf den Zeitraum vom 1 . Januar
bis zum 31 . März 1987 begrenzt werden , d . h . bevor die
für diesen Bereich zu erlassende endgültige Zolltarifrege
lung in Kraft tritt . Die im Rahmen dieser Verordnung
eingeführten Mengen müssen daher von den in der endgül
tigen Regelung festgelegten Zollkontingenten in Abzug
gebracht werden .
Es ist vor allem sicherzustellen , daß alle Importeure der
Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu
diesen Kontingenten haben und daß die vorgesehenen Kon
tingentszollsätze fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der
betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Aus
schöpfung der Kontingente angewandt werden . Der
Gemeinschaftscharakter dieser Kontingente kann unter
Beachtung der oben aufgestellten Grundsätze dadurch
gewahrt werden , daß bei der Ausnutzung der Gemein
schaftszollkontingente von einer Aufteilung der Menge auf
die Mitgliedstaaten ausgegangen wird . Damit die tatsäch
liche Marktentwicklung der betreffenden Waren möglichst
weitgehend berücksichtigt wird , ist diese Aufteilung ent
sprechend dem Bedarf der Mitgliedstaaten vorzunehmen ,
der einerseits anhand der statistischen Angaben über die
während eines repräsentativen Bezugszeitraums getätigten
Einfuhren der genannten Waren mit Ursprung auf den
Kanarischen Inseln und andererseits nach den Wirtschafts
aussichten für den betreffenden Kontingentszeitraum zu
berechnen ist .
Während der letzten drei Jahre , über die vollständige
statistische Angaben vorliegen , haben sich die Einfuhren
der Mitgliedstaaten wie folgt entwickelt :
gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portu
gals (*), insbesondere auf Artikel 4 des Protokolls Nr . 2 im
Anhang dazu ,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Nach Artikel 25 der Beitrittsakte und dem Protokoll Nr . 2
zur Beitrittsakte gelten der Vertrag sowie die Rechtsakte
der Organe der Europäischen Gemeinschaften auch für die
Kanarischen Inseln .
Aufgrund von Artikel 4 des Protokolls Nr . 2 zur Beitritts
akte gelten für Frühkartoffeln und Avocadofrüchte der
Tarifstellen 07.01 A II und 08.01 D des Gemeinsamen
Zolltarifs mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln bei der
Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft im Rahmen
von Gemeinschaftszollkontingenten Zollherabsetzungen .
Die Kontingente belaufen sich auf
— 6 642 Tonnen für Frühkartoffeln der Tarifstelle 07.01
A II für den Zeitraum vom 1 . Januar bis 30 . Juni und
— 2 060 Tonnen für Avocadofrüchte der Tarifstelle
08.01 D für den Zeitraum vom 1 . Januar bis
31 . Dezember .
Bei der Einfuhr in den zum Zollgebiet der Gemeinschaft
gehörenden Teil Spaniens sind diese Waren von Zöllen
befreit . Bei der Einfuhr dieser Waren nach Portugal sind die
anzuwendenden Kontingentszollsätze auf der Grundlage
der entsprechenden Vorschriften der Beitrittsakte zu
berechnen . Bei der Abfertigung zum freien Verkehr im
übrigen Zollgebiet der Gemeinschaft erfolgt für diese
(») ABl . Nr . L 302 vom 15 . 11 . 1985 , S. 23 .
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 377 / 13
(in Tonnen)
Mitgliedstaaten
— 07.01 A II —
Frühkartoffeln
— 08.01 D —
Avocadofrüchte
1983 1984 1985 1983 1984 1985
Benelux 4 61 21 16 13 —
Dänemark 93 226 127 — — 32
Deutschland — 4 — 2 6 9
Griechenland — — — — — —
Spanien 818 818 24 1 351 1 351 841
Frankreich 23 — 38 112 97 406
Irland — — — ' — — —
Italien — — — — — —
Portugal — — — . — — —
Vereinigtes Königreich 6 754 6 728 6 496 723 . 671 545
ursprünglichen Quoten fast völlig ausgenutzt hat , die Zie
hung einer zusätzlichen Quote auf die entsprechende Re
serve vornehmen . Die Ziehung muß jeder Mitgliedstaat
vornehmen , wenn seine zusätzlich gewährten Quoten fast
völlig ausgenutzt sind und so oft es die Reserve zuläßt . Die
ursprünglichen und zusätzlichen Quoten müssen bis zum
Ende des Kontingentszeitraums gelten . Diese Art der Ver
waltung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den
Mitgliedstaaten und der Kommission, die vor allem die
Möglichkeit haben muß, den Stand der Ausnutzung der
Kontingentsmengen zu verfolgen und die Mitgliedstaaten
davon zu unterrichten .
Da das Königreich Belgien , das Königreich der Niederlande
und das Großherzogtum Luxemburg sich zu der Wirt
schaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und
durch diese vertreten werden , kann jede Maßnahme im
Zusammenhang mit der Verwaltung der dieser Wirtschafts
union zugeteilten Quoten durch eines ihrer Mitglieder
vorgenommen werden —
Im Laufe der letzten drei Jahre sind die in Frage stehenden
Waren nur in einigen Mitgliedstaaten regelmäßig eingeführt
worden , während in den anderen Mitgliedstaaten über
haupt keine oder nur gelegentliche Einfuhren stattgefunden
haben . In Anbetracht dieser Sachlage ist es in einem ersten
Stadium zweckmäßig , die Zuteilung der ursprünglichen
Quoten einerseits auf die wirklich einführenden Mitglied
staaten vorzusehen und andererseits den anderen Mitglied
staaten die Beteiligung an den Zollkontingenten zu gewähr
leisten , wenn Einfuhren in diese Staaten angekündigt wor
den sind . Aufgrund dieses Aufteilungssystems kann ferner
eine einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs
gewährleistet werden .
Um der Entwicklung der Einfuhren der betreffenden
Waren in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung zu
tragen , ist jede Kontingentsmenge in zwei Raten zu teilen ,
wobei die erste Rate zwischen bestimmten Mitgliedstaaten
aufgeteilt wird und die zweite Rate als Reserve zur späteren
Deckung des Bedarfs dieser Mitgliedstaaten im Falle der
Ausschöpfung ihrer ursprünglichen Quoten und zur
Deckung des gegebenenfalls in den anderen Mitgliedstaaten
auftretenden Bedarfs bestimmt ist . Um den Importeuren
eines jeden Mitgliedstaats eine gewisse Sicherheit zu geben ,
ist es angezeigt , die erste Rate der Gemeinschaftszollkontin
gente auf einer ausreichenden Höhe festzusetzen , die im
vorliegenden Fall bei 80 v . H. jeder Kontingentsmenge lie
gen könnte .
Die ursprünglichen Quoten der Mitgliedstaaten können
mehr oder weniger rasch ausgeschöpft werden . Um dieser
Tatsache Rechnung zu tragen und um Unterbrechungen
auszuschalten , sollte jeder Mitgliedstaat , der eine seiner
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
( 1 ) a ) Vom 1 . Januar bis 31 . März 1987 werden die bei
der Einfuhr in die Gemeinschaft anwendbaren Zoll
sätze für die nachstehend genannten Waren im
Rahmen der nachstehenden Gemeinschaftszollkon
tingente wie folgt ausgesetzt :
Laufende
Nummer
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung
Kontingents
menge
( in Tonnen)
Zollsätze
(% )
09.0413 07.01 A II Frühkartoffeln , mit Ursprung auf den Kanari
schen Inseln 6 642 11,2
09.0415 08.01 D Avocadofrüchte , mit Ursprung auf den Kanari
schen Inseln 2 060 3
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beantragt er dafür die Teilnahme an dem Kontingent , so
zieht der betroffene Mitgliedstaat durch Mitteilung an die
Kommission eine seinem Bedarf entsprechende Menge ,
soweit der Rest der Reserve ausreicht .
b ) Bei der Einfuhr in den zum Zollgebiet der Gemein
schaft gehörenden Teil Spaniens sind diese Waren
von Zöllen befreit .
c) Im Rahmen dieser Zollkontingente wendet die Por
tugiesische Republik die Zollsätze an , die nach den
entsprechenden Bestimmungen der Beitrittsakte und
der darauf bezüglichen Verordnungen berechnet
werden .
Artikel 3
( 1 ) Hat ein Mitgliedstaat eine seiner in Artikel 2 Absatz 2
festgesetzten ursprünglichen Quoten zu 90 v . H. oder mehr
ausgenutzt , so nimmt er unverzüglich durch Mitteilung an
die Kommission die Ziehung einer gegebenenfalls aufgerun
deten zweiten Quote in Höhe von 10 v . H. seiner ursprüng
lichen Quote vor , soweit die Reservemenge ausreicht.
( 2 ) Für die unter diese Verordnung fallenden Waren kön
nen die Zollkontingente nur in Anspruch genommen wer
den , wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Gestellung bei den für
die Einfuhrförmlichkeiten zuständigen Behörden zur Abfer
tigung zum zollrechtlich freien Verkehr im Zollgebiet der
Gemeinschaft unbeschadet der sonstigen Vorschriften über
Qualitätsnormen in Verpackungen aufgemacht sind , die
auf der Verpackung deutlich sichtbar und gut lesbar die
Angabe „Kanarische Inseln" oder ihre Übersetzung in eine
andere Amtssprache der Gemeinschaft tragen .
( 2 ) Ist nach Ausschöpfung einer seiner ursprünglichen
Quoten die zweite von einem Mitgliedstaat gezogene Quote
zu 90 v . H. oder mehr ausgenutzt , so nimmt dieser Mit
gliedstaat gemäß Absatz 1 die Ziehung einer gegebenenfalls
aufgerundeten dritten Quote in Höhe von 5 v . H. seiner
ursprünglichen Quote vor , soweit die Reservemenge aus
reicht .( 3 ) Die im Rahmen der Zollkontingente nach Absatz 1
eingeführten Mengen werden von den Kontingentsmengen
auf Jahresbasis in Abzug gebracht , die in der am 1 . April
1987 endgültigen Zollregelung festgelegt werden . ( 3 ) Ist nach Ausschöpfung einer der zweiten Quoten die
dritte von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v . H.
oder mehr ausgenutzt , so nimmt dieser Mitgliedstaat
gemäß Absatz 1 die Ziehung einer vierten Quote in Höhe
der dritten Quote vor .
Dieses Verfahren wird bis zur Ausschöpfung der Reserve
angewandt .
Artikel 2
( 1 ) Die in Artikel 1 festgesetzten Zollkontingente werden
in zwei Raten geteilt .
( 2 ) Eine erste Rate jedes Zollkontingents wird auf
bestimmte Mitgliedstaaten aufgeteilt ; die Quoten , die bis
zum 31 . März 1987 gelten , belaufen sich auf folgende
Mengen :
(4 ) In Abweichung von den Absätzen 1 , 2 und 3 können
die Mitgliedstaaten die Ziehungen niedrigerer Quoten als in
diesen Absätzen vorgesehen vornehmen, wenn Grund zu
der Annahme besteht , daß diese unter Umständen nicht
ausgeschöpft werden . Sie unterrichten die Kommission
über die Gründe , die sie zur Anwendung dieses Absatzes
veranlaßt haben .
a ) Frühkartoffeln der Tarifstelle 07.01 A II :
Benelux
Dänemark
Spanien
Vereinigtes Königreich
25 Tonnen ,
85 Tonnen ,
660 Tonnen ,
4 540 Tonnen ;
b ) Avocadofrüchte der Tarifstelle 08.01 D : Artikel 4
Die gemäß Artikel 3 gezogenen zusätzlichen Quoten gelten
bis zum 31 . März 1987.
Benelux
Deutschland
Spanien
Frankreich
Vereinigtes Königreich
10 Tonnen ,
5 Tonnen ,
1 085 Tonnen ,
80 Tonnen ,
470 Tonnen .
Artikel 5
Die Kommission verbucht die Beträge der von den Mit
gliedstaaten gemäß den Artikeln 2 und 3 eröffneten Quoten
und unterrichtet die Mitgliedstaaten über den Stand der
Ausschöpfung der Reserven, sobald ihr die Mitteilungen
übermittelt werden .
( 3 ) Die zweite Rate eines jeden Kontingents , nämlich
— 1 332 Tonnen für Frühkartoffeln der Tarifstelle 07.01
A II und
— 410 Tonnen für Avocadofrüchte der Tarifstelle
08.01 D bildet die entsprechende Gemeinschafts
reserve .
( 4 ) Kündigt ein Importeur bevorstehende Einfuhren der
betreffenden Waren in die anderen Mitgliedstaaten an und
Sie sorgt dafür , daß die Ziehung, mit der eine der Reserven
ausgeschöpft wird , auf die jeweils verfügbare Restmenge
beschränkt bleibt , und gibt zu diesem Zweck dem Mitglied
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Staat , der diese letzte Ziehung vornimmt, den Restbetrag
an .
Artikel 6
( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maß
nahmen , damit nach Eröffnung der zusätzlichen Quoten ,
die sie gemäß Artikel 3 gezogen haben , die fortlaufende
Anrechnung auf ihren kumulierten Anteil an den Gemein
schaftszollkontingenten erfolgen kann .
( 2 ) Die Mitgliedstaaten garantieren den Importeuren der
betreffenden Waren freien Zugang zu den ihnen zugeteilten
Quoten .
( 3 ) Die Mitgliedstaaten rechnen die Einfuhren der betref
fenden Waren nach Maßgabe der Gestellung der betreffen
den Waren bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zur
Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr auf ihre
Quoten an .
(4 ) Der Stand der Ausschöpfung der jeweiligen Quoten
der Mitgliedstaaten wird anhand der gemäß Absatz 3
angerechneten Einfuhren festgestellt .
Artikel 7
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf deren
Antrag mit , welche Einfuhren der betreffenden Waren
tatsächlich auf ihre Quoten angerechnet worden sind .
Artikel 8
Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hin
blick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusam
men .
Artikel 9
Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1987 in Kraft .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Geschehen zu Brüssel am 22 . Dezember 1986 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. SHAW
Full & Egal Universal Law Academy