31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 380 / 53
VERORDNUNG (EWG) Nr. 4127 / 86 DES RATES
vom 22 . Dezember 1986
zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Sardi
nen, zubereitet oder haltbar gemacht , der Tarifstelle 16.04 D des Gemeinsamen Zolltarifs ,
mit Ursprung in Marokko ( 1987)
schaftszollkontingente von einer Aufteilung der Menge auf
die Mitgliedstaaten ausgegangen wird . Damit die tatsäch
liche Marktentwicklung der betreffenden Waren möglichst
weitgehend berücksichtigt wird , ist diese Aufteilung ent
sprechend dem Bedarf der Mitgliedstaaten vorzunehmen ,
der einerseits anhand der statistischen Angaben über die
während eines repräsentativen Bezugszeitraums getätigten
Einfuhren der genannten Waren aus Marokko und ande
rerseits nach den Wirtschaftsaussichten für den betreffen
den Kontingentszeitraum zu berechnen ist .
Während der letzten drei Jahre , über die vollständige
statistische Angaben vorliegen , verteilen sich die Einfuhren
der betreffenden Waren aus Marokko in die Gemeinschaft
prozentual auf die Mitgliedstaaten wie folgt :
Mitgliedstaaten 1983 1984 1985
Benelux 7,27 4,3 6,3
Dänemark 0,00 0,0 0,0
Deutschland 15,62 18,8 19,8
Griechenland 1,02 1,6 2,1
Frankreich 57,00 57,6 53,0
Irland 0,00 0,5 0,8
Italien 0,76 1,5 1,1
Vereinigtes Königreich 18,33 15,7 16,9
DER RAT DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 113 ,
auf Vorschlag der Kommission ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Das Kooperationsabkommen zwischen der Gemeinschaft
und Marokko 0 ), ergänzt durch die Verordnung (EWG)
Nr . 3511 / 81 des Rates vom 3 . Dezember 1981 zur Festset
zung der Regelung für den Handel Griechenlands mit
Marokko ( 2 ), sieht vor , daß zubereitete oder haltbar
gemachte Sardinen der Tarifstelle 16.04 D des Gemeinsa
men Zolltarifs mit Ursprung in Marokko zollfrei in die
Gemeinschaft eingeführt werden dürfen . Die Einzelheiten
dieser Regelung sind im Rahmen eines Briefwechsels zwi
schen der Gemeinschaft und Marokko festzulegen . Da
dieser Briefwechsel bisher nicht stattgefunden hat , sollte bis
zum 31 . Dezember 1987 die bereits 1986 angewandte
gemeinschaftliche Regelung erneuert werden . Es ist deshalb
angezeigt , zwei Gemeinschaftszollkontingente , eines über
14 000 Tonnen zollfrei und eines in Höhe von 6 000
Tonnen zum Zollsatz von 10 v . H. zu eröffnen . Diese
Zollkontingente gelten ab 1 . Januar 1987 bis entweder zum
Abschluß des in Artikel 19 des Kooperationsabkommens
zwischen der Gemeinschaft und Marokko vorgesehenen
Briefwechsels oder bis zur Anwendung eines gemeinschaft
lichen Einfuhrsystems für die betroffenen Waren , längstens
aber bis 31 . Dezember 1987 .
Mangels eines Protokolls , wie es in den Artikeln 179 und
366 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals
vorgesehen ist , muß die Gemeinschaft die in den Artikeln
180 und 367 der genannten Akte vorgesehenen Maßnah
men treffen . Die betreffende Zollmaßnahme findet daher
auf die Zehnergemeinschaft Anwendung .
Es ist vor allem sicherzustellen , daß alle Importeure der
Gemeinschaft den gleichen und kontinuierlichen Zugang zu
diesen Kontingenten haben und daß die vorgesehenen Kon
tingentszollsätze fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der
betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Aus
schöpfung der Kontingente angewandt werden . Der
Gemeinschaftscharakter dieser Kontingente kann unter
Beachtung der oben aufgestellten Grundsätze dadurch
gewahrt werden , daß bei der Ausnutzung der Gemein
Unter Berücksichtigung dieser Angaben und der Voraus
schätzungen einiger Mitgliedstaaten läßt sich die ursprüng
liche prozentuale Beteiligung an den Kontingentsmengen
annähernd wie folgt ermitteln :
Benelux 6,0 ,
Dänemark 0,3 ,
Deutschland 17,9 ,
Griechenland 1,6 ,
Frankreich 54,8 ,
Irland 0,6 ,
Italien 1,2 ,
Vereinigtes Königreich 17,6 .
Um der Entwicklung der Einfuhren der betreffenden
Waren in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung zu tra
gen , ist jede Kontingentsmenge in zwei Raten zu teilen ,
wobei die erste Rate zwischen den einzelnen Mitgliedstaa
ten aufgeteilt wird und die zweite Rate als Reserve zur
späteren Deckung des Bedarfs derjenigen Mitgliedstaaten
bestimmt ist , die ihre ursprüngliche Quote ausgeschöpft
haben . Um den Importeuren eines jeden Mitgliedstaats eine
gewisse Sicherheit zu geben , ist es angezeigt , die erste Rate
der Gemeinschaftszollkontingente auf einer ausreichenden
(») ABl . Nr . L 264 vom 27 . 9 . 1978 , S. 2 .
( 2 ) ABl . Nr . L 358 vom 14 . 12 . 1981 , S. 1 .
Nr . L 380 / 54 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
nutzt bleibt , während er in anderen Mitgliedstaaten ver
wendet werden könnte .
Da das Königreich Belgien , das Königreich der Niederlande
und das Großherzogtum Luxemburg sich zu der Wirt
schaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und
durch diese vertreten werden , kann jede Maßnahme im
Zusammenhang mit der Verwaltung der dieser Wirtschafts
union zugeteilten Quoten durch eines ihrer Mitglieder
vorgenommen werden —
Höhe festzusetzen , die im vorliegenden Fall bei 75 v . H.
jeder Kontingentsmenge liegen könnte .
Die ursprünglichen Quoten der Mitgliedstaaten können
mehr oder weniger rasch ausgeschöpft werden . Um dieser
Tatsache Rechnung zu tragen und um Unterbrechungen
auszuschalten , sollte jeder Mitgliedstaat , der eine seiner
ursprünglichen Quoten fast völlig ausgenutzt hat , die Zie
hung einer zusätzlichen Quote auf die entsprechende Reser
ve vornehmen . Die Ziehung muß jeder Mitgliedstaat vor
nehmen , wenn seine zusätzlich gewährten Quoten fast
völlig ausgenutzt sind und so oft es die Reserve zuläßt . Die
ursprünglichen und zusätzlichen Quoten müssen bis zum
Ende des Kontingentszeitraums gelten . Diese Art der Ver
waltung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den
Mitgliedstaaten und der Kommission , die vor allem die
Möglichkeit haben muß , den Stand der Ausnutzung der
Kontingentsmengen zu verfolgen und die Mitgliedstaaten
davon zu unterrichten .
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Vom 1 . Januar 1987 bis entweder zum Abschluß des in
Artikel 19 des Kooperationsabkommens zwischen der
Gemeinschaft und Marokko vorgesehenen Briefwechsels
oder bis zur Anwendung eines gemeinschaftlichen Einfuhr
systems , längstens aber bis zum 31 . Dezember 1987 , wird
der bei der Einfuhr in die Zehnergemeinschaft geltende
Zollsatz für die nachstehend genannten Waren im Rahmen
der nachstehenden Gemeinschaftszollkontingente wie folgt
ausgesetzt :
Ist zu einem bestimmten Zeitpunkt des Kontingentszeit
raums in einem der Mitgliedstaaten von einer der ursprüng
lichen Quoten eine größere Restmenge vorhanden , so muß
dieser Staat einen erheblichen Teil davon auf die entspre
chende Reserve übertragen , damit nicht ein Teil eines der
Gemeinschaftszollkontingente in einem Mitgliedstaat unge
Laufende
Nummer
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung
Kontingentsmenge
( in Tonnen )
Kontingentszollsätze
( % )
09.1101 16.04 D Sardinen , zubereitet oder haltbar gemacht , mit Ursprung in
Marokko 14 000 0
09.1103 16.04 D Sardinen , zubereitet oder haltbar gemacht , mit Ursprung in
Marokko 6 000 10
( 3 ) Die zweite Rate jedes Kontingents , d . h . 3 440 bzw .
1 470 Tonnen , bildet die entsprechende Reserve .
Artikel 2
( 1 ) Die in Artikel 1 festgesetzten Zollkontingente werden
in zwei Raten geteilt .
( 2 ) Eine erste Rate jedes Kontingents wird auf die Mit
gliedstaaten aufgeteilt ; als Quoten , die vorbehaltlich des
Artikels 5 bis zum Ende des in Artikel 1 festgelegten
Zeitraums gelten , werden folgende Mengen festgesetzt :
(in Tonnen)
Artikel 3
( 1 ) Hat ein Mitgliedstaat eine seiner in Artikel 2 Absatz 2
festgesetzten ursprünglichen Quoten oder — bei Anwen
dung des Artikels 5 — die gleiche Quote abzüglich der auf
die entsprechende Reserve übertragenen Menge zu 90 v . H.
oder mehr ausgenutzt , so nimmt er unverzüglich durch
Mitteilung an die Kommission die Ziehung einer gegebe
nenfalls aufgerundeten zweiten Quote in Höhe von
10 v . H. seiner ursprünglichen Quote vor , soweit die
Reservemenge ausreicht .
( 2 ) Ist nach Ausschöpfung einer seiner ursprünglichen
Quoten die zweite von einem Mitgliedstaat gezogene Quote
zu 90 v . H. oder mehr ausgenutzt , so nimmt dieser Mit
gliedstaat gemäß Absatz 1 die Ziehung einer gegebenenfalls
aufgerundeten dritten Quote in Höhe von 5 v . H. seiner
ursprünglichen Quote vor , soweit die Reservemenge aus
reicht .
Mitgliedstaaten
Laufende
Nummer
09.1101
Laufende
Nummer
09.1103
Benelux 630 270
Dänemark 30 10
Deutschland 1 890 810
Griechenland 170 70
Frankreich 5 790 2 480
Irland 60 30
Italien 130 60
Vereinigtes Königreich 1 860 800
10 560 4 530
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Sie unterrichtet die Mitgliedstaaten spätestens am 5 . Okto
ber 1987 über die Reservemengen , die nach den in Anwen
dung von Artikel 5 erfolgten Übertragungen verbleiben .
Sie sorgt dafür , daß die Ziehung , mit der eine der Reserven
ausgeschöpft wird , auf die jeweils verfügbare Restmenge
beschränkt bleibt , und gibt zu diesem Zweck dem Mitglied
staat , der diese letzte Ziehung vornimmt , den Restbetrag
an .
Artikel 7
( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkeh
rungen , damit nach Eröffnung der zusätzlichen Quoten , die
sie gemäß Artikel 3 gezogen haben , die fortlaufende
Anrechnung auf ihren kumulierten Anteil an den Gemein
schaftszollkontingenten erfolgen kann .
( 2 ) Die Mitgliedstaaten garantieren den Importeuren der
betreffenden Waren freien Zugang zu den ihnen zugeteilten
Quoten .
( 3 ) Der Stand der Ausschöpfung der jeweiligen Quoten
der Mitgliedstaaten wird anhand der Einfuhren von Waren
mit Ursprung in Marokko festgestellt , die bei der Zollstelle
mit einer Anmeldung zwecks Abfertigung zum zollrechtlich
freien Verkehr gestellt werden .
( 3 ) Ist nach Ausschöpfung einer der zweiten Quoten die
dritte von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v . H.
oder mehr ausgenutzt , so nimmt dieser Mitgliedstaat
gemäß Absatz 1 die Ziehung einer vierten Quote in Höhe
der dritten Quote vor .
Dieses Verfahren wird bis zur Ausschöpfung der Reserve
angewandt .
( 4 ) In Abweichung von den Absätzen 1 , 2 und 3 können
die Mitgliedstaaten die Ziehungen niedrigerer Quoten als in
diesen Absätzen vorgesehen vornehmen , wenn Grund zu
der Annahme besteht , daß diese unter Umständen nicht
ausgeschöpft werden . Sie unterrichten die Kommission
über die Gründe , die sie zur Anwendung dieses Absatzes
veranlaßt haben .
Artikel 4
Die gemäß Artikel 3 gezogenen zusätzlichen Quoten gelten
bis zum Ende des in Artikel 1 festgelegten Zeitraums .
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten übertragen spätestens am 1 . Oktober
1987 von ihrer nicht ausgenutzten ursprünglichen Quote
den Teil auf die Reserve , der am 15 . September 1987
20 v . H. dieser ursprünglichen Quote übersteigt . Sie kön
nen eine größere Menge übertragen , wenn Grund zu der
Annahme besteht , daß die betreffende Menge unter
Umständen nicht ausgenutzt wird .
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am
1 . Oktober 1987 die Gesamtmenge der Einfuhren der
betreffenden Waren mit , die bis zum 15 . September 1987
einschließlich getätigt und auf die Gemeinschaftszollkontin
gente angerechnet wurden , sowie gegebenenfalls den Teil
ihrer einzelner! ursprünglichen Quoten , den sie auf die
entsprechende Reserve übertragen .
Artikel 6
Die Kommission verbucht die Beträge der von den Mit
gliedstaaten gemäß den Artikeln 2 und 3 eröffneten Quoten
und unterrichtet die Mitgliedstaaten über den Stand der
Ausschöpfung der Reserven , sobald ihr die Mitteilungen
übermittelt werden .
Artikel 8
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf deren
Antrag mit , welche Einfuhren der betreffenden Waren
tatsächlich auf ihre Quoten angerechnet worden sind .
Artikel 9
Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hin
blick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusam
men .
Artikel 10
Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1987 in Kraft .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat . 1
Geschehen zu Brüssel am 22 . Dezember 1986 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. SHAW
Full & Egal Universal Law Academy