Nr . L 380 / 56 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
VERORDNUNG (EWG) Nr. 4128 / 86 DES RATES
vom 22 . Dezember 1986
zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für
bestimmte auf den Kanarischen Inseln verarbeitete Tabake der Tarifnummer 24.02 des
Gemeinsamen Zolltarifs ( 1987 )
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portu
gals 0 ), insbesondere auf Artikel 2 des Protokolls Nr . 2 ,
auf Vorschlag der Kommission ,
Inseln verarbeitet worden sind , und andererseits nach den
Wirtschaftsaussichten für den betreffenden Kontingents
zeitraum zu berechnen ist .
In den letzten drei Jahren , über die vollständige statistische
Angaben vorliegen , haben sich die Einfuhren der Mitglied
staaten wie folgt entwickelt :
24.02 A : Zigaretten
( in Millionen Stück )
24.02 B : Zigarren
und Zigarillos
( in 1 000 Stück )Mitgliedstaaten
1982 1983 1984 1982 1983 1984
1 140 468 1 276
17
in Erwägung nachstehender Gründe :
Artikel 2 des Protokolls Nr . 2 und Artikel 10 des Proto
kolls Nr . 3 der Beitrittsakte sehen vor , daß ab 1 . Januar
1986 verarbeitete Tabake der Tarifnummer 24.02 des
Gemeinsamen Zolltarifs , die auf den Kanarischen Inseln
verarbeitet worden sind , im Zollgebiet der Gemeinschaft
im Rahmen der jährlichen Gemeinschaftszollkontingente
Zollfreiheit genießen . Diese Zollpräferenz gilt nur für
Waren , bei denen in den letzten fünf Jahren Einfuhren
stattgefunden haben . Nach den Berechnungen auf der
Grundlage des vorgenannten Artikels 2 belaufen sich die
Kontingentsmengen für Zigaretten der Tarifstelle 24.02 A
und für Zigarren und Zigarillos der Tarifstelle 24.02 B auf
19 400 Millionen Stück bzw . auf 316,3 Millionen Stück .
Einfuhren von anderen Waren der Tarifnummer 24.02
bestehen nicht . Die in Frage stehenden Zollkontingente
sind deshalb für 1987 zu eröffnen .
Benelux
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Portugal
Vereinigtes Königreich
im Durchschnitt
19 400 pro Jahr
im Durchschnitt
312 300 pro Jahr
208
38 9 5
Es müssen Vorschriften für die Kennzeichnung der betref
fenden Waren erlassen werden .
Im Laufe der letzten drei Jahre sind die in Frage stehenden
Waren nur in einigen Mitgliedstaaten eingeführt worden ,
während in den anderen Mitgliedstaaten überhaupt keine
Einfuhren stattgefunden haben . Angesichts dieser Sachlage
erscheint es zweckmäßig , einerseits die Zuteilung der
ursprünglichen Quoten auf die einführenden Mitgliedstaa
ten vorzusehen und andererseits den anderen Mitgliedstaa
ten die Beteiligung an den Zollkontingenten zu garantieren ,
wenn in diesen Einfuhren angekündigt worden sind . Bei
dieser Aufteilungsmethode kann außerdem eine einheitliche
Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs gewährleistet wer
den .
Um der Entwicklung der Einfuhren der betreffenden
Waren in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung zu tra
gen , ist jede Kontingentsmenge in zwei Raten zu teilen ,
wobei die erste Rate zwischen bestimmten Mitgliedstaaten
aufgeteilt wird und die zweite Rate als Reserve zur späteren
Deckung des Bedarfs dieser Mitgliedstaaten im Falle der
Ausschöpfung ihrer ursprünglichen Quoten und zur Dek
kung des gegebenenfalls in den anderen Mitgliedstaaten
auftretenden Bedarfs bestimmt ist . Um den Importeuren
eines jeden Mitgliedstaats eine gewisse Sicherheit zu geben ,
ist es angezeigt , die erste Rate der Gemeinschaftszollkontin
gente auf einer ausreichenden Höhe festzusetzen , die im
vorliegenden Fall bei 95 v . H. bzw . 99 v . H. jeder Kontin
gentsmenge liegen könnte .
Es ist vor allem sicherzustellen , daß alle Importeure der
Gemeinschaft den gleichen und kontinuierlichen Zugang zu
diesen Kontingenten haben und daß die vorgesehenen Kon
tingentszollsätze fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der
betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Aus
schöpfung der Kontingente angewandt werden . Der
Gemeinschaftscharakter dieser Kontingente kann unter
Beachtung der oben aufgestellten Grundsätze dadurch
gewahrt werden , daß bei der Ausnutzung der Gemein
schaftszollkontingente von einer Aufteilung der Menge auf
die Mitgliedstaaten ausgegangen wird . Damit die tatsächli
che Marktentwicklung der betreffenden Waren möglichst
weitgehend berücksichtigt wird , ist diese Aufteilung ent
sprechend dem Bedarf der Mitgliedstaaten vorzunehmen ,
der einerseits anhand der statistischen Angaben über die
während eines repräsentativen Bezugszeitraums getätigten
Einfuhren der genannten Waren , die auf den Kanarischen
(>) ABl . Nr . L 302 vom 15 . 11 . 1985 , S. 23 .
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 380 / 57
nutzt bleibt , während er in anderen Mitgliedstaaten ver
wendet werden könnte .
Da das Königreich Belgien , das Königreich der Niederlande
und das Großherzogtum Luxemburg sich zu der Wirt
schaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und
durch diese vertreten werden , kann jede Maßnahme im
Zusammenhang mit der Verwaltung der dieser Wirtschafts
union zugeteilten Quoten durch eines ihrer Mitglieder
vorgenommen werden —
Die ursprünglichen Quoten der Mitgliedstaaten können
mehr oder weniger rasch ausgeschöpft werden . Um dieser
Tatsache Rechnung zu tragen und um Unterbrechungen
auszuschalten , sollte jeder Mitgliedstaat , der eine seiner
ursprünglichen Quoten fast völlig ausgenutzt hat , die Zie
hung einer zusätzlichen Quote auf die entsprechende Reser
ve vornehmen . Die Ziehung muß jeder Mitgliedstaat vor
nehmen , wenn seine zusätzlich gewährten Quoten fast
völlig ausgenutzt sind und so oft es die Reserve zuläßt . Die
ursprünglichen und zusätzlichen Quoten müssen bis zum
Ende des Kontingentszeitraums gelten . Diese Art der Ver
waltung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den
Mitgliedstaaten und der Kommission , die vor allem die
Möglichkeit haben muß , den Stand der Ausnutzung der
Kontingentsmengen zu verfolgen und die Mitgliedstaaten
davon zu unterrichten .
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Ist zu einem bestimmten Zeitpunkt des Kontingentszeit
raums in einem der Mitgliedstaaten von einer der ursprüng
lichen Quoten eine größere Restmenge vorhanden , so muß
dieser Staat einen erheblichen Teil davon auf die entspre
chende Reserve übertragen , damit nicht ein Teil eines der
Gemeinschaftszollkontingente in einem Mitgliedstaat unge
Artikel 1
( 1 ) Vom 1 . Januar bis zum 31 . Dezember 1987 werden die
Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs bei der Einfuhr nach
stehender Waren im Rahmen der jeweils angegebenen
Gemeinschaftszollkontingente wie folgt ausgesetzt :
Laufende
Nummer
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung
Kontingentsmenge
( in Millionen
Stück )
Kontingentszollsatz
09.0401 24.02 A Zigaretten , hergestellt auf den Kanarischen Inseln 19 400 frei
09.0403 24.02 B Zigarren und Zigarillos , hergestellt auf den Kanarischen
Inseln 316,3 ' frei
( 2 ) Für die Waren dieser Verordnung können die Zollkon
tingente nur in Anspruch genommen werden , wenn sie im
Zeitpunkt ihrer Gestellung bei den mit den Förmlichkeiten
der Zulassung zum zollrechtlich freien Verkehr im Zollge
biet der Gemeinschaft beauftragten Behörden in Verpak
kungen aufgemacht sind , die die folgende deutlich sichtbare
und gut lesbare Angabe tragen : „Hergestellt auf den Kana
rischen Inseln" oder die Übersetzung dieses Begriffs in eine
andere Amtssprache der Gemeinschaft .
( 3 ) Die zweite Rate jedes Kontingents , d . h . 970 Millionen
Stück ( 24.02 A ) bzw . 3,3 Millionen Stück (24.02 B), bildet
die entsprechende Reserve .
( 4 ) Kündigt ein Importeur bevorstehende Einfuhren der
betreffenden Waren in andere Mitgliedstaaten an und bean
tragt er dafür die Teilnahme an dem Kontingent , so zieht
der betroffene Mitgliedstaat durch Mitteilung an die Kom
mission eine seinem Bedarf entsprechende Menge , soweit
der Rest der Reserve ausreicht .
Artikel 2
( 1 ) Die in Artikel 1 festgesetzten Zollkontingente werden
in zwei Raten geteilt .
(2 ) Eine erste Rate jedes Kontingents wird auf bestimmte
Mitgliedstaaten aufgeteilt . Die Quoten , die vorbehaltlich
des Artikels 5 bis 31 . Dezember 1987 gelten , belaufen sich
auf folgende Mengen :
Artikel 3
( 1 ) Hat ein Mitgliedstaat eine seiner in Artikel 2 Absatz 2
festgesetzten ursprünglichen Quoten oder — bei Anwen
dung des Artikels 5 — die gleiche Quote abzüglich der auf
die entsprechende Reserve übertragenen Menge zu 90 v . H.
oder mehr ausgenutzt , so nimmt er unverzüglich durch
Mitteilung an die Kommission die Ziehung einer gegebe
nenfalls aufgerundeten zweiten Quote in Höhe von
10 v . H. seiner ursprünglichen Quote vor , soweit die
Reservemenge ausreicht .
( 2 ) Ist nach Ausschöpfung einer seiner ursprünglichen
Quoten die zweite von einem Mitgliedstaat gezogene Quote
zu 90 v . H. oder mehr ausgenutzt , so nimmt dieser Mit
a ) 24.02 A
Spanien :
Zigaretten
1 8 430 Millionen Stück
b ) 24.02 B Zigarren und Zigarillos :
Benelux : 1,4 Millionen Stück
Spanien : 311,0 Millionen Stück
Frankreich : 0,3 Millionen Stück
Vereinigtes Königreich : 0,3 Millionen Stück .
Nr. L 380 / 58 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
Sie unterrichtet die Mitgliedstaaten spätestens am
20 . November 1987 über die Reservemengen , die nach den
in Anwendung von Artikel 5 erfolgten Übertragungen
verbleiben .
Sie sorgt dafür , daß die Ziehung, mit der eine der Reserven
ausgeschöpft wird , auf die jeweils verfügbare Restmenge
beschränkt bleibt , und gibt zu diesem Zweck dem Mitglied
staat , der diese letzte Ziehung vornimmt , den Restbetrag
an .
Artikel 7
( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkeh
rungen , damit nach Eröffnung der zusätzlichen Quoten , die
sie gemäß Artikel 3 gezogen haben , die fortlaufende
Anrechnung auf ihren kumulierten Anteil an den Gemein
schaftszollkontingenten erfolgen kann .
( 2 ) Die Mitgliedstaaten garantieren den Importeuren der
betreffenden Waren freien Zugang zu den ihnen zugeteilten
Quoten .
( 3 ) Die Mitgliedstaaten rechnen die Einfuhren der betref
fenden Waren nach Maßgabe der Gestellung der betreffen
den Waren bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zur
Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr auf ihre Quo
ten an .
( 4 ) Der Stand der Ausschöpfung der jeweiligen Quoten der
Mitgliedstaaten wird anhand der nach Absatz 3 angerech
neten Einfuhren der betreffenden Waren , die auf den
Kanarischen Inseln verarbeitet wurden , festgestellt .
gliedstaat gemäß Absatz 1 die Ziehung einer gegebenenfalls
aufgerundeten dritten Quote in Höhe von 5 v . H. seiner
ursprünglichen Quote vor , soweit die Reservemenge aus
reicht .
( 3 ) Ist nach Ausschöpfung einer der zweiten Quoten die
dritte von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v . H.
oder mehr ausgenutzt , so nimmt diese Mitgliedstaat
gemäß Absatz 1 die Ziehung einer vierten Qi ^e in Höhe
der dritten Quote vor .
Dieses Verfahren wird bis zur Ausschöpfung der Reserve
angewandt .
(4 ) In Abweichung von den Absätzen 1 , 2 und 3 können
die Mitgliedstaaten die Ziehungen niedrigerer Quoten als in
diesen Absätzen vorgesehen vornehmen , wenn Grund zu
der Annahme besteht , daß diese unter Umständen nicht
ausgeschöpft werden . Sie unterrichten die Kommission
über die Gründe, die sie zur Anwendung dieses Absatzes
veranlaßt haben .
Artikel 4
Die gemäß Artikel 3 gezogenen zusätzlichen Quoten gelten
bis zum 31 . Dezember 1987 .
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten übertragen spätestens am 15 . Novem
ber 1987 , von ihrer nicht ausgenutzten ursprünglichen
Quote den Teil auf die Reserve , der am 1 . November 1987
20 v . H. dieser ursprünglichen Quote übersteigt . Sie kön
nen eine größere Menge übertragen , wenn Grund zu der
Annahme besteht , daß die betreffende Menge unter
Umständen nicht ausgenutzt wird .
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am
15 . November 1987 die Gesamtmenge der Einfuhren der
betreffenden Waren mit , die bis zum 1 . November 1987
einschließlich getätigt und auf die Gemeinschaftszollkontin
gente angerechnet wurden , sowie gegebenenfalls den Teil
ihrer einzelnen ursprünglichen Quoten , die sie auf die
entsprechende Reserve übertragen .
Artikel 6
Die Kommission verbucht die Beträge der von den Mit
gliedstaaten gemäß den Artikeln 2 und 3 eröffneten Quoten
und unterrichtet die Mitgliedstaaten über den Stand der
Ausschöpfung der Reserven , sobald ihr die Mitteilungen
übermittelt werden .
Artikel 8
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf deren
Antrag mit , welche Einfuhren der betreffenden Waren
tatsächlich auf ihre Quoten angerechnet worden sind .
Artikel 9
Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hin
blick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusam
men .
Artikel 10
Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1987 in Kraft .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Geschehen zu Brüssel am 22 . Dezember 1986 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. SHAW
Full & Egal Universal Law Academy