Nr. L 377 / 28 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
VERORDNUNG (EWG) Nr. 4049/ 86 DES RATES
vom 22 . Dezember 1986
zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 1347/ 86 , (EWG) Nr. 1346/ 86 und (EWG)
Nr . 1199/ 82 hinsichtlich der Zeitpunkte , bis zu denen bestimmte Prämien im Rindfleisch
sektor gewährt werden können
DER RAT DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN — die Erhaltung des Mutterkuhbestands in Irland und in
Nordirland und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
Nr . 1056 / 81 ( s ), zuletzt geändert durch die Verordnung
(EWG) Nr . 1348 / 86 ( 6 ), ist die Gewährung einer Zusatz
prämie für Mutterkühe in Irland und Nordirland bis zum
31 . Dezember 1986 vorgesehen .
Da die neue Prämienregelung im Rindfleischsektor
noch aussteht , sollten die Prämienregelungen der vor
genannten Verordnungen bis zum 5 . April 1987 verlängert
werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 43 ,
auf Vorschlag der Kommission ,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (*),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschus
ses ( 2 ),
in Erwägung nachstehender Gründe :
Mit der Verordnung (EWG) Nr . 1347 / 86 des Rates vom
6 . Mai 1986 über die Gewährung einer Prämie bei der
Schlachtung bestimmter ausgewachsener Schlachtrinder im
Vereinigten Königreich ( 3 ) wurde das Vereinigte König
reich ermächtigt , bis zum 31 . Dezember 1986 eine Prämie
zugunsten der Erzeuger zu gewähren .
Mit der Verordnung (EWG) Nr . 1346 / 86 des Rates vom
6 . Mai 1986 über die Gewährung einer Kalbungsprämie in
Griechenland , Irland , Italien und Nordirland sowie die
Gewährung einer zusätzlichen einzelstaatlichen Prämie in
Italien ( 4 ) wurden die drei erstgenannten Mitgliedstaaten
und bezüglich Nordirlands das Vereinigte Königreich
ermächtigt , bis zum 31 . Dezember 1986 eine Prämie für
jedes in ihrem Gebiet geborene Kalb zu gewähren ; außer
dem wurde Italien zur Gewährung einer Zusatzprämie
ermächtigt .
In der Verordnung (EWG) Nr . 1199 / 82 des Rates vom
18 . Mai 1982 über die Gewährung einer Zusatzprämie für
Artikel 1
( 1 ) In Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG)
Nr . 1347 / 86 wird die Angabe „bis zum 31 . Dezember
1986" durch „bis zum 5 . April 1987" ersetzt .
( 2 ) In Artikel 1 Absatz 1 und in Artikel 2 der Verordnung
(EWG) Nr . 1346 / 86 wird die Angabe „bis zum
31 . Dezember 1986" durch „bis zum 5 . April 1987"
ersetzt .
( 3 ) In Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG)
Nr . 1199 / 82 wird die Angabe „Vom 12 . Mai bis zum
31 . Dezember 1986" durch „Vom 12 . Mai 1986 bis zum 5 .
April 1987" ersetzt .
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1987 in Kraft .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Geschehen zu Brüssel am 22 . Dezember 1986 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. SHAW
( J ) ABl . Nr . C 120 vom 20 . 5 . 1986 , S. 80 .
( 2 ) ABl . Nr . C 118 vom 20 . 5 . 1986 , S. 1 .
( 3 ) ABl . Nr . L 119 vom 8 . 5 . 1986 , S. 40 .
( 4 ) ABl . Nr. L 119 vom 8 . 5 . 1986 , S. 39 .
( 5 ) ABl . Nr . L 140 vom 20 . 5 . 1986 , S. 30 .
( s ) ABl . Nr . L 119 vom 8 . 5 . 1986 , S. 42 .
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