Nr. L 380 / 24 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
VERORDNUNG (EWG) Nr . 4117 / 86 DES RATES
vom 22 . Dezember 1986
zur Eröffnung und Verwaltung eines präferentiellen Gemeinschaftsplafonds für bestimmte in
der Türkei raffinierte Erdölerzeugnisse und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Über
wachung der Einfuhren dieser Erzeugnisse ( 1987)
ren der in der Türkei raffinierten Erzeugnisse unterrichtet
wird . Es ist daher angezeigt , die Einfuhr dieser Waren zu
überwachen .
Dies kann mit Hilfe eines Verwaltungsverfahrens gesche
hen , bei dem die Einfuhren der betreffenden Waren auf den
Plafond auf Gemeinschaftsebene jeweils dann angerechnet
werden , wenn diese Waren der Zollstelle mit einer Anmel
dung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr
gestellt werden . Dabei muß die Möglichkeit vorgesehen
werden , die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs wieder
einzuführen , sobald dieser Plafond auf Gemeinschaftsebene
erreicht ist .
Dieses Verwaltungsverfahren erfordert eine enge und
besonders rasche Zusammenarbeit zwischen den Mitglied
staaten und der Kommission , die vor allem den jeweiligen
Stand der Anrechnungen auf den Plafond kennen und in
der Lage sein muß , die Mitgliedstaaten hiervon zu unter
richten . Diese enge Zusammenarbeit ist um so notwendi
ger , als die Kommission die Möglichkeit haben muß, die
geeigneten Maßnahmen zur Wiedereinführung der Zoll
sätze des Gemeinsamen Zolltarifs zu treffen , sobald der
Plafond erreicht ist —
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 113 ,
auf Vorschlag der Kommission ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Artikel 7 des Ergänzungsprotokolls zum Assoziierungsab
kommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein
schaft und der Türkei infolge des Beitritts neuer Mitglied
staaten zu der Gemeinschaft 0 ), das am 30 . Juni 1973 in
Ankara unterzeichnet wurde und am 1 . März 1986 in Kraft
getreten ist ( 2 ), sieht die vollständige Aussetzung der Zoll
sätze für einige in der Türkei raffinierte Erdölerzeugnisse
des Kapitels 27 des Gemeinsamen Zolltarifs im Rahmen
eines Gemeinschaftszollkontingents mit einer Jahresmenge
von 340 000 Tonnen vor . Es ist angebracht , für die betref
fenden Erzeugnisse vorläufig eine Anpassung der vorgese
henen Zollvorteile vorzusehen , die im wesentlichen darin
besteht , daß an die Stelle des Gemeinschaftszollkontingents
ein Gemeinschaftsplafond tritt , dessen Höhe nach aufein
anderfolgenden Erhöhungen auf 705 000 Tonnen festge
setzt wird , eine Menge , über die hinaus die gegenüber den
Drittländern geltenden Zollsätze wiedereingeführt werden
können .
Der Rat hat gemäß Artikel 119 der Akte über den Beitritt
Griechenlands die Verordnung (EWG ) Nr . 3555 / 80 zur
Festlegung der Regelung für die Einfuhr von Waren mit
Ursprung in Algerien , Israel , Malta , Marokko , Portugal ,
Syrien , Tunesien und der Türkei ( 3 ) nach Griechenland
erlassen . Da ein Protokoll , wie es in den Artikeln 179 und
366 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals
vorgesehen ist , nicht besteht , muß die Gemeinschaft die in
den Artikeln 180 und 367 der Beitrittsakte genannten Maß
nahmen treffen . Infolgedessen gilt die vorliegende Verord
nung für die Neunergemeinschaft .
Die Anwendung der Plafondregelung erfordert , daß die
Gemeinschaft regelmäßig über die Entwicklung der Einfuh
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
( 1 ) Vom 1 . Januar bis zum 31 . Dezember 1987 werden —
vorbehaltlich des Artikels 2 — in der Neunergemeinschaft
die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte in
der Türkei raffinierte Erdölerzeugnisse im Rahmen eines
Gemeinschaftsplafonds von 705 000 Tonnen vollständig
ausgesetzt .
( 2 ) Die Erdölerzeugnisse , auf die Absatz 1 anzuwenden
ist , sind die folgenden :
(>) ABl . Nr . L 361 vom 31 . 12 . 1977 , S. 2 .
( 2 ) ABl . Nr . L 48 vom 26 . 2 . 1986 , S. 36 .
( 3 ) ABl . Nr . L 382 vom 31 . 12 . 1980 , S. 1 .
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Laufende
Nummer
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung
13.0010 27.10 Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien , ausgenommen rohe Öle ; Zubereitungen mit einem Gehalt an
Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr , in denen diese Öle den
Charakter der Waren bestimmen , anderweitig weder genannt noch inbegriffen :
A. Leichtöle :
III . zu anderer Verwendung
B. Mittelschwere Öle :
III . zu anderer Verwendung
C. Schweröle :
I. Gasöl :
c ) zu anderer Verwendung
II . Heizöl :
c ) zu anderer Verwendung
III . Schmieröle und andere :
c ) zum Mischen unter den Bedingungen der Zusätzlichen Vorschrift 7 zu Kapitel 27 ( a )
d ) zu anderer Verwendung
27.11 Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe :
B. andere:
I. handelsübliches Propan und Butan :
c ) zu anderer Verwendung
27.12 Vaselin :
A. roh :
III . zu anderer Verwendung
B. andere
27.13 Paraffin , Erdölwachs , Wachs aus bituminösen Mineralien , Ozokerit , Montanwachs , Torfwachs , paraffi
nische Rückstände ( z. B. Gatsch , slack wax), auch gefärbt :
B. andere :
I. roh :
c ) zu anderer Verwendung
II . andere
27.14 Bitumen , Petrolkoks und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien :
C. andere
( a ) Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen .
( 6 ) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission
regelmäßig und innerhalb der in Artikel 3 angegebenen
Fristen über die Einfuhren , die entsprechend den Modalitä
ten des vorliegenden Artikels erfolgt sind .
( 3 ) Die in Absatz 1 genannten Einfuhren von Erdölerzeug
nissen unterliegen einer gemeinschaftlichen Überwachung .
(4 ) Die Einfuhren der betreffenden Waren werden nach
Maßgabe der Gestellung dieser Waren bei der Zollstelle mit
einer Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien
Verkehr auf den Plafond angerechnet .
( 5 ) Der Stand der Ausnutzung des Plafonds wird auf
Gemeinschaftsebene anhand der nach Absatz 4 angerechne
ten Einfuhren festgestellt .
■Artikel 2
Ist der in Artikel 1 Absatz 1 genannte Plafond auf Gemein
schaftsebene erreicht , so kann die Kommission im Verord
nungswege bis zum Ende des Kalenderjahres die Erhebung
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der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs wiedereinfüh
ren .
Artikel 3
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens
am fünfzehnten Tag jedes Monats die Übersicht über die
im Vormonat durchgeführten Anrechnungen . Auf Antrag
der Kommission übermitteln sie die Übersicht über die
Anrechnung in Form von Zehntagesmeldungen , binnen
fünf vollen Tagen nach Ablauf jedes Zehntageszeitraums .
Artikel 4
Zur Durchführung dieser Verordnung trifft die Kommis
sion in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten alle
zweckdienlichen Maßnahmen .
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1987 in Kraft .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Geschehen zu Brüssel am 22 . Dezember 1986 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. SHAW
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