Nr . L 377 / 24 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
VERORDNUNG (EWG) Nr. 4048 / 86 DES RATES
vom 22 . Dezember 1986
zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für
bestimmte Waren des Blumenhandels der Tarifstellen ex 06.01 A, 06.02 A II und
ex 06.02 D des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln ( 1987)
DER RAT DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN — betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Aus
schöpfung des Kontingents angewandt werden . Der
Gemeinschaftscharakter dieses Kontingents kann unter
Beachtung der oben aufgestellten Grundsätze dadurch
gewahrt werden , daß bei der Ausnutzung des Gemein
schaftszollkontingents von einer Aufteilung der Menge auf
die Mitgliedstaaten ausgegangen wird . Damit die tatsäch
liche Marktentwicklung der betreffenden Waren möglichst
weitgehend berücksichtigt wird , ist diese Aufteilung ent
sprechend dem Bedarf der Mitgliedstaaten vorzunehmen,
der einerseits anhand der statistischen Angaben über die
während eines repräsentativen Bezugszeitraums getätigten
Einfuhren dieser Waren mit Ursprung auf den Kanarischen
Inseln und andererseits nach den Wirtschaftsaussichten für
den betreffenden Kontingentszeitraum zu berechnen ist .
gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portu
gals (*), insbesondere auf Artikel 4 des Protokolls Nr . 2 im
Anhang dazu ,
auf Vorschlag der Kommission ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Nach Artikel 25 der Beitrittsakte und dem Protokoll Nr . 2
zur Beitrittsakte gelten der Vertrag sowie die Rechtsakte
der Organe der Europäischen Gemeinschaften auch für die
Kanarischen Inseln . Während der letzten drei Jahre , über die vollständige
statistische Angaben vorliegen , verteilen sich die Einfuhren
der betreffenden Waren mit Ursprung auf den Kanarischen
Inseln in die Gemeinschaft prozentual auf die Mitgliedstaa
ten wie folgt :
Mitgliedstaaten 1983 1984 1985
Benelux 8,6 10,7 3,2
Dänemark 0,3 0,1 0,1
Deutschland 4,2 4,5 4,9
Griechenland — — —
Spanien 78,5 77,2 86,6
Frankreich 0,4 0,4 0,6
Irland — — —
Italien 0,7 1,7 0,7
Portugal — —
Vereinigtes Königreich 7,3 5,4 3,9
Aufgrund von Artikel 4 des Protokolls Nr . 2 im Anhang
zur Beitrittsakte können bestimmte Waren des Blumenhan
dels der Tarifstellen ex 06.01 A, 06.02 A II und ex 06.02 D
des Gemeinsamen Zolltarifs , mit Ursprung auf den Kanari
schen Inseln , im Rahmen eines Gemeinschaftszollkontin
gents zu herabgesetzten Zollsätzen in die Gemeinschaft
eingeführt werden . Die berechnete Kontingentsmenge
beläuft sich auf 3 446 Tonnen . Im Jahr 1987 betragen die
im Rahmen des Zollkontingents anzuwendenden Zölle
75 v . H. der Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs . Diese
Waren sind jedoch bei der Einfuhr in den zum Zollgebiet
der Gemeinschaft gehörenden Teil Spaniens von Zöllen
befreit . Bei der Einfuhr der Waren nach Portugal sind die
anzuwendenden Kontingentszölle auf der Grundlage der
einschlägigen Vorschriften der Beitrittsakte zu berechnen .
Um in den Genuß des Zollkontingents zu kommen , müssen
für diese Waren bestimmte Markierungs- und Etikettie
rungsbedingungen eingehalten werden , die als Ursprungs
beweis dienen . Dieses Gemeinschaftszollkontingent ist für
1987 zu eröffnen ; jedoch sollte die Geltungsdauer dieser
Verordnung auf den Zeitraum vom 1 . Januar bis zum 31 .
März 1987 begrenzt werden , d.h . bevor die für diesen
Bereich zu erlassende endgültige Zolltarifregelung in Kraft
tritt . Die im Rahmen dieser Verordnung eingeführten Men
gen müssen daher von den in der endgültigen Regelung
festgelegten Zollkontingenten in Abzug gebracht werden .
Es ist vor allem sicherzustellen , daß alle Importeure der
Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu
diesem Kontingent haben und daß die vorgesehenen Kon
tingentszollsätze fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der
Unter Berücksichtigung dieser Angaben und der voraus
sichtlichen Entwicklung des Marktes für diese Waren, läßt
sich die ursprüngliche prozentuale Beteiligung an der Kon
tingentsmenge in einem ersten Stadium annäherend wie
folgt ermitteln :
Benelux 8,9 ,
Dänemark 0,1 ,
Deutschland 3,2 ,
Griechenland 0,1 ,
Spanien 78,9 ,
Frankreich 0,4 ,
Irland 0,1 ,
Italien 1,4 ,
Portugal 0,1 ,
Vereinigtes Königreich 6,8 .H ABl . Nr. L 302 vom 15 . 11 . 1985 , S. 23 .
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Kontingentsmenge zu verfolgen und die Mitgliedstaaten
davon zu unterrichten .
Da das Königreich Belgien , das Königreich der Niederlande
und das Großherzogtum Luxemburg sich zu der Wirt
schaftsunion Benelux zuammengeschlossen haben und
durch diese vertreten werden , kann jede Maßnahme im
Zusammenhang mit der Verwaltung der dieser Wirtschafts
union zugeteilten Quoten durch eines ihrer Mitglieder
vorgenommen werden —
Um der Entwicklung der Einfuhren der betreffenden
Waren in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung zu tra
gen , ist die Kontingentsmenge in zwei Raten zu teilen ,
wobei die erste Rate als Reserve zur späteren Deckung des
Bedarfs derjenigen Mitgliedstaaten bestimmt ist , die ihre
ursprüngliche Quote ausgeschöpft haben . Um den Impor
teuren jedes Mitgliedstaats eine gewisse Sicherheit zu
geben , ist es angezeigt , die erste Rate des Gemeinschafts
zollkontingents auf 80 v . H. der Kontingentsmenge festzu
setzen .
Die ursprünglichen Quoten der Mitgliedstaaten können
mehr oder weniger rasch ausgeschöpft werden . Um dieser
Tatsache Rechnung zu tragen , und um Unterbrechungen
auszuschalten , sollte jeder Mitgliedstaat , der seine
ursprüngliche Quote fast ganz ausgenutzt hat , die Ziehung
einer zusätzlichen Quote auf die Reserve vornehmen . Diese
Ziehung muß jeder Mitgliedstaat vornehmen , wenn seine
einzelnen zusätzlichen Quoten fast ganz ausgenutzt sind
und soweit noch eine Reservemenge vorhanden ist . Die
ursprünglichen und die zusätzlichen Quoten müssen bis
zum Ende des Kontingentszeitraums gelten . Diese Art der
Verwaltung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen
den Mitgliedstaaten und der Kommission , die vor allem die
Möglichkeit haben muß , den Stand der Ausnutzung der
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
( 1 ) Vom 1 . Januar bis 31 . März 1987 werden die bei der
Einfuhr in die Gemeinschaft anwendbaren Zollsätze für die
nachstehend genannten Waren mit Ursprung auf den Kana
rischen Inseln im Rahmen eines Gemeinschaftszollkontin
gents von 3 446 Tonnen wie folgt ausgesetzt :
Laufende
Nummer
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung
NIMEXE
Kennziffer
Zollsätze
09.0429 06.01 Bulben , Zwiebeln , Knollen , Wurzelknollen und Wurzelstöcke , ruhend , im
Wachstum oder in Blüte :
ex A. ruhend :
— andere als Hyazinthen , Narzissen , Tulpen und Gladiolen 06.01-19 6 %
06.02 Andere lebende Pflanzen und Wurzeln , einschließlich Stecklinge und Edel
reiser :
A. Stecklinge , unbewurzelt , und Edelreiser :
II . andere 06.02-19 6 %
ex D. andere :
— Rosen ( alle Arten der Gattung Rosa), unveredelt :
— mit einem Wurzelhalsdurchmesser von 10 mm oder weniger 06.02-61 9,7 %
— andere 06.02-65 9,7 %
— andere als Pilzmyzel (Champignonweiß), Rhododendron (Azaleen )
und Gemüsepflanzen und Erdbeerpflanzen :
l — Freilandpflanzen :
— Bäume und Sträucher , andere als Obstgehölze und Forstge
hölze :
— bewurzelte Stecklinge und Jungpflanzen 06.02-81 9,7 %
— andere 06.02-83 9,7 %
— andere :
— Freilandstauden 06.02-92 9,7 %
— andere 06.02-93 9,7 %
— Zimmerpflanzen
— bewurzelte Stecklinge und Jungpflanzen ( ausgenommen
Kakteen ) 06.02-94 9,7 %
— andere als Blütenpflanzen mit Knospen oder Blüten (ausge
nommen Kakteen ) 06.02-99 9,7 %
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( 2 ) Ist nach Ausschöpfung der ursprünglichen Quote die
zweite von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90
v . H. oder mehr ausgenutzt , so nimmt dieser Mitgliedstaat
gemäß Absatz 1 die Ziehung einer dritten Quote in Höhe
von 7,5 v . H. seiner ursprünglichen Quote vor , die gegebe
nenfalls auf die höhere Einheit aufgerundet wird .
( 3 ) Ist nach Ausschöpfung der zweiten Quote die dritte
von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v . H. oder
mehr ausgenutzt , so nimmt dieser Mitgliedstaat unter den
gleichen Bedingungen die Ziehung einer vierten Quote in
Höhe der dritten Quote vor .
Dieses Verfahren wird bis zur völligen Ausschöpfung der
Reserve angewandt .
( 4 ) Abweichend von den Absätzen 1 , 2 und 3 können die
Mitgliedstaaten niedrigere Quoten als in diesen Absätzen
vorgesehen ziehen , wenn Grund zur Annahme besteht , daß
diese nicht ausgeschöpft werden können . Sie unterrichten
die Kommission über die Gründe , die sie veranlaßt haben ,
diesen Absatz anzuwenden .
Im Rahmen dieses Zollkontingents sind die Waren jedoch
von Zöllen befreit , wenn sie in den zum Zollgebiet der
Gemeinschaft gehörenden Teil Spaniens eingeführt wer
den .
Im Rahmen dieses Zollkontingents wendet die Portugiesi
sche Republik die Zollsätze an , die nach den einschlägigen
Bestimmungen der Beitrittsakte und den darauf bezüglichen
Verordnungen berechnet werden .
( 2 ) Für die unter diese Verordnung fallenden Waren
kann das Zollkontingent nur in Anspruch genommen wer
den , wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Gestellung bei den für
die Einfuhrförmlichkeiten zuständigen Behörden zip: Abfer
tigung zum zollrechtlich freien Verkehr im Zollgebiet der
Gemeinschaft unbeschadet der sonstigen Vorschriften über
Qualitätsnormen in Verpackungen aufgemacht sind , die
auf der Verpackung deutlich sichtbar und gut lesbar die
Angabe „Kanarische Inseln" oder ihre Übersetzung in eine
andere Amtssprache der Gemeinschaft tragen .
( 3 ) Die im Rahmen der Zollkontingente nach Absatz 1
eingeführten Mengen werden von den Kontingentsmengen
auf Jahresbasis in Abzug gebracht , die in der am 1 . April
1987 endgültigen Zollregelung festgelegt werden .
Artikel 4
Die gemäß Artikel 3 gezogenen zusätzlichen Quoten gelten
bis zum 31 . März 1987 .
Artikel 2
( 1 ) Von dem in Artikel 1 genannten Gemeinschaftszoll
kontingent wird eine erste Rate von 2 750 Tonnen auf die
Mitgliedstaaten aufgeteilt ; die Quoten , die bis zum
31 . März 1987 gelten , belaufen sich auf folgende Men
gen :
(in Tonnen)
Artikel 5
Die Kommission verbucht die Beträge der von den Mit
gliedstaaten gemäß Artikel 2 und 3 eröffneten Quoten und
unterrichtet die einzelnen Mitgliedstaaten über den Stand
der Ausschöpfung der Reserve , sobald ihr die Mitteilungen
zugehen .
Sie sorgt dafür , daß die Ziehung, mit der die Reserve
ausgeschöpft wird , auf die verfügbare Restmenge be
schränkt bleibt , und gibt zu diesem Zweck dem Mitglied
staat , der diese letzte Ziehung vornimmt, den Restbetrag
an .
Benelux
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Portugal
Vereinigtes Köngreich
244 ,
3 ,
88 ,
3 ,
2 172 ,
10 ,
3 ,
40 ,
3 ,
187 .
( 2 ) Die zweite Rate in Höhe von 696 Tonnen bildet die
Reserve .
Artikel 6
( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkeh
rungen , um durch die Eröffnung der zusätzlichen Quoten ,
die sie gemäß Artikel 3 gezogen haben , die fortlaufende
Anrechnung auf ihren kumulierten Anteil an dem Gemein
schaftszollkontingent zu ermöglichen .
( 2 ) Die Mitgliedstaaten garantieren den Importeuren der
betreffenden Waren freien Zugang zu den ihnen zugeteilten
Quoten .
( 3 ) Die Mitgliedstaaten rechnen die Einfuhren der betref
fenden Waren nach Maßgabe der Gestellung der betreffen
den Waren bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zur
Abfertigung zum zollrechtlichen freien Verkehr auf ihre
Quoten an .
Artikel 3
( 1 ) Hat ein Mitgliedstaat seine gemäß Artikel 2 Absatz 1
festgesetzte ursprüngliche Quote zu 90 v . H. oder mehr
ausgenutzt , so nimmt er unverzüglich durch die Mitteilung
an die Kommission — soweit die Reservemenge ausreicht
— die Ziehung einer zweiten Quote in Höhe von 15 v . H.
seiner ursprünglichen Quote vor , die gegebenenfalls auf die
höhere Einheit aufgerundet wird .
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(4 ) Der Stand der Ausschöpfung der Quoten der Mitglied
staaten wird anhand der gemäß Absatz 3 angerechneten
Einfuhren festgestellt .
Artikel 7
Auf Antrag der Kommission teilen die Mitgliedstaaten mit ,
welche Einfuhren der betreffenden Waren tatsächlich auf
ihre Quoten angerechnet worden sind .
Artikel 8
Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hin
blick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusam
men .
Artikel 9
Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1987 in Kraft .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Geschehen zu Brüssel am 22 . Dezember 1986 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. SHAW
Full & Egal Universal Law Academy