31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 380 / 27
VERORDNUNG (EWG) Nr. 4118 / 86 DES RATES
vom 22 . Dezember 1986
zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Sardi
nen , zubereitet oder haltbar gemacht, der Tarifstelle 16.04 D des Gemeinsamen Zolltarifs ,
mit Ursprung in Tunesien ( 1987 )
gewahrt werden , daß bei der Ausnutzung des Gemein
schaftszollkontingents von einer Aufteilung der Menge auf
die Mitgliedstaaten ausgegangen wird . Damit die tatsächli
che Marktentwicklung der betreffenden Waren möglichst
weitgehend berücksichtigt wird , ist diese Aufteilung ent
sprechend dem Bedarf der Mitgliedstaaten vorzunehmen ,
der einerseits anhand der statistischen Angaben über die
während eines repräsentativen Bezugszeitraums getätigten
Einfuhren der genannten Waren aus Tunesien und anderer
seits nach den Wirtschaftsaussichten für den betreffenden
Kontingentszeitraum zu berechnen ist .
Während der letzten drei Jahre , über die vollständige
statistische Angaben vorliegen , verteilen sich die Einfuhren
der betreffenden Waren aus Tunesien in die Gemeinschaft
prozentual auf die Mitgliedstaaten wie folgt :
Mitgliedstaat 1983 1984 1985
Benelux l
Dänemark — — —
Deutschland — — —
Griechenland — — —
Frankreich — — 100
( = 6 t )
Irland — — —
Italien — — —
Vereinigtes Königreich — — —
DER RAT DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 113 ,
auf Vorschlag der Kommission ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Tunesien (*),
ergänzt durch die Verordnung (EWG ) Nr . 1080 / 83 des
Rates vom 18 . April 1983 zur Festlegung der Regelung für
den Handel Griechenlands mit Tunesien ( 2 ), sieht vor , daß
zubereitete oder haltbar gemachte Sardinen der Tarifstelle
16.04 D des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in
Tunesien zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt werden
dürfen . Die Einzelheiten dieser Regelung sind im Rahmen
eines Briefwechsels zwischen der Gemeinschaft und Tune
sien festzulegen . Da dieser Briefwechsel bisher nicht stattge
funden hat , sollte bis zum 31 . Dezember 1987 die bereits
1986 angewandte gemeinschaftliche Regelung erneuert
werden . Es ist deshalb angezeigt , ein zollfreies Gemein
schaftszollkontingent von 100 Tonnen zu eröffnen . Dieses
Zollkontingent gilt ab 1 . Januar 1987 bis entweder zum
Abschluß des in Artikel 18 des Kooperationsabkommens
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
der Republik Tunesien vorgesehenen Briefwechsels oder bis
zur Anwendung eines gemeinschaftlichen Einfuhrsystems
für die betroffenen Waren , längstens aber bis zum
31 . Dezember 1987 .
Mangels eines in den Artikeln 179 und 366 der Akte über
den Beitritt Spaniens und Portugals vorgesehenen Proto
kolls muß die Gemeinschaft die Maßnahmen nach den
Artikeln 180 und 367 dieser Beitrittsakte treffen . Die
vorliegende Zollmaßnahme findet demnach auf die Zehner
gemeinschaft Anwendung .
Es ist vor allem sicherzustellen , daß alle Importeure der
Gemeinschaft den gleichen und kontinuierlichen Zugang zu
diesem Kontingent haben und daß die vorgesehenen Kon
tingentszollsätze fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der
betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Aus
schöpfung des Kontingents angewandt werden . Der
Gemeinschaftscharakter dieses Kontingents kann unter
Beachtung der oben aufgestellten Grundsätze dadurch
Diese Angaben können nicht als repräsentativ angesehen
werden und damit nicht als Grundlage für eine Aufteilung
der Kontingentsmenge zwischen den Mitgliedstaaten die
nen . Eine Vorausschätzung der Einfuhren der Mitgliedstaa
ten für das Jahr 1987 erweist sich wegen der Lage in den
Vorjahren als schwierig . Um aber die Kontingentsmenge
gerecht aufzuteilen , könnte die ursprüngliche prozentuale
Beteiligung daran annähernd wie folgt festgelegt werden :
Benelux
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Frankreich
Irland
Italien
Vereinigtes Königreich
8 ,
4 ,
16 ,
2 ,
50 ,
2 ,
2 ,
16 .
Um der Entwicklung der Einfuhren der betreffenden
Waren in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung zu tra
gen , ist die Kontingentsmenge in zwei Raten zu teilen ,
wobei die erste Rate auf die einzelnen Mitgliedstaaten
aufgeteilt wird und die zweite Rate der Reserve zur späte
(M ABl . Nr . L 265 vom 27 . 9 . 1978 , S. 1 .
( 2 ) ABl . Nr . L 120 vom 6 . 5 . 1983 , S. 1 .
Nr . L 380 / 28 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
des Gemeinschaftszollkontingents in einem Mitgliedstaat
ungenutzt bleibt , während er in anderen Mitgliedstaaten
verwendet werden könnte .
Da sich das Königreich Belgien , das Königreich der Nieder
lande und das Großherzogtum Luxemburg zu der Wirt
schaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und
durch diese vertreten werden , kann jede Maßnahme im
Zusammenhang mit der Verwaltung der dieser Wirtschafts
union zugeteilten Quoten durch eines ihrer Mitglieder
vorgenommen werden —
ren Deckung des Bedarfs derjenigen Mitgliedstaaten
bestimmt ist , die ihre ursprüngliche Quote ausgeschöpft
haben . Um den Importeuren jedes Mitgliedstaats eine
gewisse Sicherheit zu geben , ist es angezeigt , die erste Rate
des Gemeinschaftszollkontingents auf einen Satz festzuset
zen , der im vorliegenden Fall 50 v . H. der Kontingentsmen
ge betragen könnte .
Die ursprünglichen Quoten der Mitgliedstaaten können
mehr oder weniger rasch ausgeschöpft werden . Um dieser
Tatsache Rechnung zu tragen und um Unterbrechungen zu
vermeiden , sollte jeder Mitgliedstaat , der seine ursprüng
liche Quote fast ganz ausgenutzt hat , die Ziehung einer
zusätzlichen Quote auf die Reserve vornehmen . Diese Zie
hung muß jeder Mitgliedstaat vornehmen , wenn seine
einzelnen zusätzlichen Quoten fast ganz ausgenutzt sind ,
soweit noch eine Reservemenge vorhanden ist . Die
ursprünglichen und die zusätzlichen Quoten müssen bis
zum Ende des Kontingentszeitraums gelten . Diese Art der
Verwaltung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen
den Mitgliedstaaten und der Kommission , die vor allem die
Möglichkeit haben muß , den Stand der Ausnutzung der
Kontingentsmenge zu verfolgen und die Mitgliedstaaten
davon zu unterrichten .
Ist zu einem bestimmten Zeitpunkt des Kontingentszeit
raums in einem der Mitgliedstaaten eine größere Restmenge
vorhanden , so muß dieser Staat einen erheblichen Prozent
satz davon auf die Reserve übertragen , damit nicht ein Teil
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Vom 1 . Januar 1987 bis entweder zum Abschluß des in
Artikel 18 des Kooperationsabkommens zwischen der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik
Tunesien vorgesehenen Briefwechsels oder bis zur Anwen
dung eines gemeinschaftlichen Einfuhrsystems , längstens
aber bis zum 31 . Dezember 1987 wird der bei der Einfuhr
in die Zehnergemeinschaft geltende Zollsatz für die nach
stehend genannten Waren im Rahmen des nachstehenden
Gemeinschaftszollkontingents wie folgt ausgesetzt :
Laufende
Nummer
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung Kontingentsmenge
( in Tonnen )
Kontingentszollsatz
( % )
09.1201 16.04 D Sardinen , zubereitet oder haltbar gemacht , mit Ursprung in
Tunesien 100 frei
Artikel 2
( 1 ) Das in Artikel 1 genannte Zollkontingent wird in zwei
Raten aufgeteilt .
( 2 ) Die erste Rate von 50 Tonnen des in Artikel 1
genannten Gemeinschaftszollkontingents wird auf die Mit
gliedstaaten aufgeteilt . Die Quoten , die vorbehaltlich des
Artikels 5 bis zum Ende des in Artikel 1 festgelegten
Zeitraums gelten , belaufen sich auf folgende Mengen :
(in Tonnen)
Artikel 3
( 1 ) Hat ein Mitgliedstaat seine gemäß Artikel 2 Absatz 2
festgesetzte ursprüngliche Quote oder — bei Anwendung
des Artikels 5 — die gleiche Quote abzüglich der auf die
Reserve übertragenen Mengen zu 90 v . H. oder mehr aus
genutzt , so nimmt er unverzüglich durch Mitteilung an die
Kommission — soweit die Reservemenge ausreicht — die
Ziehung einer zweiten Quote in Hohe von 15 v . H. seiner
ursprünglichen Quote vor , die gegebenenfalls auf die hö
here Einheit aufgerundet wird .
( 2 ) Ist nach Ausschöpfung der ursprünglichen Quote die
zweite von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu
90 v . H. oder mehr ausgenutzt , so nimmt dieser Mitglied
staat gemäß Absatz 1 die Ziehung einer dritten Quote in
Höhe von 7,5 v . H. seiner ursprünglichen Quote vor .
( 3 ) Ist nach Ausschöpfung der zweiten Quote die dritte
von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v . H. oder
mehr ausgenutzt , so nimmt dieser Mitgliedstaat unter den
gleichen Bedingungen die Ziehung einer vierten Quote in
Höhe der dritten Quote vor .
Benelux
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Frankreich
Irland
Italien
Vereinigtes Königreich
4 ,
2 ,
8 ,
1 ,
25 ,
1 ,
1 ,
8 .
( 3 ) Die zweite Rate in Höhe von 50 Tonnen bildet die
Reserve .
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Sie sorgt dafür , daß die Ziehung , mit der die Reserve
ausgeschöpft wird , auf die verfügbare Restmenge be
schränkt bleibt und gibt zu diesem Zweck dem Mitglied
staat , der diese letzte Ziehung vornimmt , den Restbetrag
an .
Artikel 7
( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkeh
rungen um durch die Eröffnung der zusätzlichen Quoten ,
die sie gemäß Artikel 3 gezogen haben , die fortlaufende
Anrechnung auf ihren kumulierten Anteil an dem Gemein
schaftszollkontingent zu ermöglichen .
( 2 ) Die Mitgliedstaaten garantieren den Importeuren der
betreffenden Waren den freien Zugang zu den ihnen zuge
teilten Quoten .
( 3 ) Der Stand der Ausschöpfung der Quoten der Mitglied
staaten wird anhand der Einfuhren von Waren mit
Ursprung in Tunesien festgestellt , die bei der Zollstelle mit
einer Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlichen
freien Verkehr gestellt werden .
Dieses Verfahren wird bis zur völligen Ausschöpfung der
Reserve angewandt .
( 4 ) Abweichend von den Absätzen 1 , 2 und 3 können die
Mitgliedstaaten Ziehungen niedrigerer Quoten als in diesen
Absätzen vorgesehen vornehmen , wenn Grund zu der
Annahme besteht , daß diese nicht ausgeschöpft werden
können . Sie unterrichten die Kommission über die Gründe ,
die sie veranlaßt haben , diesen Absatz anzuwenden .
Artikel 4
Die gemäß Artikel 3 gezogenen zusätzlichen Quoten gelten
bis zum Ende des in Artikel 1 festgelegten Zeitraums .
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten übertragen spätestens am 1 . Oktober
1987 von ihrer nicht ausgenutzten ursprünglichen Quote
den Teil auf die Reserve , der am 15 . September 1987
20 v . H. dieser ursprünglichen Quote übersteigt . Sie kön
nen eine größere Menge übertragen , wenn Grund zu der
Annahme besteht , daß die betreffende Menge nicht ausge
nutzt wird .
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am
1 . Oktober 1987 die gesamte Menge der Einfuhren der
betreffenden Waren mit , die sie bis zum 15 . September
1987 einschließlich durchgeführt und auf das Gemein
schaftszollkontingent angerechnet haben , sowie gegebenen
falls den Teil ihrer ursprünglichen Quote , den sie auf die
Reserve übertragen .
Artikel 6
Die Kommission verbucht die Beträge der von den Mit
gliedstaten gemäß Artikel 2 und 3 eröffneten Quoten und
unterrichtet die einzelnen Mitgliedstaaten über den Stand
der Ausschöpfung der Reserve , sobald ihr die Mitteilungen
zugehen .
Sie unterrichtet die Mitgliedstaaten spätestens am 5 . Okto
ber 1987 über den Stand der Reserve nach den gemäß
Artikel 5 erfolgten Übertragungen .
Artikel 8
Auf Antrag der Kommission teilen die Mitgliedstaaten mit ,
welche Einfuhren tatsächlich auf ihre Quoten angerechnet
wurden .
Artikel 9
Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hin
blick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusam
men .
Artikel 10
Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1987 in Kraft .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Geschehen zu Brüssel am 22 . Dezember 1986 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. SHAW
Full & Egal Universal Law Academy