31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 380 / 49
VERORDNUNG (EWG) Nr. 4126 / 86 DES RATES
vom 22 . Dezember 1986
zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Hasel
nüsse , frisch oder getrocknet , auch ohne äußere Schalen oder enthäutet , der Tarifstelle
ex 08.05 G des Gemeinsamen Zolltarifs , mit Ursprung in der Türkei ( 1987)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 113 ,
auf Vorschlag der Kommission ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Im Anhang der Verordnung (EWG ) Nr . 3721 / 84 des Rates
vom 18 . Dezember 1984 über die Einfuhr von Agrar
erzeugnissen mit Ursprung in der Türkei in die Gemein
schaft (*) ist vorgesehen , daß Haselnüsse , frisch oder
getrocknet , auch ohne äußere Schalen oder enthäutet , der
Tarifstelle ex 08.05 G des Gemeinsamen Zolltarifs , mit
Ursprung in der Türkei , im Rahmen eines Gemeinschafts
zollkontingents von 25 000 Tonnen in die Gemeinschaft
zollfrei eingeführt werden . Infolgedessen ist für 1987 das
betreffende Gemeinschaftszollkontingent zu eröffnen .
Der Rat hat gemäß Artikel 119 der Akte über den Beitritt
Griechenlands die Verordnung (EWG ) Nr . 3355 / 80 zur
Festlegung der Regelung für die Einfuhr von Waren mit
Ursprung in Algerien , Israel , Malta , Marokko , Portugal ,
Syrien , Tunesien und der Türkei nach Griechenland ( 2 )
erlassen . Da ein Protokoll , wie es in den Artikeln 179 und
366 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals
vorgesehen ist , nicht besteht , muß die Gemeinschaft die in
den Artikeln 180 und 367 der Beitrittsakte genannten
Maßnahmen erlassen . Infolgedessen gilt das betreffende
Zollkontingent für die Neunergemeinschaft .
Es ist vor allem zu gewährleisten , daß alle Importeure der
Mitgliedstaaten den gleichen und kontinuierlichen Zugang
zu diesem Kontingent haben und daß der vorgesehene
Kontingentzollsatz auf sämtliche Einfuhren der betreffen
den Waren in die Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung des
Kontingents fortlaufend angewendet wird . Dem Gemein
schaftscharakter dieses Kontingents kann unter Beachtung
der oben aufgestellten Grundsätze entsprochen werden ,
indem der Ausnutzung des Gemeinschaftszollkontingents
eine Aufteilung der Menge auf die Mitgliedstaaten zugrun
de gelegt wird . Damit die tatsächliche Marktentwicklung
bei diesen Waren möglichst weitgehend berücksichtigt
wird , ist diese Aufteilung entsprechend dem Bedarf der
Mitgliedstaaten vorzunehmen , der einerseits anhand der
statistischen Angaben über die während eines repräsentati
ven Bezugszeitraums getätigten Einfuhren aus der Türkei
und andererseits nach den Wirschaftsaussichten für den
betreffenden Kontingentszeitraum zu berechnen ist .
Nach den verfügbaren Statistiken haben sich die Einfuhren
dieses Erzeugnisses mit Herkunft aus der Türkei in die
Mitgliedstaaten in den Jahren 1983 , 1984 und 1985 wie
folgt entwickelt und haben an den Gesamteinfuhren der
Gemeinschaft derselben Herkunft den nachstehend aufge
führten prozentualen Anteil :
Mitgliedstaaten
1983 1984 1985
Tonnen % Tonnen % Tonnen %
Benelux 6 332 9,37 6 815 8,36 5 266 7,10
Dänemark 1 249 1,85 999 1,23 792 1,07
Deutschland 45 649 67,58 53 831 66,06 47 224 63,65
Frankreich 7 786 11,53 9 013 11,06 9 416 12,69
Irland 30 0,04 22 0,03 28 0,03
Italien 746 1,10 2 904 3,56 5 206 7,02
Vereinigtes Königreich 5 760 8,53 7 901 9,70 6 264 8,44
Zusammen 67 552 81 485 74 196
(') ABl . Nr . L 343 vom 31 . 12 . 1984 , S. 6 .
( 2 ) ABl . Nr . L 382 vom 31 . 12 . 1980 , S. 1 .
Nr. L 380 / 50 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
Unter Berücksichtigung dieser Daten und der voraussicht
lichen Marktentwicklung des Erzeugnisses im Jahr 1987
sowie insbesondere der Vorausschätzungen einiger Mit
gliedstaaten läßt sich der ursprüngliche prozentuale Anteil
der Kontingentsmenge annähernd wie folgt festsetzen :
Benelux
Dänemark
Deutschland
Frankreich
Irland
Italien
Vereinigtes Königreich
8,24 ,
1,60 ,
65,60 ,
1219 ,
0,03 ,
3,43 ,
8,91 .
Mitgliedstaaten und der Kommission , die vor allem die
Möglichkeit haben muß, den Stand der Ausnutzung der
Kontingentsmenge zu verfolgen und die Mitgliedstaaten
davon zu unterrichten .
Ist zu einem bestimmten Zeitpunkt des Kontingentszeit
raums in einem der Mitgliedstaaten eine größere Restmenge
vorhanden , so muß dieser Staat einen gewissen Teil davon
auf die Reserve übertragen , damit nicht ein Teil des
Gemeinschaftszollkontingents in einem Mitgliedstaat unge
nutzt bleibt , während er in anderen Mitgliedstaaten ver
wendet werden könnte . Da es sich um jahreszeitlich
bedingte Einfuhren handelt , dürfte es angebracht sein , die
Übertragungsgrenze auf 40 v . H. der ursprünglichen Quote
festzusetzen .
Da das Königreich Belgien , das Königreich der Niederlande
und das Großherzogtum Luxemburg sich zu der Wirt
schaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und
durch diese vertreten werden , kann jede Maßnahme im
Zusammenhang mit der Verwaltung der dieser Wirtschafts
union zugeteilten Quoten durch eines ihrer Mitglieder
vorgenommen werden —
Um der möglichen Entwicklung der Einfuhren des betref
fenden Erzeugnisses in die einzelnen Mitgliedstaaten Rech
nung zu tragen , ist die Kontingentsmenge in zwei Raten zu
teilen , wobei die erste zwischen den Mitgliedstaaten aufge
teilt wird und die zweite als Reserve zur späteren Deckung
des Bedarfs derjenigen Mitgliedstaaten bestimmt ist , die
ihre ursprüngliche Quote ausgeschöpft haben . Um den
Importeuren eines jeden Mitgliedstaats eine gewisse Sicher
heit zu geben , ist es angezeigt , die erste Rate des Gemein
schaftszollkontingents relativ hoch festzusetzen , die im
vorliegenden Fall bei etwa 81 v . H. der Kontingentsmenge
liegen könnte .
Die ursprünglichen Quoten können mehr oder weniger
rasch ausgeschöpft werden . Um dieser Tatsache Rechnung
zu tragen und um Unterbrechungen zu vermeiden , muß
jeder Mitgliedstaat , der seine ursprüngliche Quote fast
völlig ausgenutzt hat , die Ziehung einer zusätzlichen Quote
auf die Reserve vornehmen . Diese Ziehung muß vorgenom
men werden , wenn die zusätzlichen Quoten fast völlig
ausgenutzt sind und so oft es die Reserve zuläßt . Die
ursprünglichen und zusätzlichen Quoten müssen bis zum
Ende des Kontingentszeitraums gelten . Diese Art der Ver
waltung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
( 1 ) Vom 1 . Januar bis 31 . Dezember 1987 wird der
Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs für die nachstehend
bezeichneten in die Neuner-Gemeinschaft eingeführten
Waren im Rahmen des nachstehenden Gemeinschaftszoll
kontingents wie folgt ausgesetzt :
Laufende
Nummer
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung
Kontingentsmenge
( in Tonnen)
Kontingentszollsatz
( % )
09.0201 ex 08.05 G Haselnüsse frisch oder getrocknet , auch ohne äußere Schalen
oder enthäutet , mit Ursprung in der Türkei 25 000 0
( 2 ) Die Einfuhren dieser Waren , die bereits den gleichen
Zollsatz nach einer anderen Zollpräferenzregelung genie
ßen , werden nicht auf dieses Zollkontingent angerechnet .
( 3 ) Dieses Zollkontingent wird gemäß den nachstehenden
Vorschriften aufgeteilt und verwaltet .
( 2 ) Die erste Rate von 20 400 Tonnen wird auf die Mit
gliedstaaten aufgeteilt ; die Quoten , die vorbehaltlich des
Artikels 5 bis 31 . Dezember 1987 gelten , belaufen sich auf
folgende Mengen :
(in Tonnen)
Benelux
Dänemark
Deutschland
Frankreich
Irland
Italien
Vereinigtes Königreich
1 680 ,
326 ,
13 384 ,
2 486 ,
6 ,
700 ,
1 818 .
Artikel 2
( 1 ) Das in Artikel 1 Absatz 1 genannte Zollkontingent
wird in zwei Raten aufgeteilt .
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 380 / 51
( 3 ) Die zweite Rate in Höhe von 4 600 Tonnen bildet die
Reserve .
Artikel 3
( 1 ) Hat ein Mitgliedstaat seine ursprüngliche in Artikel 2
Absatz 2 festgelegte Quote oder — bei Anwendung von
Artikel 5 — die gleiche Quote abzüglich der auf die Reserve
übertragenen Menge zu 90 v . H. oder mehr ausgenutzt , so
nimmt er unverzüglich durch Mitteilung an die Kommis
sion die Ziehung einer gegebenenfalls aufgerundeten zwei
ten Quote in Höhe von 10 v . H. seiner ursprünglichen
Quote vor , soweit die Reservemenge ausreicht .
( 2 ) Ist nach Ausschöpfung der ursprünglichen Quote die
zweite von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu
90 v . H. oder mehr ausgenutzt , so nimmt dieser Mitglied
staat gemäß Absatz 1 die Ziehung einer dritten Quote in
Höhe von 5 v . H. seiner ursprünglichen Quote vor .
( 3 ) Ist nach Ausschöpfung der zweiten Quote die dritte
von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v . H. oder
mehr ausgenutzt , so nimmt dieser Mitgliedstaat gemäß
Artikel 1 die Ziehung einer vierten Quote in Höhe der
dritten Quote vor .
Dieses Verfahren wird bis zur Ausschöpfung der Reserve
angewandt .
(4 ) Abweichend von den Absätzen 1 , 2 und 3 können die
Mitgliedstaaten niedrigere Quoten ziehen als in diesen
Absätzen vorgesehen , wenn Grund zu der Annahme
besteht , daß diese unter Umständen nicht ausgeschöpft
werden können . Sie unterrichten die Kommission über die
Gründe , die sie zur Anwendung dieses Absatzes veranlaßt
haben .
Artikel 6
Die Kommission verbucht die Beträge der von den Mit
gliedstaaten gemäß Artikel 2 und 3 eröffneten Quoten und
unterrichtet diese nach Erhalt der Mitteilungen über den
Stand der Ausschöpfung der Reserve .
Sie unterrichtet die Mitgliedstaaten spätestens am 5 . Okto
ber 1987 über die Reservemengen , die nach den gemäß
Artikel 5 erfolgten Übertragungen verbleibt .
Sie sorgt dafür , daß die Ziehung, mit der die Reserve
ausgeschöpft wird , auf die verfügbare Restmenge be
schränkt bleibt , und gibt zu diesem Zweck dem Mitglied
staat , der diese letzte Ziehung vornimmt , die Restmenge
an .
Artikel 7
( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkeh
rungen , damit nach Eröffnung der zusätzlichen Quoten , die
sie gemäß Artikel 3 gezogen haben , die fortlaufende
Anrechnung auf ihren kumulierten Anteil an dem Gemein
schaftszollkontingent erfolgen kann .
( 2 ) Die Mitgliedstaaten garantieren den Importeuren der
betreffenden Waren freien Zugang zu den Quoten , die
ihnen zugeteilt wurden oder die sie aus der Reserve ent
nommen haben .
( 3 ) Die Mitgliedstaaten rechnen die Einfuhren der betref
fenden Waren nach Maßgabe der Gestellung der betreffen
den Waren bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zur
Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr auf ihre Quo
ten an .
( 4 ) Der Stand der Ausschöpfung der Quoten der Mitglied
staaten wird aufgrund der gemäß Absatz 3 angerechneten
Einfuhren festgestellt .
Artikel 4
Die gemäß Artikel 3 gezogenen zusätzlichen Quoten gelten
bis 31 . Dezember 1987 .
Artikel 8
Auf Antrag der Kommission teilen die Mitgliedstaaten mit ,
welche Einfuhren der betreffenden Waren tatsächlich auf
ihre Quoten angerechnet worden sind .
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten übertragen spätestens am 1 . Oktober
1987 von ihrer nicht ausgenutzten ursprünglichen Quote
den Teil auf die Reserve , der am 15 . September 1987
40 v . H. dieser ursprünglichen Quote übersteigt . Sie kön
nen eine größere Menge übertragen , wenn Grund zu der
Annahme besteht , daß die betreffende Menge unter
Umständen nicht ausgenutzt wird .
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am
1 . Oktober 1987 die Gesamtmenge der Einfuhren der
betreffenden Waren mit , die bis 15 . September 1987 ein
schließlich getätigt und auf das Gemeinschaftszollkontin
gent angerechnet wurden , sowie gegebenenfalls den Teil
ihrer ursprünglichen Quote , den sie auf die Reserve über
tragen .
Artikel 9
Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hin
blick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusam
men .
Artikel 10
Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1987 in Kraft .
Nr. L 380 / 52 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Geschehen zu Brüssel am 22 . Dezember 1986 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. SHAW
Full & Egal Universal Law Academy