Nr . L 377 /20 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
VERORDNUNG (EWG) Nr. 4047 / 86 DES RATES
vom 22. Dezember 1986
zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für frische
Blumen der Tarifstelle 06.03 A des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung auf den
Kanarischen Inseln ( 1987)
DER RAT DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN
gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portu
gals (*), insbesondere auf Artikel 4 des Protokolls Nr . 2 im
Anhang dazu ,
auf Vorschlag der Kommission ,
diesen Kontingenten haben und daß die vorgesehenen Kon
tingentszollsätze fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der
betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Aus
schöpfung der Kontingente angewandt werden . Der
Gemeinschaftscharakter dieser Kontingente kann unter
Beachtung der oben aufgestellten Grundsätze dadurch
gewahrt werden , daß bei der Ausnutzung der Gemein
schaftszollkontingente von einer Aufteilung der Menge auf
die Mitgliedstaaten ausgegangen wird . Damit die tatsäch
liche Marktentwicklung der betreffenden Waren möglichst
weitgehend berücksichtigt wird , ist diese Aufteilung ent
sprechend dem Bedarf der Mitgliedstaaten vorzunehmen ,
der einerseits anhand der statistischen Angaben über die
während eines repräsentativen Bezugszeitraums getätigten
Einfuhren der genannten Waren mit Ursprung auf den
Kanarischen Inseln und andererseits nach den Wirtschafts
aussichten für den betreffenden Kontingentszeitraum zu
berechnen ist .
in Erwägung nachstehender Gründe :
Nach Artikel 25 der Beitrittsakte und dem Protokoll Nr . 2
zur Beitrittsakte gelten der Vertrag sowie die Rechtsakte
der Organe der Europäischen Gemeinschaften auch für die
Kanarischen Inseln .
Während der letzten drei Jahre , über die vollständige
statistische Angaben vorliegen , verteilen sich die Einfuhren
der betreffenden Waren mit Ursprung auf den Kanarischen
Inseln in die Gemeinschaft prozentual auf die Mitgliedstaa
ten wie folgt :
— Rosen , Nelken , Orchideen , Gladiolen und Chrysanthe
men :
Aufgrund von Artikel 4 des Protokolls Nr . 2 zur Beitritts
akte können frische Blumen der Tarifstelle 06.03 A des
Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung auf den Kanarischen
Inseln im Rahmen von Gemeinschaftszollkontingenten zu
herabgesetzten Zollsätzen in die Gemeinschaft eingeführt
werden . Die Kontingente belaufen sich für Rosen , Nelken ,
Orchideen , Gladiolen und Chrysanthemen auf 85 460 000
Stück und für die anderen Blumen auf 597 Tonnen . Im
Jahr 1987 betragen die im Rahmen dieser Zollkontingente
anzuwendenden Zollsätze 75 v . H. der Sätze des Gemeinsa
men Zolltarifs . Diese Waren sind jedoch bei der Einfuhr in
den zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Teil
Spaniens von Zöllen befreit . Bei der Einfuhr der Waren
nach Portugal sind die anzuwendenden Kontingentszollsät
ze auf der Grundlage der einschlägigen Vorschriften der
Beitrittsakte zu berechnen . Um in den Genuß der Zollkon
tingente zu kommen , müssen bei diesen Waren bestimmte
Markierungs- und Etikettierungsbedingungen eingehalten
werden , die als Ursprungsbeweis dienen . Diese Gemein
schaftszollkontingente sind für 1987 zu eröffnen ; jedoch
sollte die Geltungsdauer dieser Verordnung auf den Zeit
raum vom 1 . Januar bis zum 31 . März 1987 begrenzt
werden , d . h . bevor die für diesen Bereich zu erlassende
endgültige Zolltarifregelung in Kraft tritt . Die im Rahmen
dieser Verordnung eingeführten Mengen müssen daher von
den in der endgültigen Regelung festgelegten Zollkontin
genten in Abzug gebracht werden .
Es ist vor allem sicherzustellen , daß alle Importeure der
Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu
Mitgliedstaaten 1983 1984 1985
Benelux 6,2 5,9 ___
Dänemark — —
Deutschland 36,6 25,2 34,3
Griechenland — _ —
Spanien 43,0 61,5 46,7
Frankreich 3,7 1,1 1,8
Irland — — —
Italien 0,9 0,4 1,3
Portugal — — —
Vereinigtes Königreich 9,6 5,9 15,9
andere Blumen :
Mitgliedstaaten 1983 1984 1985
Benelux 44,2 25,2 16,5
Dänemark — — —
Deutschland 14,0 7,1 4,8
Griechenland — — —
Spanien 40,1 66,9 76,7
Frankreich 0,6 _ 0,5
Irland — — —
Italien 1,1 0,8 1,3
Portugal — — —
Vereinigtes Königreich — — 0,2
(») ABl . Nr . L 302 vom 15 . 11 . 1985 , S. 23 .
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Unter Berücksichtigung dieser Angaben und der voraus
sichtlichen Marktentwicklung für die betreffenden Waren
läßt sich die anfängliche prozentuale Beteiligung an den
Kontingentsmengen in einem ersten Stadium ungefähr wie
folgt ermitteln :
Die ursprünglichen Quoten der Mitgliedstaaten können
mehr oder weniger rasch ausgeschöpft werden . Um dieser
Tatsache Rechnung zu tragen und um Unterbrechungen
auszuschalten , sollte jeder Mitgliedstaat , der eine seiner
ursprünglichen Quoten fast völlig ausgenutzt hat , die Zie
hung einer zusätzlichen Quote auf die entsprechende Re
serve vornehmen. Die Ziehung muß jeder Mitgliedstaat
vornehmen , wenn seine zusätzlich gewährten Quoten fast
völlig ausgenutzt sind und so oft es die Reserve zuläßt . Die
ursprünglichen und zusätzlichen Quoten müssen bis zum
Ende des Kontingentszeitraums gelten . Diese Art der Ver
waltung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den
Mitgliedstaaten und der Kommission , die vor allem die
Möglichkeit haben muß , den Stand der Ausnutzung der
Kontingentsmengen zu verfolgen und die Mitgliedstaaten
davon zu unterrichten .
Da das Königreich Belgien , das Königreich der Niederlande
und das Großherzogtum Luxemburg sich zu der Wirt
schaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und
durch diese vertreten werden , kann jede Maßnahme im
Zusammenhang mit der Verwaltung der dieser Wirtschafts
union zugeteilten Quoten durch eines ihrer Mitglieder
vorgenommen werden —
Mitgliedstaaten
Rosen , Nelken ,
Orchideen ,
Gladiolen und
Chrysanthemen
andere
Blumen
Benelux 6,0 33
Dänemark 0,1 1
Deutschland 31,0 9
Griechenland 0,1 1
Spanien 52,6 51
Frankreich 2,6 1
Irland 0,1 1
Italien 0,5 1
Portugal 0,1 1
Vereinigtes Königreich 6,9 1
Um der Entwicklung der Einfuhren der betreffenden
Waren in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung zu tra
gen , ist jede Kontingentsmenge in zwei Raten zu teilen ,
wobei die erste Rate zwischen den einzelnen Mitgliedstaa
ten aufgeteilt wird und die zweite Rate als Reserve zur
späteren Deckung des Bedarfs derjenigen Mitgliedstaaten
bestimmt ist , die ihre ursprüngliche Quote ausgeschöpft
haben . Um den Importeuren eines jeden Mitgliedstaats eine
gewisse Sicherheit zu geben , ist es angezeigt , die erste Rate
der Gemeinschaftszollkontingente auf einer ausreichenden
Höhe festzusetzen , die im vorliegenden Fall bei 80 v . H.
jeder Kontingentsmenge liegen könnte .
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
( 1 ) Vom 1 . Januar bis 31 . März 1987 werden die bei der
Einfuhr in die Gemeinschaft für die nachstehend genannten
Waren anwendbaren Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs
im Rahmen der nachstehenden Gemeinschaftszollkontin
gente wie folgt ausgesetzt :
Laufende
Nummern
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung Kontingents
mengen
Kontingents
zollsätze
06.03 Blüten und Blütenknospen , geschnitten , zu Binde- oder
Zierzwecken , frisch , getrocknet , gebleicht , gefärbt , imprä
gniert oder anders bearbeitet , mit Ursprung auf den Kana
rischen Inseln
ex A. frisch : • 12,7 %
09.0431 — Rosen , Nelken , Orchideen , Gladiolen , und
Chrysanthemen
85 460 000
Stück I
09.0433 ex A. frisch :
— andere Blumen 597 Tonnen i
Die Waren sind im Rahmen dieser Zollkontingente von
Zöllen befreit , wenn sie in den zum Zollgebiet der Gemein
schaft gehörenden Teil Spaniens eingeführt werden .
Im Rahmen dieser Zollkontingente wendet Portugal die
Zollsätze an , die nach den entsprechenden Bestimmungen
der Beitrittsakte und den darauf bezüglichen Verordnungen
berechnet werden .
( 2 ) Für die unter diese Verordnung fallenden Waren kön
nen die Zollkontingente nur in Anspruch genommen wer
den , wenn die Waren zum Zeitpunkt ihrer Gestellung bei
den für die Einfuhrförmlichkeiten zuständigen Behörden
zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr im Zoll
gebiet der Gemeinschaft unbeschadet der sonstigen Vor
schriften über Qualitätsnormen in Verpackungen aufge
macht sind , die auf der Verpackung deutlich sichtbar und
gut lesbar die Angabe „Kanarische Inseln" oder ihre Über
setzung in eine andere Amtssprache der Gemeinschaft
tragen .
( 3 ) Die im Rahmen der Zollkontingente nach Absatz 1
eingeführten Mengen werden von den Kontingentsmengen
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auf Jahresbasis in Abzug gebracht , die in der am 1 . April
1987 endgültigen Zollregelung festgelegt werden .
Dieses Verfahren wird bis zur Ausschöpfung der Reserve
angewandt .
( 4 ) In Abweichung von den Absätzen 1 , 2 und 3 können
die Mitgliedstaaten die Ziehungen niedrigerer Quoten als
in diesen Absätzen vorgesehen vornehmen , wenn Grund zu
der Annahme besteht, daß diese unter Umständen nicht
ausgeschöpft werden . Sie unterrichten die Kommission
über die Gründe, die sie zur Anwendung dieses Absatzes
veranlaßt haben .
Artikel 2
( 1 ) Die in Artikel 1 festgesetzten Gemeinschaftszollkontin
gente werden in zwei Raten geteilt .
( 2 ) Eine erste Rate jedes Kontingents wird auf die Mit
gliedstaaten aufgeteilt ; als Quoten , die bis 31 . März 1987
gelten , werden folgende Mengen festgesetzt :
Artikel 4
Die gemäß Artikel 3 gezögenen zusätzlichen Quoten gelten
bis zum 31 . Dezember 1987 .
Mitgliedstaaten
— ex 06.03 A —
Rosen , Nelken ,
Orchideeen ,
Gladiolen und
Chrysanthemen
( in Stück )
— ex 06.03 A —
andere
Blumen
( in Tonnen )
Benelux 4 100 000 158
Dänemark 70 000 5
Deutschland 21 200 000 43
Griechenland 70 000 5
Spanien 35 980 000 244
Frankreich 1 780 000 5
Irland 70 000 5
Italien 340 000 5
Portugal 70 000 5
Vereinigtes Königreich 4 720 000 5
Artikel 5
Die Kommission verbucht die Beträge der von den Mit
gliedstaaten gemäß den Artikeln 2 und 3 eröffneten Quoten
und unterrichtet die Mitgliedstaaten über den Stand der
Ausschöpfung der Reserven , sobald ihr die Mitteilungen
übermittelt werden .
Sie sorgt dafür , daß die Ziehung, mit der eine der Reserven
ausgeschöpft wird, auf die jeweils verfügbare Restmenge
beschränkt bleibt , und gibt zu diesem Zweck dem Mitglied
staat , der diese letzte Ziehung vornimmt, den Restbetrag
an .
( 3 ) Die zweite Rate jedes Kontingents , d . h . 17 060 000
Stück bzw. 117 Tonnen , bildet die entsprechenden Reser
ven .
Artikel 3
( 1 ) Hat ein Mitgliedstaat eine seiner in Artikel 2 Absatz 2
festgesetzten ursprünglichen Quoten zu 90 v . H. oder mehr
ausgenutzt , so nimmt er unverzüglich durch Mitteilung an
die Kommission die Ziehung einer gegebenenfalls aufgerun
deten zweiten Quote in Höhe von 10 v . H. seiner ursprüng
lichen Quote vor , soweit die Reservemenge ausreicht .
Artikel 6
( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vor
kehrungen , um durch die Eröffnung der zusätzlichen Quo
ten , die sie gemäß Artikel 3 gezogen haben, die fortlaufen
de Anrechnung auf ihren kumulierten Anteil an dem
Gemeinschaftszollkontingent zu ermöglichen .
( 2 ) Die Mitgliedstaaten garantieren den Importeuren der
betreffenden Waren den freien Zugang zu den ihnen zuge
teilten Quoten .
( 3 ) Die Mitgliedstaaten rechnen die Einfuhren der betref
fenden Waren nach Maßgabe der Gestellung der betreffen
den Waren bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zur
Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr auf ihre Quo
ten an .
(4 ) Der Stand der Ausschöpfung der Quoten der Mitglied
staaten wird anhand der gemäß Absatz 3 angerechneten
Einfuhren festgestellt .
( 2 ) Ist nach Ausschöpfung einer seiner ursprünglichen
Quoten die zweite von einem Mitgliedstaat gezogene Quote
zu 90 v . H. oder mehr ausgenutzt , so nimmt dieser Mit
gliedstaat gemäß Absatz 1 die Ziehung einer gegebenenfalls
aufgerundeten dritten Quote in Höhe von 5 v . H. seiner
ursprünglichen Quote vor , soweit die Reservemenge aus
reicht .
( 3 ) Ist nach Ausschöpfung einer der zweiten Quoten die
dritte von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v . H.
oder mehr ausgenutzt, so nimmt dieser Mitgliedstaat
gemäß Absatz 1 die Ziehung einer vierten Quote in Höhe
der dritten Quote vor .
Artikel 7
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf deren
Antrag mit , welche Einfuhren der betreffenden Waren
tatsächlich auf ihre Quoten angerechnet worden sind .
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Artikel 8
Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser
Verordnung eng zusammen .
Artikel 9
Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1987 in Kraft .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Geschehen zu Brüssel am 22 . Dezember 1986 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. SHAW
Full & Egal Universal Law Academy