Nr. L 377 / 30 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
VERORDNUNG (EWG) Nr. 4051 / 86 DES RATES
vom 22. Dezember 1986
zur Aussetzung des Zollsatzes auf Ferrochrom mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als
4 aber nicht mehr als 6 Gewichtshundertteilen der Tarifstelle ex 73.02 E I des Gemeinsamen
Zolltarifs mit Herkunft aus Spanien
Zölle bis zum Ablauf der Übergangszeit für diese Qualität
von Ferrochrom mit Herkunft aus Spanien vollständig
auszusetzen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
DER RAT DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft ,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portu
gals , insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 ,
auf Vorschlag der Kommission ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Bei bestimmten Qualitäten von Ferrochrom mit einem
Kohlenstoffgehalt von mehr als 4 aber nicht mehr als
6 Gewichtshundertteilen ist die Produktion in der Gemein
schaft in ihrer Zusammensetzung vom 31 . Dezember 1985
und in Portugal unzureichend. Diese Qualität von Ferro
chrom wird jedoch in Spanien hergestellt ; auf diese Ware
werden in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung
vom 31 . Dezember 1985 gegenüber Spanien noch Zölle
erhoben . Es liegt daher im Interesse der Gemeinschaft , die
Artikel 1
Der Zollsatz für Ferrochrom mit einem Kohlenstoffgehalt
von mehr als 4 aber nicht mehr als 6 Gewichtshundertteilen
der Tarifstelle ex 73.02 E I des Gemeinsamen Zolltarifs mit
Herkunft aus Spanien wird vollständig ausgesetzt .
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1987 in Kraft .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Geschehen zu Brüssel am 22 . Dezember 1986 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. SHAW
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