Nr. L 380 / 34 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
VERORDNUNG (EWG) Nr. 4120 / 86 DES RATES
vom 22 . Dezember 1986
zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Weine
aus frischen Weintrauben der Tarifstelle ex 22.05 C des Gemeinsamen Zolltarifs mit
Ursprung in Zypern ( 1987)
DER RAT DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 113 ,
auf Vorschlag der Kommission ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Das Ergänzungsprotokoll zum Abkommen zur Gründung
einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschafts
gemeinschaft und Zypern (*) ist am 31 . Dezember 1980
ausgelaufen . Um ihre Handelsbeziehungen mit diesem
Land nicht zu unterbrechen , hat die Gemeinschaft für 1984
die Bestimmungen des genannten Protokolls durch die
Verordnung (EWG) Nr . 3700 / 83 des Rates vom
22 . Dezember 1983 zur Festlegung der zwischen der
Gemeinschaft und Zypern geltenden Handelsregelung ( 2 )
anwendbar gemacht .
Bis zur Festsetzung einer über den 31 . Dezember 1984
hinaus anwendbaren Regelung empfiehlt es sich , die Rege
lung , die die Gemeinschaft zur Zeit auf den Warenverkehr
mit Zypern auf der Grundlage des genannten Protokolls
anwendet , vorübergehend für 1987 zu verlängern .
Das genannte Protokoll sieht die Eröffnung eines jährlichen
Gemeinschaftszollkontingents zu Zollsätzen in Höhe von
25 v . H. der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für
10 000 hl bestimmter Weine aus frischen Weintrauben , in
Behältnissen mit einem Inhalt von 2 Litern oder weniger ,
mit Ursprung in Zypern , der Tarifstelle ex 22.05 C des
Gemeinsamen Zolltarifs vor . Dieses Gemeinschaftszollkon
tingent ist für den Zeitraum vom 1 . Januar bis zum
31 . Dezember 1987 zu eröffnen .
Bei den genannten Weinen ist der Referenzpreis frei Grenze
einzuhalten . Damit für sie das Zollkontingent zur Anwen
dung kommen kann , muß Artikel 18 der Verordnung
(EWG) Nr . 337 / 79 ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verord
nung (EWG ) Nr . 3805 / 85 ( 4 ), erfüllt sein .
Mangels eines Protokolls , wie es in den Artikeln 179 und
366 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals
vorgesehen ist , muß die Gemeinschaft die in den Artikeln
180 und 367 der genannten Akte vorgesehenen Maßnah
men treffen . Die betreffende Zollmaßnahme findet daher
auf die Zehnergemeinschaft Anwendung .
Es ist vor allem sicherzustellen , daß alle Importeure der
Gemeinschaft den gleichen und kontinuierlichen Zugang zu
diesem Kontingent haben und daß die vorgesehenen Kon
tingentszollsätze fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der
betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Aus
schöpfung des Kontingents angewandt werden . Dem
Gemeinschaftscharakter dieses Kontingents kann unter
Beachtung der oben aufgestellten Grundsätze entsprochen
werden , indem der Ausnutzung des Gemeinschaftszollkon
tingents eine Aufteilung des Volumens auf die Mitgliedstaa
ten zugrunde gelegt wird . Damit die tatsächliche Marktent
wicklung bei diesen Waren möglichst weitgehend berück
sichtigt wird , ist diese Aufteilung entsprechend dem Bedarf
der Mitgliedstaaten vorzunehmen , der einerseits anhand
der statistischen Angaben über die während eines repräsen
tativen Bezugszeitraums getätigten Einfuhren dieser Er
zeugnisse aus Zypern und andererseits nach den Wirt
schaftsaussichten für den betreffenden Kontingentszeitraum
zu berechnen ist .
Es stehen jedoch weder gemeinschaftliche noch nationale
statistische Daten für die betreffenden Weine zur Verfü
gung und selbst stichhaltige Einfuhr-Vorausschätzungen
sind nicht möglich . Bei dieser Sachlage scheint es zweck
dienlich , eine Aufteilung der Kontingentsmenge in
ursprüngliche Quoten vorzusehen , welche die Aufnahme
möglichkeiten für diese Weine auf den Märkten der einzel
nen Mitgliedstaaten berücksichtigt .
Um der Entwicklung der Einfuhren der betreffenden
Waren in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung zu tra
gen , ist die Kontingentsmenge in zwei Raten zu teilen ,
wobei die erste Rate zwischen den einzelnen Mitgliedstaa
ten aufgeteilt wird und die zweite Rate als Reserve zur
späteren Deckung des Bedarfs derjenigen Mitgliedstaaten
bestimmt ist , die ihre ursprüngliche Quote ausgeschöpft
haben . Um den Importeuren eines jeden Mitgliedstaats eine
gewisse Sicherheit zu geben , ist es angezeigt , die erste Rate
auf einer ausreichenden Höhe festzusetzen , die im vorlie
genden Fall bei 80 v . H. der Kontingentsmenge liegen
könnte .
Die ursprünglichen Quoten der Mitgliedstaaten können
mehr oder weniger rasch ausgeschöpft werden . Um dieser
Tatsache Rechnung zu tragen und Unterbrechungen auszu
schalten , sollte jeder Mitgliedstaat , der seine ursprüngliche
Quote fast völlig ausgenutzt hat , die Ziehung einer zusätz
I 1 ) ABl . Nr . L 172 vom 28 . 6 . 1978 , S. 2 .
( 2 ) ABl . Nr . L 369 vom 30 . 12 . 1983 , S. 1 .
( 3 ) ABl . Nr . L 54 vom 5 . 3 . 1979 , S. 1 .
( 4 ) ABL Nr. L 367 vom 31 . 12 . 1985 , S. 39 .
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liehen Quote auf die Reserve vornehmen . Diese Ziehung
muß jeder Mitgliedstaat vornehmen , wenn seine zusätzli
chen Quoten fast völlig ausgenutzt sind und so oft es die
Reserve zuläßt . Die ursprünglichen und zusätzlichen Quo
ten müssen bis zum Ende des Kontingentszeitraums gelten .
Diese Art der Verwaltung erfordert eine enge Zusammenar
beit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission , die
vor allem die Möglichkeit haben muß , den Stand der
Ausnutzung der Kontingentsmenge zu verfolgen und die
Mitgliedstaaten davon zu unterrichten .
Ist zu einem bestimmten Zeitpunkt des Kontingentszeit
raums in einem der Mitgliedstaaten eine größere Restmenge
vorhanden , so muß dieser Staat einen erheblichen Teil
davon auf die Reserve übertragen , um zu verhindern , daß
ein Teil des Gemeinschaftszollkontingents in einem Mit
gliedstaat nicht ausgenutzt wird , während er in anderen
Mitgliedstaaten verwendet werden könnte .
Da sich das Königreich Belgien , das Königreich der Nieder
lande und das Großherzogtum Luxemburg zu der Wirt
schaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und
durch diese vertreten werden , kann jede Maßnahme im
Zusammenhang mit der Verwaltung der dieser Wirtschafts
union zugeteilten Quoten durch eines ihrer Mitglieder
vorgenommen werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
( 1 ) Vom 1 . Januar bis zum 31 . Dezember 1987 werden
bei der Einfuhr der nachstehend genannten Waren mit
Ursprung in Zypern in die Zehnergemeinschaft die Zoll
sätze im Rahmen eines Gemeinschaftszollkontingents von
10 000 Hektoliter wie folgt ausgesetzt :
Laufende
Nummer
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung Kontingents
zollsatz
09.1415 22.05 Weine aus frischen Weintrauben ; mit Alkohol stummgemachter Most aus frischen
Weintrauben :
C. andere :
I. mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 13 % vol oder weniger und in
Behältnissen mit einem Inhalt :
ex a ) von 2 Liter oder weniger :
— Wein aus frischen Weintrauben 3,6 ECU / hl
II . mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13 % vol bis 15 % vol
und in Behältnissen mit einem Inhalt :
ex a ) von 2 Liter oder weniger :
— Wein aus frischen Weintrauben , anderer als Likörwein , mit einem
vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol 4,2 ECU / hl
( 2 ) Für diese Weine ist der Frei-Grenze-Referenzpreis ein
zuhalten . Damit für sie das Zollkontingent zur Anwendung
kommen kann , muß Artikel 18 der Verordnung (EWG)
Nr . 337 / 79 erfüllt sein .
Artikel 2
( 1 ) Das in Artikel 1 genannte Zollkontingent wird in zwei
Raten geteilt .
( 2 ) Die erste Rate von 8 000 hl wird auf die Mitgliedstaa
ten aufgeteilt ; die Quoten , die vorbehaltlich des Artikels 5
bis zum 31 . Dezember 1987 gelten , belaufen sich auf
folgende Mengen :
( 3 ) Die zweite Rate in Höhe von 2 000 hl bildet die
Reserve .
Artikel 3
( 1 ) Hat ein Mitgliedstaat seine ursprüngliche Quote , wie
sie in Artikel 2 Absatz 2 festgelegt ist , oder — bei Anwen
dung des Artikels 5 — die gleiche Quote abzüglich der auf
die Reserve übertragenen Menge zu 90 v . H. oder mehr
ausgenutzt , so nimmt er unverzüglich durch Mitteilung an
die Kommission die Ziehung einer gegebenenfalls aufgerun
deten zweiten Quote in Höhe von 15 v . H. seiner ursprüng
lichen Quote vor , soweit die Reservemenge ausreicht .
( 2 ) Ist nach Ausschöpfung der ursprünglichen Quote die
zweite von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu
90 v . H. oder mehr ausgenutzt , so nimmt dieser Mitglied
staat gemäß Absatz 1 die Ziehung einer gegebenenfalls
aufgerundeten dritten Quote in Höhe von 7,5 v . H. seiner
ursprünglichen Quote vor .
( 3 ) Ist nach Ausschöpfung der zweiten Quote die dritte
von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v . H. oder
(in hl)
Benelux 10 ,
Dänemark 380 ,
Deutschland 540 ,
Griechenland 10 ,
Frankreich 10 ,
Irland 340 ,
Italien 10 ,
Vereinigtes Königreich 6 700 .
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Sie unterrichtet die Mitgliedstaaten spätestens am 5 . Okto
ber 1987 über den Stand der Reserve , die nach den gemäß
Artikel 5 erfolgten Übertragungen verbleibt .
Sie sorgt dafür , daß die Ziehung, mit der die Reserve
ausgeschöpft wird , auf die verfügbare Restmenge be
schränkt bleibt , und gibt zu diesem Zweck dem Mitglied
staat , der diese letzte Ziehung vornimmt , die Restmenge
an .
Artikel 7
( 1 ) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Vorkeh
rungen , um durch die Eröffnung der zusätzlichen Quoten ,
die er gemäß Artikel 3 gezogen hat , die fortlaufende
Anrechnung auf seinen kumulierten Anteil an dem Gemein
schaftszollkontingent zu ermöglichen .
( 2 ) Jeder Mitgliedstaat garantiert den Importeuren der
betreffenden Waren freien Zugang zu den ihnen zugeteilten
Quoten .
( 3 ) Der Stand der Ausschöpfung der Quoten der Mitglied
staaten wird anhand der Einfuhren der betreffenden
Waren , die bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zum
zollrechtlich freien Verkehr gestellt werden , festgestellt .
mehr ausgenutzt , so nimmt dieser Mitgliedstaat unter den
gleichen Bedingungen die Ziehung einer vierten Quote in
Höhe der dritten Quote vor .
Dieses Verfahren wird bis zur völligen Ausschöpfung der
Reserve angewandt .
(4 ) Abweichend von den Absätzen 1 , 2 und 3 kann jeder
Mitgliedstaat Ziehungen niedrigerer Quoten als in diesen
Absätzen vorgesehen vornehmen , wenn Grund zu der
Annahme besteht , daß diese unter Umständen nicht ausge
schöpft werden können . Er unterrichtet die Kommission
über die Gründe , die ihn veranlaßt haben , diesen Absatz
anzuwenden .
Artikel 4
Die gemäß Artikel 3 gezogenen zusätzlichen Quoten gelten
bis zum 31 . Dezember 1987 .
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten übertragen spätestens am 1 . Oktober
1987 von ihrer nicht ausgenutzten ursprünglichen Quote
den Teil auf die Reserve , der am 15 . September 1987
20 v . H. dieser ursprünglichen Quote übersteigt . Sie kön
nen eine größere Menge übertragen , wenn Grund zu der
Annahme besteht , daß die betreffende Menge unter
Umständen nicht ausgenutzt werden kann .
Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission spätestens am
1 . Oktober 1987 die Gesamtmenge der Einfuhren der
betreffenden Waren mit , die bis zum 15 . September 1987
einschließlich getätigt und auf das Gemeinschaftszollkon
tingent angerechnet wurden , sowie gegebenenfalls den Teil
seiner ursprünglichen Quote , den er auf die Reserve über
trägt .
Artikel 6
Die Kommission verbucht die Beträge der von den Mit
gliedstaaten gemäß den Artikeln 2 und 3 eröffneten Quoten
und unterrichtet die einzelnen Mitgliedstaaten über den
Stand der Ausschöpfung der Reserve , sobald ihr die Mittei
lungen zugehen .
Artikel 8
Auf Antrag der Kommission teilen die Mitgliedstaaten mit ,
welche Einfuhren der betreffenden Waren tatsächlich auf
ihre Quoten angerechnet worden sind .
Artikel 9
Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hin
blick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusam
men .
Artikel 10
Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1987 in Kraft .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Geschehen zu Brüssel am 22 . Dezember 1986 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. SHAW
Full & Egal Universal Law Academy