Nr. L 380 / 1331 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
VERORDNUNG (EWG) Nr. 4113 / 86 DES RATES
vom 22 . Dezember 1986
zur Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Gemüsepaprika oder
Paprika ohne brennenden Geschmack der Tarifstelle 07.01 S des Gemeinsamen Zolltarifs
mit Ursprung in Zypern ( 1987)
Es ist vor allem sicherzustellen , daß alle Importeure der
Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu
diesem Kontingent haben und daß die vorgesehenen Kon
tingentszollsätze fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der
betreffenden Ware in allen Mitgliedstaaten bis zur Aus
schöpfung des Kontingents angewandt werden . Im vorlie
genden Fall sollte keine Aufteilung zwischen den Mitglied
staaten vorgesehen werden , unbeschadet der Vornahme
von Ziehungen — unter den Bedingungen des Artikels 1
Absatz 2 und gemäß dem dort vorgesehenen Verfahren —
von Mengen aus dem Kontingent , die ihrem Bedarf ent
sprechen . Diese Art der Verwaltung erfordert eine enge
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der
Kommission , die vor allem die Möglichkeit haben muß ,
den Stand der Ausnutzung der Kontingentsmenge zu verfol
gen , und die die Mitgliedstaaten davon unterrichten muß.
Da sich das Königreich Belgien , das Königreich der Nieder
lande und das Großherzogtum Luxemburg zu der Wirt
schaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und
durch diese vertreten werden , kann jede Maßnahme im
Zusammenhang mit der Verwaltung der dieser Wirtschafts
union zugeteilten Quoten durch eines ihrer Mitglieder
vorgenommen werden —
DER RAT DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 113 ,
auf Vorschlag der Kommission ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Mit der Verordnung (EWG) Nr . 3700 / 83 ( J ) hat die
Gemeinschaft die 1984 für den Warenverkehr mit Zypern
geltende Regelung festgesetzt . Artikel 2 dieser Verordnung
sieht die Eröffnung eines jährlichen Gemeinschaftszollkon
tingents zum Zollsatz in Höhe von 50 v . H. des Zollsatzes
des Gemeinsamen Zolltarifs für 300 Tonnen Gemüsepap
rika oder Paprika ohne brennenden Geschmack der Tarif
stelle 07.01 S des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in
Zypern vor .
Bis zur Festsetzung einer über den 31 . Dezember 1984
hinaus anwendbaren Regelung empfiehlt es sich , die Rege
lung, die die Gemeinschaft zur Zeit auf den Warenverkehr
mit Zypern auf der Grundlage der obengenannten Verord
nung anwendet , vorübergehend für 1987 zu verlängern .
Das genannte Gemeinschaftzollkontingent ist für den Zeit
raum vom 1 . Januar bis zum 31 . Dezember 1987 zu
eröffnen .
Mangels eines Protokolls , wie es in den Artikeln 179 und
366 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals
vorgesehen ist , muß die Gemeinschaft die in den Artikeln
180 und 367 der genannten Akte vorgesehenen Maßnah
men treffen . Die betreffende Zollmaßnahme findet daher
auf die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom
31 . Dezember 1985 Anwendung .
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
( 1 ) Vom 1 . Januar bis zum 31 . Dezember 1987 wird der
Zollsatz bei der Einfuhr der nachstehenden Waren in die
Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31 . Dezem
ber 1985 im Rahmen des angegebenen Gemeinschaftszoll
kontingents auf folgende Höhe ausgesetzt :
Laufende
Nummer
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung v Kontingentsmenge
( in Tonnen)
Kontingentszollsatz
(% )
09.1409 07.01 S Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack ,
mit Ursprung in Zypern 300 4,5
( 2 ) Wenn ein Einführer bevorstehende Einfuhren der
betreffenden Ware in einen Mitgliedstaat ankündigt und er
dafür die Teilnahme am Kontingent beantragt , so zieht
dieser Mitgliedstaat durch Mitteilung an die Kommission
eine seinem Bedarf entsprechende Menge , soweit der Rest
des Kontingents ausreicht .
( 3 ) Die in Anwendung von Absatz 2 erfolgten Ziehungen
gelten bis zum Ende der Kontingentsperiode .f 1 ABl . Nr . L 369 vom 30 . 12 . 1983 , S. 1 .
31 . 12 . 86Nr. L 380 / 14 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Artikel 3
Auf Ersuchen der Kommission teilen ihr die Mitgliedstaa
ten mit , welche Einfuhren tatsächlich auf das Kontingent
angerechnet worden sind .
Artikel 2
( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maß
nahmen , damit die gemäß Artikel 1 Absatz 2 erfolgten
Ziehungen fortlaufend auf ihren kumulierten Anteil an dem
Gemeinschaftszollkontingent angerechnet werden können .
( 2 ) Jeder Mitgliedstaat garantiert den Importeuren der
betreffenden Ware den freien Zugang zu dem Kontingent ,
soweit der Rest der Kontingentsmenge ausreicht .
( 3 ) Die Mitgliedstaaten rechnen die Einfuhren der betref
fenden Ware nach Maßgabe der Gestellung der Waren bei
der Zollstelle mit einer Anmeldung zur Abfertigung zum
zollrechtlich freien Verkehr auf ihre Ziehungen an .
(4 ) Der Stand der Ausschöpfung des Kontingents wird
anhand der gemäß Absatz 3 angerechneten Einfuhren fest
gestellt .
Artikel 4
Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hin
blick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusam
men .
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1987 in Kraft .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Geschehen zu Brüssel am 22 . Dezember 1986 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. SHAW
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