31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 380 / 7
VERORDNUNG (EWG) Nr. 4112 / 86 DES RATES
vom 22 . Dezember 1986
zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für
bestimmte Weine mit Ursprungsbezeichnung der Tarifstelle ex 22.05 C des Gemeinsamen
Zolltarifs mit Ursprung in Jugoslawien ( 1987 )
Gemeinschaftscharakter dieses Kontingents kann unter
Beachtung der oben aufgestellten Grundsätze dadurch
gewahrt werden , daß bei der Ausnutzung des Gemein
schaftszollkontingents von einer Aufteilung der Menge auf
die Mitgliedstaaten ausgegangen wird . Damit die tatsäch
liche Marktentwicklung der betreffenden Waren möglichst
weitgehend berücksichtigt wird , ist diese Aufteilung ent
sprechend dem Bedarf der Mitgliedstaaten vorzunehmen ,
der einerseits anhand der statistischen Angaben über die
während eines repräsentativen Bezugszeitraums getätigten
Einfuhren der genannten Waren aus Jugoslawien und ande
rerseits nach den Wirtschaftsaussichten für den betreffen
den Kontingentszeitraum zu berechnen ist .
Im vorliegenden Fall stehen jedoch weder gemeinschaftliche
noch nationale statistische Daten zur Verfügung , die nach
den in Betracht kommenden Weinarten aufgeschlüsselt
sind , und selbst stichhaltige Einfuhr-Vorausschätzungen
sind nicht möglich . Bei dieser Sachlage scheint es zweck
dienlich , eine Aufteilung der Kontingentsmengen in Quoten
vorzusehen , welche die Aufnahmemöglichkeiten für diese
Weine auf den Märkten der einzelnen Mitgliedstaaten
berücksichtigt .
Um der Entwicklung der Einfuhren der betreffenden
Waren in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung zu tra
gen , ist die Kontingentsmenge in zwei Raten zu teilen ,
wobei die erste Rate zwischen den einzelnen Mitgliedstaa
ten aufgeteilt wird und die zweite Rate a^s Reserve zur
späteren Deckung des Bedarfs derjenigen Mitgliedstaaten
bestimmt ist , die ihre ursprüngliche Quote ausgeschöpft
haben . Um den Importeuren eines jeden Mitgliedstaats eine
gewisse Sicherheit zu geben , ist es angezeigt , die erste Rate
des Gemeinschaftszollkontingents auf einer ausreichenden
Höhe festzusetzen , die im vorliegenden Fall bei 85 v . H.
der Kontingentsmenge liegen könnte .
DER RAT DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 113 ,
auf Vorschlag der Kommission ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
In Artikel 22 des Kooperationsabkommens zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialisti
schen Föderativen Republik Jugoslawien (') ist vorgesehen ,
daß bestimmte Weine mit Ursprungsbezeichnung der Tarif
stelle ex 22.05 C des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung
in Jugoslawien , die in dem Abkommen in Form eines
Briefwechsels vom 18 . Juli 1983 aufgeführt sind , im Rah
men eines jährlichen Gemeinschaftszollkontingents von
12 000 Hektolitern zu Zollsätzen in Höhe von 70 v . H. der
Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs in die Gemeinschaft
eingeführt werden können . Diese Weine müssen in Behält
nissen von zwei Litern oder weniger gestellt werden , und es
muß ihnen eine Bescheinigung der Ursprungsbezeichnung
beigefügt sein , die dem im Anhang zu dieser Verordnung
enthaltenen Muster entspricht . Es ist deshalb zweckmäßig ,
ein Zollkontingent von 12 000 hl für den Zeitraum vom
1 . Januar bis zum 31 . Dezember 1987 zu eröffnen .
Bei den genannten Weinen ist der Referenzpreis frei Grenze
einzuhalten . Damit für sie das Zollkontingent zur Anwen
dung kommen kann , muß Artikel 18 der Verordnung
(EWG) Nr . 337 / 79 ( 2 ), zuletzt geändert durch die Verord
nung (EWG) Nr . 3805 / 85 ( 3 ), erfüllt sein .
Mangels eines in den Artikeln 179 und 366 der Akte über
den Beitritt Spaniens und Portugals vorgesehenen Proto
kolls muß die Gemeinschaft die Maßnahmen nach den
Artikeln 180 und 367 dieser Beitrittsakte treffen . Die
vorliegende Zollmaßnahme findet demnach auf die
Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31 . Dezem
ber 1985 Anwendung.
Es ist vor allem sicherzustellen , daß alle Importeure der
Gemeinschaft den gleichen und kontinuierlichen Zugang zu
diesem Kontingent haben und daß die vorgesehenen Kon
tingentszollsätze fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der
betreffenden Waren in den Mitgliedstaaten bis zur Aus
schöpfung des Kontingents angewandt werden . Der
Die ursprünglichen Quoten der Mitgliedstaaten können
mehr oder weniger rasch ausgeschöpft werden . Um dieser
Tatsache Rechnung zu tragen und Unterbrechungen auszu
schalten , sollte jeder Mitgliedstaat , der seine ursprüngliche
Quote fast völlig ausgenutzt hat , die Ziehung einer zusätz
lichen Quote auf die Reserve vornehmen . Diese Ziehung
muß jeder Mitgliedstaat vornehmen , wenn seine zusätzlich
gewährten Quoten fast völlig ausgenutzt sind und so oft es
die Reserve zuläßt . Die ursprünglichen und zusätzlichen
Quoten müssen jeweils bis zum Ende des Kontingentszeit
raums gelten . Diese Art der Verwaltung erfordert eine enge
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der
Kommission , die vor allem die Möglichkeit haben muß ,
den Stand der Ausnutzung der Kontingentsmenge zu verfol
gen und die Mitgliedstaaten davon zu unterrichten .
(') ABl . Nr . L 41 vom 14 . 2 . 1983 , S. 2 .
( 2 ) ABl . Nr . L 54 vom 5 . 3 . 1979 , S. 1 .
( 3 ) ABl . Nr . L 367 vom 31 . 12 . 1985 , S. 39 .
Nr. L 380 / 8 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
union zugeteilten Quoten durch eines ihrer Mitglieder
vorgenommen werden —
Ist zu einem bestimmten Zeitpunkt des Kontingentszeit
raums in einem der Mitgliedstaaten von der ursprünglichen
Quote eine größere Restmenge vorhanden , so muß dieser
Staat einen erheblichen Teil davon auf die Reserve übertra
gen , damit nicht ein Teil des Gemeinschaftszollkontingents
in einem Mitgliedstaat ungenutzt bleibt , während er in
anderen Mitgliedstaaten verwendet werden könnte .
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
( 1 ) Vom 1 . Januar bis zum 31 . Dezember 1987 werden
die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die nachstehend
aufgeführten Waren mit Ursprung in Jugoslawien in der
Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31 . Dezem
ber 1985 im Rahmen des angegebenen Gemeinschaftszoll
kontingents auf folgende Höhe ausgesetzt :
Da das Königreich Belgien , das Königreich der Niederlande
und das Großherzogtum Luxemburg sich zu der Wirt
schaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und
durch diese vertreten werden , kann jede Maßnahme im
Zusammenhang mit der Verwaltung der dieser Wirtschafts
Laufende
Nummer
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung
Kontingentsmenge
( in hl )
Zollsatz
09.1501 22.05 Wein aus frischen Weintrauben , mit Alkohol stummgemachter
Most aus frischen Weintrauben :
C. andere :
I. mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 13 % vol
oder weniger und in Behältnissen mit einem Inhalt :
ex a ) von 2 Liter oder weniger :
— Weine mit Ursprungsbezeichnung folgender
Namen :
— Ljutomersko — Ormoške gorice , Laški
Rizling
10,1 ECU/ hl
— Ohrid , Merlot
— Herzegovina — Mostar :
— Zilavka
— Blatina
— Fruška Gora , Talijanski Rizling
— Oplenac , Lipovac
— Istra , Merlot
— Tikveš :
— Krater
— Kratošija
— Srednja i ju2na dalmacija :
— Dingač
— Kăstelet
— Crna Gora , Vranac
12 000
II . mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als
13 % vol bis 15 % und in Behältnissen mit einem
Inhalt :
ex a ) von 2 Liter oder weniger :
— Weine mit Ursprungsbezeichnung folgender
Namen :
— Ljutomersko — Ormoške gorice , Laški
Rizling
11,8 ECU / hl
— Ohrid , Merlot
— Herzegovina — Mostar :
— Zilavka
— Blatina
— Fruška Gora , Talijanski Rizling
— Oplenac , Lipovac
— Istra , Merlot
— Tikveš :
— Krater
— Kratošija
— Srednja i južna dalmacija :
— Dingai
— Kăstelet
— Crna Gora , Vranac
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(4 ) In Abweichung von den Absätzen 1 , 2 und 3 können
die Mitgliedstaaten Ziehungen niedrigerer Quoten als in
diesen Absätzen vorgesehen vornehmen , wenn Grund zu
der Annahme besteht , daß die vorgesehenen Quoten unter
Umständen nicht ausgeschöpft werden . Sie unterrichten die
Kommission über die Gründe , die sie zur Anwendung
dieses Absatzes veranlaßt haben .
( 2 ) Für die Weine ist der Frei-Grenze-Referenzpreis einzu
halten . Damit für sie das Zollkontingent zur Anwendung
kommen kann , muß Artikel 18 der Verordnung (EWG)
Nr . 337 / 79 erfüllt sein .
( 3 ) Jedem der Weine muß bei der Einfuhr eine dem
Muster im Anhang entsprechende Bescheinigung der
zuständigen jugoslawischen Behörde über die Ursprungsbe
zeichnung beigefügt sein .
Artikel 4
Die gemäß Artikel 3 gezogenen zusätzlichen Quoten gelten
bis zum 31 . Dezember 1987 .
Artikel 2
( 1 ) Das in Artikel 1 genannte Zollkontingent wird in zwei
Raten geteilt .
( 2 ) Die erste Rate von 10 150 hl wird auf die Mitglied
staaten aufgeteilt ; die Quoten , die vorbehaltlich des Arti
kels 5 bis zum 31 . Dezember 1987 gelten , belaufen sich auf
folgende Mengen :
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten übertragen spätestens am 1 . Oktober
1987 von ihrer nicht ausgenutzten ursprünglichen Quote
den Teil auf die Reserve , der am 15 . September 1987
20 v . H. dieser ursprünglichen Quote übersteigt . Sie kön
nen eine größere Menge übertragen , wenn Grund zu der
Annahme besteht , daß die betreffende Menge unter
Umständen nicht ausgenutzt wird .
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am
1 . Oktober 1987 die Gesamtmenge der Einfuhren der
betreffenden Waren mit , die bis 15 . September 1987 ein
schließlich getätigt und auf das Gemeinschaftszollkontin
gent angerechnet wurden , sowie gegebenenfalls den Teil
ihrer ursprünglichen Quote , den sie auf die Reserve über
tragen .
(in Hektoliter)
Benelux 900 ,
Dänemark 700 ,
Deutschland 7 500 ,
Griechenland 10 ,
Frankreich 500 ,
Irland 20 ,
Italien 10 ,
Vereinigtes Königreich 510 .
( 3 ) Die zweite Rate des Kontingents , d . h . 1 850 Hekto
liter , bildet die Reserve .
Artikel 6
Die Kommission verbucht die Beträge der von den Mit
gliedstaaten gemäß den Artikeln 2 une 3 eröffneten Quoten
und unterrichtet die Mitgliedstaaten über den Stand der
Ausschöpfung der Reserve , sobald ihr die Mitteilungen
übermittelt werden .
Sie unterrichtet die Mitgliedstaaten spätestens am 5 . Okto
ber 1987 über die Reservemenge , die nach den in Anwen
dung von Artikel 3 erfolgten Übertragungen verbleibt .
Artikel 3
( 1 ) Hat ein Mitgliedstaat seine in Artikel 2 Absatz 2
festgesetzte ursprüngliche Quote oder — bei Anwendung
des Artikels 5 — die gleiche Quote abzüglich der auf die
Reserve übertragenen Mengen zu 90 v . H. oder mehr
ausgenutzt , so nimmt er unverzüglich durch Mitteilung an
die Kommission die Ziehung einer gegebenenfalls aufgerun
deten zweiten Quote in Höhe von 15 v . H. seiner ursprüng
lichen Quote vor , soweit die Reservemenge ausreicht .
(2 ) Ist nach Ausschöpfung seiner ursprünglichen Quote
die zweite von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu
90 v . H. oder mehr ausgenutzt , so nimmt dieser Mitglied
staat gemäß Absatz 1 die Ziehung einer gegebenenfalls
aufgerundeten dritten Quote in Höhe von 7,5 v . H. seiner
ursprünglichen Quote vor .
( 3 ) Ist nach Ausschöpfung seiner zweiten Quote die dritte
von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v . H. oder
mehr ausgenutzt , so nimmt dieser Mitgliedstaat gemäß
Absatz 1 die Ziehung einer vierten Quote in Höhe der
dritten Quote vor .
Dieses Verfahren wird bis zur Ausschöpfung der Reserve
angewandt .
Sie sorgt dafür , daß die Ziehung, mit der die Reserve
ausgeschöpft wird , auf die jeweils verfügbare Restmenge
beschränkt bleibt , und gibt zu diesem Zweck dem Mitglied
staat , der diese letzte Ziehung vornimmt, den Restbetrag
an .
Artikel 7
( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkeh
rungen , damit nach Eröffnung der zusätzlichen Quoten , die
sie gemäß Artikel 3 gezogen haben , die fortlaufende
Nr . L 380 / 10 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
Anrechnung auf ihren kumulierten Anteil an dem Gemein
schaftszollkontingent erfolgen kann .
( 2 ) Jeder Mitgliedstaat garantiert den Importeuren der
betreffenden Waren freien Zugang zu den ihm zugeteilten
Quoten .
( 3 ) Die Mitgliedstaaten rechnen die Einfuhren der betref
fenden Waren nach Maßgabe der Gestellung diesen Waren
bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zum zollrechtlich
freien Verkehr auf ihre Quoten an .
( 4 ) Der Stand der Ausschöpfung der Quoten der Mitglied
staaten wird anhand der gemäß Absatz 3 angerechneten
Einfuhren festgestellt .
Artikel 8
Auf Antrag der Kommission teilen die Mitgliedstaaten mit ,
welche Einfuhren der betreffenden Waren tatsächlich auf
ihre Quoten angerechnet worden sind .
Artikel 9
Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hin
blick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusam
men .
Artikel 10
Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1987 in Kraft .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Geschehen zu Brüssel am 22 . Dezember 1986 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. SHAW
ANEXO — BILAG — ANHANG — TIAPAPTHMA — ANNEX — ANNEXE — ALLEGATO — BULAGE — ANEXO
1 . Exporter — Exportateur CERTIFICATE OF DESIGNATION OF ORIGIN
CERTIFICAT D'APPELLATION D'ORIGINE
YUGOSLAV WINES VINS YOUGOSLAVES
No 000000
2 . Consignee — Destinataire 3 . ISSUING AUTHORITY - ORGANISME ÉMETTEUR
4. Designation of origin — Appellation d'origine
5 . Marks and numbers — Number and kind of packages
Marques et numéros — Nombre et nature des colis
6 . Gross mass ( kg )
Masse brute ( kg )
7 . Litres
Litres
8 . Litres ( in words) — Litres (en lettres )
9 . CERTIFICATION BY THE ISSUING AUTHORITY - VISA DE L'ORGANISME EMETTEUR
The wine described in this certificate is wine produced within the wine district of
and is considered by Yugoslav legislation as entitled to the designation of origin '
Le vin décrit dans le présent certificat a été produit dans la zone viticole de
et est reconnu , suivant la loi yougoslave , comme ayant droit à la dénomination d'origine « ».
Place — Lieu Date — Date Signature and stamp — Signature et cachet :
Full & Egal Universal Law Academy