Nr. L 380 /42 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
VERORDNUNG (EWG) Nr. 4124 / 86 DES RATES
vom 22 . Dezember 1986
zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für
bestimmte Weine mi: Ursprungsbezeichnung der Tarifstelle ex 22.05 C des Gemeinsamen
Zolltarifs mit Ursprung in Algerien ( 1987)
DER RAT DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 113 ,
auf Vorschlag der Kommission ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksre
publik Algerien (*), sieht in Artikel 20 eine Präferenz
regelung für die Einfuhr bestimmter Weine mit Ursprungs
bezeichnung der Tarifstelle ex 22.05 des Gemeinsamen
Zolltarifs vor . Die Anwendung dieser Regelung war bis
30 . Juni 1981 befristet . Diese Regelung ist zuletzt mit der
Verordnung (EWG) Nr . 3669 / 85 ( 2 ) bis zum 31 . Dezem
ber 1986 verlängert worden .
Mit der Verordnung (EWG) Nr . 4123 / 86 ( 3 ) wird die
Regelung, die die Gemeinschaft bis 31 . Dezember 1986
angewendet hat , bis zum 31 . Dezember 1987 verlängert .
Diese Regelung sieht vor , daß bestimmte Weine mit
Ursprungsbezeichnung der Tarifstelle ex 22.05 C des
Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Algerien im Rah
men eines Gemeinschaftszollkontingents von 450 000 Hek
tolitern zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt werden
können . Die Weine müssen in Behältnissen mit einem
Inhalt von 2 Liter oder weniger gestellt werden . Ihnen muß
eine Bescheinigung der Ursprungsbezeichnung beigefügt
sein , die dem im Anhang D des Abkommens enthaltenen
Muster entspricht . Somit ist das betreffende Gemeinschafts
zollkontingent für den Zeitraum vom 1 . Januar bis 31 . De
zember 1987 zu eröffnen .
Für die Weine gilt der Frei-Grenze-Preis . Damit für sie das
Zollkontingent in Anspruch genommen werden kann , ist
Artikel 18 der Verordnung (EWG ) Nr . 337 / 79 ( 4 ) zuletzt
geändert durch die Verordnung (EWG) Nr . 3805 / 85 ( 5 ),
einzuhalten .
Mangels eines in den Artikel 179 und 366 der Akte über
den Beitritt Spaniens und Portugals vorgesehenen Proto
kolls muß die Gemeinschaft die Maßnahmen nach den
Artikeln 180 und 367 dieser Beitrittsakte treffen . Die
vorliegende Zollmaßnahme findet demnach auf die Zehner
gemeinschaft Anwendung .
Es ist vor allem sicherzustellen , daß alle Importeure der
Gemeinschaft gleichen , kontinuierlichen Zugang zu dem
Kontingent haben und daß die vorgesehenen Kontingents
zollsätze fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffen
den Waren in die Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung des
Kontingents angewandt werden . Der Gemeinschaftscharak
ter des Kontingents kann unter Beachtung der oben aufge
stellten Grundsätze dadurch gewahrt werden , daß bei der
Ausnutzung des Gemeinschaftszollkontingents von einer
Aufteilung der Menge auf die Mitgliedstaaten ausgegangen
wird . Damit die tatsächliche Marktentwicklung der betref
fenden Waren möglichst weitgehend berücksichtigt wird ,
ist diese Aufteilung entsprechend dem Bedarf der Mitglied
staaten vorzunehmen , der einerseits anhand der statisti
schen Angaben über die während eines repräsentativen
Bezugszeitraums getätigten Einfuhren der genannten Wa
ren aus Algerien und andererseits nach den Wirtschaftsaus
sichten für den betreffenden Kontingentszeitraum zu
berechnen ist .
Im vorliegenden Fall stehen jedoch weder gemeinschaftliche
noch nationale statistische Daten zur Verfügung, die nach
den in Betracht kommenden Weinarten aufgeschlüsselt
sind , und selbst stichhaltige Einfuhr-Vorausschätzungen
sind nicht möglich . Bei dieser Sachlage scheint es zweck
dienlich , eine Aufteilung der Kontingentsmengen in Quoten
vorzusehen , welche die Aufnahmemöglichkeiten für diese
Weine auf den Märkten der einzelnen Mitgliedstaaten
berücksichtigt .
Um der Entwicklung der Einfuhren der betreffenden
Waren in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung zu tra
gen , ist die Kontingentsmenge in zwei Raten zu teilen ,
wobei die erste Rate zwischen den einzelnen Mitgliedstaa
ten aufgeteilt wird und die zweite Rate als Reserve zur
späteren Deckung des Bedarfs derjenigen Mitgliedstaaten
bestimmt ist , die ihre ursprüngliche Quote ausgeschöpft
haben . Um den Importeuren eines jeden Mitgliedstaats eine
gewisse Sicherheit zu geben , ist es angezeigt , die erste Rate
des Gemeinschaftszollkontingents auf einer ausreichenden
Höhe festzusetzen , die im vorliegenden Fall bei 51 v . H.
der Kontingentsmenge liegen könnte .
Die ursprünglichen Quoten der Mitgliedstaaten können
mehr oder weniger rasch ausgeschöpft werden . Um dieser
Tatsache Rechnung zu tragen und Unterbrechungen auszu
schalten , sollte jeder Mitgliedstaat , der seine ursprüngliche
(!) ABl . Nr . L 263 vom 27 . 9 . 1978 , S. 2 .
( 2 ) ABl . Nr . L 354 vom 30 . 12 . 1985 , S. 19 .
( 3 ) Siehe Seite 41 dieses Amtsblatts .
( 4 ) ABl . Nr . L 54 vom 5 . 3 . 1979 , S. 1 .
( 5 ) ABl . Nr . L 367 vom 31 . 12 . 1985 , S. 39 .
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 380 / 43
Da das Königreich Belgien , das Königreich der Niederlande
und das Großherzogtum Luxemburg sich zu der Wirt
schaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und
durch diese vertreten werden , kann jede Maßnahme im
Zusammenhang mit der Verwaltung der dieser Wirtschafts
union zugeteilten Quoten durch eines ihrer Mitglieder
vorgenommen werden —
Quote fast völlig ausgenutzt hat , die Ziehung einer zusätz
lichen Quote auf die Reserve vornehmen . Diese Ziehung
muß jeder Mitgliedstaat vornehmen , wenn seine zusätzlich
gewährten Quoten fast völlig ausgenutzt sind und so oft es
die Reserve zuläßt . Die ursprünglichen und die zusätzlichen
Quoten müssen jeweils bis zum Ende des Kontingentszeit
raums gelten . Diese Art der Verwaltung erfordert eine enge
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der
Kommission , die vor allem die Möglichkeit haben muß ,
den Stand der Ausnutzung der Kontingentsmenge zu verfol
gen und die Mitgliedstaaten davon zu unterrichten . HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Ist zu einem bestimmten Zeitpunkt des Kontingentszeit
raums in einem der Mitgliedstaaten von seiner ursprüng
lichen Quote eine größere Restmenge vorhanden , so muß
dieser Staat einen erheblichen Teil davon auf die Reserve
übertragen , damit nicht ein Teil des Gemeinschaftszollkon
tingents in einem Mitgliedstaat ungenützt bleibt , während
er in anderen Mitgliedstaaten verwendet werden könnte .
Artikel 1
( 1 ) Vom 1 . Januar bis 31 . Dezember 1987 werden die in
der Zehnergemeinschaft anwendbaren Zollsätze für die
nachstehend genannten Waren im Rahmen des nachstehen
den Gemeinschaftszollkontingents wie folgt ausgesetzt :
Laufende
Nummer
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung
Kontingentsmenge
( in hl ) Kontingentszollsatz
09.1001 ex 22.05 C Wein aus frischen Weintrauben :
— Weine mit Ursprungsbezeichnung folgender Namen :
Ain Bessem-Bouira , Medea , Coteaux du Zaccar , Dahra ,
Coteaux de Mascara , Monts du Tessalah , Coteaux de
Tlemcen , mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 15 %
vol oder weniger , in Behältnissen mit einem Inhalt von zwei
Liter oder weniger , mit Ursprung in Algerien 450 000 zollfrei
(in hl)
Benelux 37 350 ,
Dänemark 22 500 ,
Deutschland 48 000 ,
Griechenland 1 000 ,
Frankreich 46 000 ,
Irland 15 300 ,
Italien 22 500 ,
Vereinigtes Königreich 37 350 .
( 2 ) Diese Weine sind der Einhaltung des Frei-Grenze-Refe
renzpreises unterworfen .
Damit diese Weine in den Genuß des Zollkontingents
kommen , muß Artikel 18 der Verordnung (EWG)
Nr . 337 / 79 erfüllt sein .
( 3 ) Jedem dieser Weine muß bei der Einfuhr eine von der
zuständigen algerischen Behörde entsprechend dem im
Anhang dieser Verordnung enthaltenen Muster erteilte
Bescheinigung der Ursprungsbezeichnung beigefügt sein .
Das Muster einer Bescheinigung im Anhang der Verord
nung (EWG) Nr . 3670 / 85 (') kann jedoch bis zum
31 . Dezember 1987 entgegengenommen werden .
( 3 ) Die zweite Rate des Kontingents , d.h . 220 000hl ,
bildet die Reserve .
Artikel 3
( 1 ) Hat ein Mitgliedstaat seine in Artikel 2 Absatz 2 fest
gesetzte ursprüngliche Quote oder — bei Anwendung des
Artikels 5 — die gleiche Quote abzüglich der auf die
Reserve übertragenen Menge zu 90 v . H. oder mehr ausge
nutzt , so nimmt er unverzüglich durch Mitteilung an die
Kommission die Ziehung einer gegebenenfalls aufgerunde
ten zweiten Quote in Höhe von 15 v . H. seiner ursprüng
lichen Quote vor , soweit die Reservemenge ausreicht .
Artikel 2
( 1 ) Das in Artikel 1 festgesetzte Zollkontingent wird in
zwei Raten geteilt .
( 2 ) Eine erste Rate des Kontingents wird auf die Mitglied
staaten aufgeteilt ; als Quoten , die vorbehaltlich des Arti
kels 5 bis 31 . Dezember 1987 gelten , werden folgende
Mengen festgesetzt .
( 2 ) Ist nach Ausschöpfung seiner ursprünglichen Quote
die zweite von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu( ] ) ABl . Nr . L 354 vom 30 . 12 . 1985 , S. 20 .
Nr. L 380 / 44 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
Ausschöpfung der Reserve , sobald ihr die Mitteilung über
mittelt wird .
Sie unterrichtet die Mitgliedstaaten spätestens am 5 . Okto
ber 1987 über die Reservemenge , die nach den in Anwen
dung von Artikel 5 erfolgten Übertragungen verbleibt .
Sie sorgt dafür , daß die Ziehung mit der die Reserve
ausgeschöpft wird , auf die jeweils verfügbare Restmenge
beschränkt bleibt und gibt zu diesem Zweck dem Mitglied
staat , der diese letzte Ziehung vornimmt , den Restbetrag
an .
Artikel 7
( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkeh
rungen , damit nach Eröffnung der zusätzlichen Quoten , die
sie gemäß Artikel 3 gezogen haben , die fortlaufende
Anrechnung auf ihren kumulierten Anteil an dem Gemein
schaftszollkontingent erfolgen kann .
( 2 ) Die Mitgliedstaaten garantieren den Importeuren der
betreffenden Waren freien Zugang zu den ihnen zugeteilten
Quoten .
( 3 ) Die Mitgliedstaaten rechnen die Einfuhren der betref
fenden Waren nach Maßgabe der Gestellung dieser Waren
bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zum zollrechtlich
freien Verkehr auf ihre Quoten an .
( 4 ) Der Stand der Ausschöpfung der jeweiligen Quoten
der Mitgliedstaaten wird anhand der gemäß Absatz 3
angerechneten Einfuhren festgestellt .
Artikel 8
Auf Antrag der Kommission teilen die Mitgliedstaaten mit ,
welche Einfuhren der betreffenden Waren tatsächlich auf
ihre Quoten angerechnet worden sind .
90 v . H. oder mehr ausgenutzt , so nimmt dieser Mitglied
staat gemäß Absatz 1 die Ziehung einer gegebenenfalls
aufgerundeten dritten Quote in Höhe von 7,5 v . H. seiner
ursprünglichen Quote vor , soweit die Reservemenge aus
reicht .
( 3 ) Ist nach Ausschöpfung seiner zweiten Quote die dritte
von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v . H. oder
mehr ausgenutzt , so nimmt dieser Mitgliedstaat gemäß
Absatz 1 die Ziehung einer vierten Quote in Höhe der
dritten Quote vor .
Dieses Verfahren wird bis zur Ausschöpfung der Reserve
angewandt .
( 4 ) In Abweichung von den Absätzen 1 , 2 und 3 können
die Mitgliedstaaten Ziehungen niedrigerer Quoten als in
diesen Absätzen vorgesehen vornehmen , wenn Grund zu
der Annahme besteht , daß die vorgesehenen Quoten unter
Umständen nicht ausgeschöpft werden . Sie unterrichten die
Kommission über die Gründe , die sie zur Anwendung
dieses Absatzes veranlaßt haben .
Artikel 4
Die gemäß Artikel 3 gezogenen zusätzlichen Quoten gelten
bis 31 . Dezember 1987 .
Artikel S
Die Mitgliedstaaten übertragen spätestens am 1 . Oktober
1987 von ihrer nicht ausgenutzten ursprünglichen Quote
den Teil auf die Reserve , der am 15 . September 1987
20 v . H. dieser ursprünglichen Quote übersteigt . Sie kön
nen eine größere Menge übertragen , wenn Grund zu der
Annahme besteht , daß die betreffende Menge unter
Umständen nicht ausgenutzt wird .
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am
1 . Oktober 1987 die Gesamtmenge der Einfuhren der
betreffenden Waren mit , die bis zum 15 . September 1987
einschließlich getätigt und auf das Gemeinschaftszollkon
tingent angerechnet wurden , sowie gegebenenfalls den Teil
ihrer ursprünglichen Quote , den sie auf die Reserve über
tragen .
Artikel 6
Die Kommission verbucht die Beträge der von den Mit
gliedstaaten gemäß den Artikeln 2 und 3 eröffneten Quoten
und unterrichtet die Mitgliedstaaten über den Stand der
Artikel 9
Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hin
blick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusam
men .
Artikel 10
Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1987 in Kraft .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Geschehen zu Brüssel am 22 . Dezember 1986 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. SHAW
ANEX — BILAG — ANHANG — MAPAPTHMA — ANNEX — ANNEXE — ALLEGATO — BIJLAGE — ANEXO
2.1 . — Exporter — Exportateur : — Number — Numéro :
00000
3 . (Name of authority guaranteeing the designation of
origin — Nom de l'organisme garantissant la déno
mination d'origine)
4 . — Consignee — Destinataire :
5 .
CERTIFICATE OF DESIGNATION OF ORIGIN
CERTIFICAT D'APPELLATION D'ORIGINE
6 . — Means of transport — Moyen de
transport :
7 . (Designation of origin — Nom de la dénomination
d'origine)
8. — Place of unloading — Lieu de
dechargement :
9 . — Marks and numbers, number 10,
and kind of packages — Marques et numéros , nombre et nature des colis : Gross weight
Poids brut
Litres
Litres
12 . — Litres ( in words) — Litres (en lettres ) :
— Certificate of the issuing authority — Visa de l'organisme émetteur :13 .
14 . — Customs stamp — Visa de la
douane :
( See the translation under No 15 — Voir traduction au n0
15)
15. We hereby certify that the wine described in this certificate is wine produced within the wine district of
and is considered by Algerian legislation as entitled to the designation of origin '
The alcohol added to this wine is alcohol of vinous origin .
Nous certifions que le vin décrit dans ce certificat a été produit dans la zone de et est reconnu ,
suivant la loi algérienne, comme ayant droit à la dénomination d'origine « ».
L'alcool ajouté à ce vin est de l'alcool d'origine vinique .
16.
(') Space reserved for additional details given in the exporting country.
(') Case réservée pour d'autres indications du pays exportateur .
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