Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 4066/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 betreffend Übergangsmaßnahmen für die Einfuhr von Manihot der Tarifstelle 07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs aus Drittländern und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif
Amtsblatt Nr. L 371 vom 31/12/1986 S. 0011
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 4066/86 DES RATES
vom 22. Dezember 1986
betreffend Übergangsmaßnahmen für die Einfuhr von Manihot der Tarifstelle 07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs aus Drittländern und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Mit dem Beschluß 86/222/EWG (1) hat der Rat die Erneuerung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Produktion und die Vermarktung von Manihot sowie den Handel mit Manihot genehmigt.
Die Abkommen mit Indonesien und Brasilien (2) bleiben bis mindestens 31. Dezember 1989 in Kraft. Sie sind das Ergebnis von aufgrund von Artikel XXVIII des GATT geführten Verhandlungen über eine bis mindestens 31. Dezember 1989 geltende zeitweilige Aussetzung des Tarifzugeständnisses, das die Gemeinschaft für die Einfuhr der Erzeugnisse der Tarifstelle 07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs eingeräumt hatte. Die Abkommen ermächtigen die Gemeinschaft, das in Rede stehende Zugeständnis auszusetzen.
Die Gemeinschaft hat sich gegenüber den GATT-Vertragsparteien verpflichtet, während der Aussetzung der bestehenden Konsolidierung bestimmte Mengen der betreffenden Erzeugnisse mit einer Abschöpfung von höchstens 6 v. H. des Zollwerts zur Einfuhr zuzulassen. Nach der Meistbegünstigungsklausel muß die Gemeinschaft die dem GATT nicht angehörenden Drittländer, die in den Genuß dieser Klausel kommen, entsprechend behandeln.
Am 26. November 1986 hat die Kommission dem Rat vorgeschlagen, Bestimmungen für die Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse zu erlassen. Solange der Rat hierüber noch nicht beschlossen hat, sind vorübergehende Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft und das Fortbestehen der traditionellen Handelsströme zu gewährleisten -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Im ersten Vierteljahr 1987 wird die Erhebung der Einfuhrabsachöpfung von höchstens 6 v. H. des Zollwerts für die Erzeugnisse der Tarifstelle 07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs - Wurzeln oder Knollen von Manihot, Maranta und Salep und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke, ausgenommen süsse Kartoffeln - für die einzelnen Ursprungs-Drittländer auf folgende Mengen begrenzt:
a) Thailand: 1 300 000 Tonnen. Eine Hoechstmenge von 500 000 Tonnen, die hierauf anzurechnen ist, kann zu den gleichen Bedingungen im letzten Vierteljahr 1986 eingeführt werden;
b) Indonesien: 205 000 Tonnen;
c) andere derzeitige Vertragsparteien des GATT mit Ausnahme von Thailand und Indonesien: 35 000 Tonnen;
d) China: 62 500 Tonnen;
e) andere Drittländer als die unter den Buchstaben a), b), c) und d) genannten: 12 500 Tonnen.
Artikel 2
Die Einzelheiten der Anwendung dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 (3) festgelegt.
Artikel 3
Der in der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 aufgeführte Wortlaut der Tarifstelle 07.06 A des Gemeinsamen Zolltarifs wird in der im Anhang wiedergegebenen Fassung beibehalten.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1. November 1986.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1986.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. SHAW
(1) ABl. Nr. L 155 vom 10. 6. 1986, S. 8.
(2) ABl. Nr. L 219 vom 28. 7. 1982, S. 56 und 58.
(3) ABl. Nr. L 281 vom 1. 1. 1975, S. 1.
ANHANG
1.2.3,4 // // // // Tarifnummer // Warenbezeichnung // Zollsatz 1.2.3.4 // // // autonom % oder Abschöpfung (Ab) // vertragsmässig % // // // // // 1 // 2 // 3 // 4 // // // // // 07.06 // Wurzeln oder Knollen von Manihot, Maranta und Salep, Topinambur, süsse Kartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, auch getrocknet oder in Stücken; Mark des Sagobaumes: // // // // A. Wurzeln oder Knollen von Manihot, Maranta und Salep und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke, ausgenommen süsse Kartoffeln: // // // // I. frisch oder getrocknet, ganz oder in Stücken oder Scheiben, jedoch nicht weiter verarbeitet // 6 (Ab) // (b) // // II. andere, auch als Pellets // 6 (Ab) // (b) // // // //
(b) 6 % des Zollwerts unter bestimmten Voraussetzungen.
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