31 . 12. 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 381 / 1
I
(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte)
VERORDNUNG (EWG) Nr. 4129/86 DER KOMMISSION
vom 23 . Dezember 1986
über die Bestimmung des Begriffs „Waren mit Ursprung in" oder „Ursprungswaren" und
die Maßnahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungen bei Einfuhren von Waren der
besetzten Gebiete in die Gemeinschaft
b) Waren, die in diesen Gebieten unter Verwendung an
derer als der unter Buchstabe a) genannten Waren
hergestellt worden sind, wenn diese Waren im Sinne
des Artikels 3 in ausreichendem Maße be- oder verar
beitet worden sind .
(2) Absatz 1 und die Artikel 2 bis 4 gelten nicht für
die in Liste C im Anhang IV aufgeführten Waren.
Artikel 2
Im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a) gelten als in den
besetzten Gebieten „vollständig erzeugt":
a) mineralische Waren, die in diesen Gebieten aus dem
Boden oder dem Meeresgrund gewonnen worden
sind ;
b) pflanzliche Waren, die dort geerntet worden sind :
c) lebende Tiere , die dort geboren oder ausgeschlüpft
sind und dort aufgezogen worden sind ;
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Euro
päischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3363/86 des
Rates vom 27 . Oktober 1986 über die zolltarifliche Rege
lung für Einfuhren von Waren mit Ursprung in den be
setzten Gebieten in die Gemeinschaft ('), insbesondere
auf Artikel 3 ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Für alle durch die genannte Verordnung erfaßten Waren
sind Regeln festzulegen, die sowohl die Voraussetzun
gen, unter denen diese Waren die Eigenschaft von Ur
sprungswaren erwerben, als auch den Nachweis dieser
Eigenschaft und die Modalitäten gemäß Artikel 14 der
Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates vom 27 . Juni
1968 über die gemeinsame Begriffsbestimmung über den
Warenursprung (2) betreffen .
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen
entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Ur
sprungsfragen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
TITEL I
Bestimmung des Begriffs „Waren mit Ursprung in" oder
„Ursprungswaren"
Artikel 1
( 1 ) Bei der Anwendung der Bestimmungen über die
von der Gemeinschaft für Waren mit Ursprung in den
besetzten Gebieten gewährten Zollpräferenzen gelten als
Ursprungswaren dieser Gebiete , wenn sie im Sinne von
Artikel 5 unmittelbar in die Gemeinschaft befördert wor
den sind :
a) Waren, die vollständig in diesen Gebieten erzeugt
worden sind ;
d) Waren, die von dort gehaltenen Tieren gewonnen
worden sind ;
e) Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden
sind ;
f) Altwaren, wenn sie in diesen Gebieten gesammelt
worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen
verwendet werden können ;
g) Abfälle , die bei einer dort ausgeübten Produktions
tätigkeit anfallen ;
h) Waren, die dort ausschließlich aus den unter Buchsta
ben a) bis g) genannten Erzeugnissen hergestellt wor
den sind .
Artikel 3
( 1 ) Für die Anwendung von Artikel 1 Buchstabe b)
gelten als ausreichend :
a) die Be- oder Verarbeitungen, die zur Folge haben,
daß die hergestellten Waren unter eine andere als die
für jede verwendete Ware zutreffende Nummer ein
zuordnen sind ; davon ausgenommen sind jedoch die
in der Liste A im Anhang II aufgeführten Be- oder
Verarbeitungen, auf die die Vorschriften Anwendung
finden ;
0) ABl . Nr. L 306 vom 1 . 11 . 1986, S. 103 .
O ABl . Nr. L 148 vom 28 . 6 . 1968 , S. 1 .
Nr. L 381 /2 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12.86
h) Schlachten von Tieren .
Artikel 4
Bestimmen die in Artikel 3 genannten Listen A und B,
daß die in den besetzten Gebieten hergestellten Waren
nur dann als Ursprungswaren gelten , wenn der Wert der
zu ihrer Herstellung verwendeten Waren einen bestimm
ten Prozentsatz des Wertes der hergestellten Waren
nicht überschreitet, so sind für die Berechnung dieses
Prozentsatzes folgende Werte zugrunde zu legen :
— einerseits
für Waren, deren Einfuhr nachgewiesen werden
kann : der Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr,
für Waren unbestimmbaren Ursprungs : der erste
nachweisbar für diese Waren in den besetzten Gebie
ten gezahlte Preis ;
— andererseits
der Preis der hergestellten Waren „ab Werk", abzüg
lich der bei der Ausfuhr erstatteten oder zu erstatten
den inneren Abgaben .
Artikel 5
( 1 ) Als unmittelbar aus den besetzten Gebieten in die
Gemeinschaft befördert gelten :
a) Waren, die befördert werden, ohne dabei ein anderes
Gebiet zu berühren ;
b) Waren, die über andere als die besetzten Gebiete be
fördert werden, auch wenn dabei eine Umladung
oder vorübergehende Einlagerung erfolgt, sofern die
Durchfuhr aus geographischen oder ausschließlich be
förderungstechnischen Gründen gerechtfertigt ist und
die Waren in den anderen Gebieten nicht in den
freien Verkehr gelangt und dort gegebenenfalls nur
ent- und verladen worden sind oder eine auf die Er
haltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfah
ren haben .
(2) Der Nachweis , daß die in Absatz 1 Buchstabe b)
genannten Voraussetzungen erfüllt sind , wird dadurch
erbracht, daß den zuständigen Zollbehörden in der Ge
meinschaft folgende Papiere vorgelegt werden :
a) ein beweiskräftiges in den besetzten Gebieten ausge
stelltes durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Be
förderung über das Durchfuhrland erfolgt ist, oder
b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes er
teilte Bescheinigung mit folgenden Angaben :
— genaue Warenbeschreibung,
— Zeitpunkt des Ent- oder Verladens der Waren,
gegebenenfalls unter Angabe der benutzten
Schiffe ,
— die Bescheinigung über die Voraussetzungen unter
denen der Aufenthalt der Waren stattgefunden
hat ;
c) notfalls alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.
b) die in der Liste B im Anhang III aufgeführten Be
oder Verarbeitungen .
Als Abschnitte , Kapitel und Nummern gelten die Ab
schnitte , Kapitel und Nummern des Brüsseler Zolltarif
schemas des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Ge
biet des Zollwesens (nachstehend Zolltarifschema ge
nannt) zur Einreihung der Waren in die Zolltarife .
(2) Wenn bei einer hergestellten Ware eine Prozent
regel in der Liste A und in der Liste B den Wert der zu
ihrer Herstellung verwendbaren Erzeugnisse einschränkt,
so darf der Gesamtwert dieser Erzeugnisse ohne Rück
sicht darauf, ob sie gemäß den in den beiden Listen fest
gelegten Grenzen und Bedingungen infolge der Be- oder
Verarbeitung oder der Montage unter eine andere Tarif
nummer fallen , gegenüber dem Wert der hergestellten
Ware nicht den Wert übersteigen, der den Prozentsätzen
in beiden Listen , falls sie gleich hoch sind , oder dem hö
heren der beiden Prozentsätze , falls sie verschieden hoch
sind, entspricht .
( 3 ) Für die Anwendung von Artikel 1 Buchstabe b)
gelten ohne Rücksicht darauf, ob ein Wechsel der Num
mer stattfindet, folgende Be- oder Verarbeitungen stets
als nicht ausreichend, die Eigenschaft von Ursprungs
waren zu verleihen :
a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware
während des Transports oder der Lagerung in ihrem
Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen,
Kühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit
Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen,
Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlun
gen);
b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einord
nen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens
von Waren zu Sortimenten), Waschen, Anstreichen,
Zerschneiden ;
c) i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder
Zusammenstellen von Packstücken,
ii) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke,
Etuis , Schachteln , Befestigen auf Brettchen usw.
sowie alle anderen einfachen Behandlungen zur
verkaufsmäßigen Aufmachung ;
d) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen
gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren
selbst oder auf ihren Umschließungen ;
e) einfaches Mischen von ^X^aren, auch verschiedener
Arten, wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mi
schung nicht den in dieser Verordnung festgelegten
Voraussetzungen entsprechen, um als Ursprungs
waren zu gelten ;
f) einfaches Zusammenfügen von Teilen einer Ware zu
einer vollständigen Ware ;
g) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den
Buchstaben a) bis f) genannten Behandlungen ;
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TITEL II
Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Artikel 7
( 1 ) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.l wird bei
der Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht, von den
Handelskammern der besetzten Gebiete ausgestellt . Sie
wird zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die
Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.
(2) Ausnahmsweise kann die Warenverkehrsbescheini
gung EUR.l auch nach Ausfuhr der Waren, auf die sie
sich bezieht, ausgestellt werden, wenn sie infolge eines
Irrtums, unverschuldeten Versehens oder besonderer
Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist .
In diesem Fall sind auf der Bescheinigung die Umstände,
unter denen sie ausgestellt worden ist, besonders zu ver
merken.
(3 ) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.l wird nur
auf schriftlichen Antrag des Ausführers ausgestellt. Die
ser Antrag wird auf dem Formblatt nach dem Muster in
Anhang V gestellt und gemäß dieser Verordnung ausge
füllt .
(4) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.l darf nur
ausgestellt werden, wenn sie als Urkunde zur Anwen
dung der Bestimmungen dieser Verordnung dienen soll .
( 5) Die Anträge auf Warenverkehrsbescheinigungen
sind von den Handelskammern der besetzten Gebiete
mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren .
Artikel 8
( 1 ) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.l wird von
den Handelskammern ausgestellt, wenn die Waren als
Ursprungswaren im Sinne dieser Verordnung angesehen
werden können.
(2) Die Handelskammern können zur Prüfung, ob die
in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, alle
Beweismittel verlangen oder alle Kontrollmaßnahmen
durchführen, die ihnen zweckdienlich erscheinen .
(3 ) Die Handelskammern achten darauf, daß die in
Artikel 9 erwähnten Formblätter ordnungsgemäß ausge
füllt werden . Sie überprüfen insbesondere, ob die Anga
ben im Feld „Warenbezeichnung" so eingetragen sind,
daß jede Möglichkeit eines mißbräuchlichen Zusatzes
ausgeschlossen ist . Zu diesem Zweck ist die Warenbe
zeichnung ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das
Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten
Zeile ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht
ausgefüllte Teil durchzustreichen .
(4) Für die Zwecke dieser Verordnung ist das Feld
Nr. 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.l von der
zuständigen Handelskammer mit einem Sichtvermerk zu
versehen . Der Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheini
gung ist in diesem Feld anzugeben .
Artikel 9
Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.l ist auf dem
Formblatt auszustellen, dessen Muster in Anhang V
wiedergegeben ist . Dieses Formblatt ist in einer oder
Artikel 6
( 1 ) Ursprungswaren im Sinne dieser Verordnung
kommen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft bei Vor
lage einer von den Handelskammern der besetzten Ge
biete ausgestellten Warenverkehrsbescheinigung EUR.l
in den Genuß der Zollpräferenzen im Sinne des Artikels
1 , wenn diese Einrichtungen der Gemeinschaft Verwal
tungshilfe leisten, indem sie die Zollverwaltungen der
Mitgliedstaaten ermächtigen, die Echtheit des Doku
ments oder die Richtigkeit der Angaben über den tat
sächlichen Ursprung der betreffenden Waren zu über
prüfen.
(2) Die Kommission übermittelt den Zollbehörden der
Mitgliedstaaten die Liste der in Absatz 1 genannten
Handelskammern sowie Muster der von diesen Einrich
tungen verwendeten Stempelabdrucke .
(3 ) Ursprungswaren im Sinne dieser Verordnung, die
mit der Post versandt werden (einschließlich Postpakete),
kommen jedoch, wenn es sich um Sendungen handelt,
die ausschließlich Ursprungswaren mit einem Wert von
nicht mehr als 2 355 ECU je Sendung enthalten, in der
Gemeinschaft bei Vorlage eines Vordrucks EUR.2 in den
Genuß der Zollpräferenzen im Sinne des Artikels 1 , so
fern die im vorstehenden Absatz vorgesehene Verwal
tungshilfe unter den gleichen Voraussetzungen auch auf
diesen Vordruck Anwendung finden .
(4) Unbeschadet des Artikel 3 Absatz 3 wird eine zer
legte Ware der Kapitel 84 und 85 des Gemeinsamen
Zolltarifs (GTZ) auf Antrag des Zollanmelders als eine
Ware betrachtet, wenn sie unter den von den zuständi
gen Behörden festgelegten Voraussetzungen in Teilsen
dungen eingeführt und wenn bei der Einfuhr der ersten
Teilsendung eine Warenverkehrsbescheinigung für die
vollständige Ware vorgelegt wird .
(5) Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Ge
räten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert
werden, werden mit diesen zusammen als Einheit ange
sehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in
deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rech
nung gestellt werden .
(6) Warenzusammenstellungen im Sinne der Allge
meinen Tarifierungsvorschrift 3 zum Zolltarifschema des
Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zoll
wesens gelten als Ursprungswaren, wenn alle Bestand
teile, aus denen sie bestehen, Ursprungswaren sind . Je
doch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestand
teilen mit Ursprungseigenschaft und aus Bestandteilen
ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit
als Ursprungsware, sofern der Wert der Bestandteile
ohne Ursprungseigenschaft 15 °/o des Gesamtwerts der
Warenzusammenstellung nicht überschreitet .
Nr. L 381 /4 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12.86
(2) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden
der Gemeinschaft die Bescheinigungen annehmen, wenn
ihnen die Ware vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt wor
den sind .
Artikel 14
Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben
in der Warenverkehrsbescheinigung EUR.l und den An
gaben in den Unterlagen, die den Zollbehörden zur Er
füllung der Einfuhrmöglichkeiten für die Waren vorge
legt werden, wird die Bescheinigung nicht allein dadurch
ungültig , sofern einwandfrei nachgewiesen wird , daß
sich die Bescheinigung auf die gestellten Waren bezieht.
Artikel 15
Eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen kön
nen stets durch eine oder mehrere Warenverkehrsbe
scheinigungen ersetzt werden, sofern dies bei der Zoll
stelle der Gemeinschaft erfolgt, bei der sich die Waren
befinden .
mehreren Amtssprachen der Gemeinschaft gedruckt. Es
ist in einer dieser Sprachen abzufassen .
Wird es handschriftlich ausgefüllt, so muß dies mit Tinte
oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen .
Die Bescheinigung hat das Format 210 mm x 297 mm,
wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm
mehr betragen darf. Es ist weißes , holzfreies , geleimtes
Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit
einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu ver
wenden . Es ist mit einem grünen guillochierten Über
druck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder che
misch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird . Sie
trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die
auch aufgedruckt sein kann.
Artikel 10
( 1 ) Die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheini
gung EUR.l ist unter der Verantwortlichkeit des Aus
führers von diesem oder von einem bevollmächtigten
Vertreter zu beantragen .
(2) Der Ausführer oder sein Vertreter fügt dem An
trag alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis da
für bei , daß für die Ausfuhrwaren eine Warenverkehrs
bescheinigung EUR.l ausgestellt werden kann .
Artikel 11
Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.l muß innerhalb
einer Frist von fünf Monaten, nachdem sie durch die
Handelskammern der besetzten Gebiete ausgestellt wor
den ist, der Zollstelle des Einfuhrstaats vorgelegt wer
den, bei der die Waren gestellt werden .
Artikel 12
Im einführenden Mitgliedstaat ist die Bescheinigung den
Zollbehörden nach der Richtlinie 82/57/EWG der Kom
mission (') vorzulegen, die gewisse Anwendungsvor
schriften der Richtlinie 79/695/EWG des Rates (2) be
züglich der Harmonisierung der Verfahren im freien
Warenverkehr festlegt . Die Zollbehörden können eine
Übersetzung verlangen . Sie können außerdem verlangen,
daß die Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich
freien Verkehr durch eine Erklärung des Einführers er
gänzt wird , aus der hervorgeht, daß die Waren die Vor
aussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über
die Zollpräferenzen im Sinne des Artikels 1 erfüllen .
Artikel 13
( 1 ) Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.l , die
den Zollbehörden des einführenden Mitgliedstaats nach
Ablauf der in Artikel 11 genannten Vorlagefrist vorge
legt werden, können zur Anwendung der Vorzugsbe
handlung angenommen werden, wenn die Frist infolge
höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht
eingehalten werden könnte .
Artikel 16
Das Formblatt EUR.2 , dessen Muster im Anhang VI
wiedergegeben ist, ist unter der Verantwortlichkeit des
Ausführers von diesem oder von seinem bevollmächtigten
Vertreter auszufüllen . Dieses Formblatt ist in einer der
Amtssprachen der Gemeinschaft auszufüllen . Wird es
handschriftlich ausgefüllt, so muß dies mit Tinte oder
Kugelschreiber und in Druckschrift geschehen .
Das Formblatt EUR.2 hat das Format 210 x 148 mm,
wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm
mehr betragen darf. Es ist weißes , holzfreies , geleimtes
Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit
einem Quadratmetergewicht von mindestens 64 g zu ver
wenden .
Für jede Postsendung ist ein Formblatt EUR.2 auszustel
len .
Diese Bestimmungen befreien den Ausführer nicht von
der Erfüllung aller sonstigen durch Zoll - oder Postvor
schriften festgelegten Förmlichkeiten .
Artikel 1 7
( 1 ) Waren, die in Kleinsendungen, von Privatperso
nen an Privatpersonen verschickt werden oder die sich
im persönlichen Gepäck der Reisenden befinden, werden
ohne Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.l
oder ohne Ausfüllen eines Formblatts EUR.2 als Ur
sprungswaren angesehen, sofern es sich um Einfuhren
handelt, denen keine kommerziellen Erwägungen zu
grunde liegen, und angemeldet wird, daß sie den Vor
aussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen
entsprechen, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung
kein Zweifel bestehen darf.
C) ABl . Nr. L 28 vom 5 . 2 . 1982 , S. 38 .
O ABl . Nr. L 205 vom 13 . 8 . 1979 , S. 19 .
31 . 12.86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 381 /5
(2) Als Einfuhren nicht kommerzieller Art gelten
solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus
Waren bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Ver
brauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge
und Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind , sofern
weder die Beschaffenheit noch die Menge vermuten las
sen , daß die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt .
Außerdem darf- der Gesamtwert der Waren bei Klein
sendungen 160 ECU und bei den im persönlichen Ge
päck von Reisenden enthaltenen Waren 470 ECU nicht
überschreiten .
Artikel 18
( 1 ) Werden Waren aus den besetzten Gebieten zu
einer Ausstellung in ein Land versandt und nach der
Ausstellung zur Einfuhr in die Gemeinschaft verkauft, so
sind bei der Einfuhr die Bestimmungen über die Zoll
präferenzen nach Artikel 1 auf sie anzuwenden, sofern
sie die Voraussetzungen dieser Verordnung für die An
erkennung als Ursprungswaren erfüllen und sofern den
zuständigen Zollbehörden nachgewiesen wird, daß :
a) ein Ausführer diese Waren aus den besetzten Gebie
ten in das Land der Ausstellung gesandt und dort
ausgestellt hat ;
b) dieser Ausführer die Waren einem Empfänger in der
Gemeinschaft verkauft oder überlassen hat ;
c) die Waren während oder unmittelbar nach der Aus
stellung in dem Zustand in die Gemeinschaft versandt
worden sind, in dem sie zur Ausstellung gesandt wur
den ;
d) die Waren von dem Zeitpunkt an, an dem sie zur
Ausstellung gesandt wurden, nicht zu anderen
Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung
verwendet worden sind .
(2) Den Zollbehörden ist eine Warenverkehrsbeschei
nigung EUR.l unter den üblichen Voraussetzungen vor
zulegen. In der Bescheinigung sind Bezeichnung und An
schrift der Ausstellung anzugeben . Falls erforderlich,
kann ein zusätzlicher schriftlicher Nachweis über die Be
schaffenheit der Waren und die Umstände verlangt wer
den, unter denen sie ausgestellt worden sind .
(3) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen und
ähnliche öffentliche Veranstaltungen kommerzieller, in
dustrieller, landwirtschaftlicher oder handwerklicher Art,
bei denen die Waren unter Zollüberwachung bleiben ;
ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten
Zwecken für den Verkauf ausländischer Waren in Läden
oder Geschäftslokalen .
Artikel 19
( 1 ) Wenn eine Warenverkehrsbescheinigung gemäß
Artikel 7 Absatz 2 nach der tatsächlichen Ausfuhr der
Waren, auf die sie sich bezieht, ausgestellt wird, so muß
der Ausführer auf dem in Artikel 7 Absatz 3 genannten
Antrag
— den Versandort und -tag der Waren angeben, auf die
sich die Warenverkehrsbescheinigung bezieht,
— bestätigen, daß bei der Ausfuhr der betreffenden Wa
ren keine Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 ausge
stellt worden ist ; die Gründe hierfür sind anzugeben.
(2) Die Handelskammern der besetzten Gebiete dür
fen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 nachträg
lich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die
Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechen
den Unterlagen übereinstimmen .
Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen
müssen einen der folgenden Vermerke tragen :
— EXPEDIDO A POSTERIORI
— UDSTEDT EFTERFØLGENDE
— NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT
— ΕΚΔΟΗΕΝ ΕΚ ΤΩΝ ΥΣΤΕΡΩΝ
— ISSUED RETROSPECTIVELY
— DÉLIVRÉ A POSTERIORI
— RILASCIATO A POSTERIORI
— AFGEGEVEN A POSTERIORI
— EMITIDO A POSTERIORI.
Artikel 20
Bei Diebstahl , Verlust oder Vernichtung einer Warenver
kehrsbescheinigung EUR. 1 kann der Ausführer von den
Handelskammern der besetzten Gebiete, die sie ausge
stellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in
seinem Besitz befindlichen Ausfuhrdokumente ausgefer
tigt wird . Dieses Duplikat wird mit einem der folgenden
Vermerke versehen :
— DUPLICADO
— DUPLIKAT
— DUPLIKAT
— ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ
— DUPLICATE
— DUPLICATA
— DUPLICATO
— DUPLICAAT
— SEGUNDA VIA.
Artikel 21
( 1 ) Die nachträgliche Prüfung der Warenverkehrsbe
scheinigungen EUR. 1 oder der Formblätter EUR.2 er
folgt stichprobenweise ; sie wird immer dann vorgenom
men, wenn die Zollbehörden des Einfuhrstaats begrün
dete Zweifel an der Echtheit des Dokuments oder an der
Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ur
sprung der betreffenden Waren haben .
Nr. L 381 /6 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
(2) Zur Anwendung von Absatz 1 senden die Zöllbe
hörden des Einfuhrstaats die Warenverkehrsbescheini
gung EUR.l oder das Formblatt EUR.2 oder eine Foto
kopie dieser Bescheinigung oder dieses Formblatts an die
jeweiligen Handelskammern zurück ünd geben dabei die
formalen oder sachlichen Gründe an, die eine Nachprü
fung rechtfertigen . Wenn die Rechnung bzw. eine Ab
schrift davon vorgelegt worden ist, so fügen sie diese der
Bescheinigung EUR.l oder dem Formblatt EUR.2 bei ;
sie teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Un
richtigkeit der Angaben in der Warenverkehrsbescheini
gung oder im Formblatt schließen lassen . Wenden die
Zollbehörden des Einfuhrstaats bis zum Eingang des Er
gebnisses der Nachprüfung die Präferenzregelung zur
Beitrittsakte nicht an, so können sie dem Einführer vor
behaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaß
nahmen die Waren freigeben .
(2) Ist im Falle von begründeten Zweifeln nach Ablauf
des vorgenannten Zeitraums von sechs Monaten noch
keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort unzurei
chende Angaben, um über die Echtheit des betreffenden
Dokuments oder den tatsächlichen Ursprung der Waren
entscheiden zu können, so ist ein zweites Schreiben an
die Handelskammern zu richten . Wenn im Anschluß an
diese Erinnerungsschreiben das Ergebnis der Nachprü
fung den Behörden, die den Antrag gestellt haben, nicht
so bald wie möglich , spätestens jedoch nach Ablauf von
vier Monaten zur Kenntnis gebracht wird , oder wenn
das Ergebnis keine Entscheidung über die Echtheit des
betreffenden Dokuments oder über den tatsächlichen
Ursprung der Waren zuläßt, so lehnen diese Behörden
die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn,
es liegt ein Fall von höherer Gewalt oder es liegen
außergewöhnliche Umstände vor.
(3 ) Für die nachträgliche Überprüfung der Warenver
kehrsbescheinigungen EUR.l müssen die Durchschriften
der Bescheinigungen sowie gegebenenfalls die diesbezüg
lichen Ausfuhrpapiere von der zuständigen Handelskam
mer mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt werden.
Artikel 23
Die in den Artikeln 19 und 20 genannten Vermerke wer
den im Feld „Bemerkungen" der Bescheinigung einge
tragen .
Artikel 24
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröf
fentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
in Kraft .
Sie gilt mit Wirkung vom 16 . November 1986 .
Artikel 22
( 1 ) Wenn ein Antrag auf nachträgliche Überprüfung
aufgrund von Artikel 21 gestellt worden ist, ist diese
Überprüfung innerhalb von höchstens sechs Monaten
durchzuführen und ihr Ergebnis den zuständigen Zollbe
hörden in der Gemeinschaft zur Kenntnis zu bringen .
Aufgrund dieses Ergebnisses muß eine Entscheidung
darüber möglich sein , ob die Warenverkehrsbescheini
gung EUR.l oder das Formblatt EUR.2, deren Ord
nungsmäßigkeit in Zweifel gezogen worden sind, die tat
sächlichen ausgeführten Waren betrifft und ob auf diese
Waren tatsächlich die Bestimmungen über die Präferen
zen im Sinne des Artikels 1 Anwendung finden können .
Diese Verordnung ist in allen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitglied
staat .
Brüssel , den 23 . Dezember 1986
Für die Kommission
COCKFIELD
Vizepräsident
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ANHANG I
ERLÄUTERUNGEN
Anmerkung 1 :
Als „besetzte Gebiete" gelten das von Israel besetzte Westufer des Jordan und der von Israel besetzte
Gaza-Streifen .
Anmerkung 2 — zu Artikel 1 :
Bei der Feststellung, ob eine Ware eine Ursprungsware der besetzten Gebiete ist, wird nicht geprüft, ob die
elektrische Energie, die Brennstoffe , die Einrichtungen und Ausrüstungen, die Maschinen und Werkzeuge,
die zur Herstellung der Fertigwaren verwendet werden, sowie die bei der Fertigung verwendeten Erzeug
nisse, die in der endgültigen Zusammensetzung der Waren nicht auftreten, ihren Ursprung in dritten Län
dern haben oder nicht.
Anmerkung 3 — zu Artikel 1 :
Wird zur Feststellung der Ursprungseigenschaft einer in den besetzten Gebieten hergestellten Ware eine
Prozentregel angewandt, entspricht der aufgrund der in Artikel 1 genannten Be- oder Verarbeitungen
hinzugefügte Wert dem Preis der hergestellten Ware ab Werk abzüglich des Zollwerts der in diese Gebiete
eingeführten Drittlandswaren .
Anmerkung 4 — zu Artikel 3 Absätze 1 und 2 und zu Artikel 4 :
Wenn die Ware in der Liste A aufgeführt ist, bildet die Prozentregel ein zusätzliches Kriterium neben dem
Wechsel der Nummer für die gegebenenfalls verwendete Nichtursprungsware .
Anmerkung 5 — zu Artikel 1 :
Die Umschließungen und die in ihnen enthaltenen Waren werden als ein Ganzes angesehen . Dies gilt
jedoch nicht, wenn die Umschließungen für die in ihnen verpackten Waren nicht üblich sind und unabhän
gig von ihrer Verwendung als Umschließung einen dauernden selbständigen Gebrauchswert haben .
Anmerkung 6 — zu Artikel 4 :
Als „Preis ab Werk" gilt der Preis , der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be
oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, einschließlich des Wertes aller verwendeten Waren .
Als „Zollwert gilt der Wert, der im Einklang mit dem am 12 . April 1979 in Genf unterzeichneten Über
einkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens festgelegt
wird .
Anmerkungen zu den Listen A und B
1 . Die Listen enthalten einige Waren, die zwar selbst nicht präferenzberechtigt sind, aber bei der Herstel
lung von präferenzberechtigten Waren verwendet werden können .
2 . Die Bezeichnung der Waren in der zweiten Spalte entspricht der Bezeichnung für die betreffende Num
mer des Zolltarifschemas .
3 . Steht in der ersten Spalte der Listen vor einer Nummer des Zolltarifschemas ein „ex", so findet die
entsprechende Bestimmung nur auf die in der zweiten Spalte bezeichneten Waren Anwendung.
Nr. L 381 / 8 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
ANHANG II
LISTE A
Liste der Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die zu einem Wechsel der Tarifnummer führen, den hergestellten
Waren aber die Eigenschaft von Ursprungswaren nicht oder nur dann verleihen, wenn bestimmte Voraus
setzungen erfüllt sind
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nicht die Eigenschaft
von Ursprungswaren verleihen
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die
die Eigenschaft von Ursprungswaren
verleihen, wenn nachstehende
Voraussetzungen erfüllt sind
Tarif
nummer
Warenbezeichnung
02.06 Fleisch und genießbarer Schlachtab
fall aller Art (ausgenommen Geflü
gellebern), gesalzen, in Salzlake ,
getrocknet oder geräuchert
Salzen , Einlegen in Salzlake,
Trocknen oder Räuchern von
Fleisch und genießbarem Schlacht
abfall der Tarifnrn . 02.01 und 02.04
04.02 Milch und Rahm, haltbar gemacht,
eingedickt oder gezuckert
Konservieren, Eindicken oder Zuk
kern von Milch oder Rahm der
Tarifnr. 04.01
04.03 Butter Herstellen aus Milch oder Rahm
04.04 Käse und Quark Herstellen aus Waren der Tarifnrn .
04.01 bis 04.03 f
07.02 Gemüse und Küchenkräuter, gegart
oder nicht, gefroren
Gefrieren von Gemüse und Küchen
kräutern
07.03 Gemüse und Küchenkräuter, zur
vorläufigen Haltbarmachung in
Salzlake oder in Wasser mit einem
Zusatz von anderen Stoffen einge
legt, jedoch nicht zum unmittelba
ren Genuß besonders zubereitet
Einlegen von Gemüse und Küchen
kräutern der Tarifnr. 07.01 in Salz
lake oder in Wasser mit einem
Zusatz von anderen Stoffen
07.04 Gemüse und Küchenkräuter,
getrocknet, auch in Stücke oder
Scheiben geschnitten , als Pulver
oder sonst zerkleinert, aber nicht
weiter zubereitet
Trocknen oder Zerkleinern von
Gemüse und Küchenkräutern der
Tarifnrn . 07.01 bis 07.03
08.10 Früchte, gekocht oder nicht, gefro
ren , ohne Zusatz von Zucker
Einfrieren von Früchten
08.11 Früchte , vorläufig haltbar gemacht
(z. B. durch Schwefeldioxid oder in
Wasser, dem Salz , Schwefeldioxid
oder andere vorläufig konservierend
wirkende Stoffe zugesetzt sind),
zum unmittelbaren Genuß nicht
geeignet
Einlegen von Früchten der Tarifnrn .
08.01 bis 08.09 in Salzlake oder in
Wasser mit einem Zusatz von ande
ren Stoffen
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 381 /9
Hergestellte Ware
Tarif
nummer
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nicht die Eigenschaft
von Ursprungswaren verleihen
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die
die Eigenschaft von Ursprungswaren
verleihen, wenn nachstehende
Voraussetzungen erfüllt sind
Warenbezeichnung
Trocknen von Früchten
Herstellen aus Getreide
Herstellen aus Getreide
Herstellen aus trockenen Hülsen
früchten der Tarifnr. 07.05 , aus
Waren der Tarifnr. 07.06 oder aus
Früchten des Kapitels 8
Herstellen aus Kartoffeln
Herstellen aus Getreide
Früchte (ausgenommen solche der
Tarifnrn . 08.01 bis 08.05), getrock
net
Mehl von Getreide
Grobgrieß und Feingrieß, Getreide
körner, geschält, periförmig
geschliffen, geschrotet, gequetscht
oder als Flocken , ausgenommen
Reis der Tarifnr . 10.06 ; Getreide
keime , ganz, gequetscht, als Flok
ken oder gemahlen
Mehl von trockenen Hülsenfrüchten
der Tarifnr. 07.05 oder von Früch
ten des Kapitels 8 ; Mehl und Grieß
von Sagomark und von Wurzeln
oder Knollen der Tarifnr . 07.06
Mehl, Grieß und Flocken von Kar
toffeln
Malz, auch geröstet
Stärke ; Inulin
Kleber von Weizen, auch getrock
net
Schweineschmalz, anderes Schweine
fett und Geflügelfett, ausgepreßt,
ausgeschmolzen oder mit Lösungs
mitteln ausgezogen
Talg (von Rindern, Schafen oder
Ziegen), roh , ausgeschmolzen oder
mit Lösungsmitteln ausgezogen ,
einschließlich Premier Jus
Fette und Öle von Fischen oder
Meeressäugetieren, auch raffiniert
Andere tierische Fette und Öle
(z . B. Klauenöl , Knochenfett, Abfall
fett)
08.12
11.01
11.02
11.04
11.05
11.07
11.08
11.09
15.01
15.02
15.04
15.06
Herstellen aus Getreide des Kapitels
10 , aus Kartoffeln oder anderen
Waren des Kapitels 7
Herstellen aus Weizen oder Wei
zenmehl
Herstellen aus Waren der Tarifnr .
02.05
Herstellen aus Waren der Tarifnrn .
02.01 und 02.06
Herstellen aus Fischen oder Meeres
säugetieren
Herstellen aus Waren des Kapitels 2
Nr. L 381 / 10 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
Hergestellte Ware
Tarif
nummer
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nicht die Eigenschaft
von Ursprungswaren verleihen
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die
die Eigenschaft von Ursprungswaren
verleihen , wenn nachstehende
Voraussetzungen erfüllt sind
Warenbezeichnung
ex 15.07 Herstellen aus Waren der Kapitel 7
und 12
Fette ; pflanzliche Öle , flüssig oder
fest, roh , gereinigt oder raffiniert,
ausgenommen Holzöl (Chinaöl ,
Tungöl, Abrasinöl , Elaeococcaöl),
Oiticicaöl, Myrtenwachs und Japan
wachs und ausgenommen Öle zu
anderen technischen oder industriel
len Zwecken als zum Herstellen von
Lebensmitteln
16.01 Herstellen aus Waren des Kapitels 2Würste und dergleichen , aus
Fleisch, aus Schlachtabfall oder aus
Tierblut
16.02 Fleisch und Schlachtabfall , anders
zubereitet oder haltbar gemacht
Herstellen aus Waren des Kapitels 2
ex 17.01 Rüben- und Rohrzucker, fest, aro
matisiert oder gefärbt
Herstellen aus anderen Waren des
Kapitels 17 , deren Wert 30 % des
Wertes der hergestellten Ware über
schreitet
ex 17.02 Andere Zucker, fest, aromatisiert
oder gefärbt
Herstellen aus anderen Waren des
Kapitels 17 , deren Wert 30 % des
Wertes der hergestellten Ware über
schreitet
ex 17.02 Herstellen aus Waren aller ArtAndere Zucker, fest, ohne Zusatz
von Aroma- oder Farbstoffen ; Zuk
kersirupe, ohne Zusatz von Aroma
oder Farbstoffen ; Kunsthonig, auch
mit natürlichem Honig vermischt ;
Zucker und Melassen , karamelisiert
ex 17.03 Melassen, aromatisiert oder gefärbt Herstellen aus anderen Waren des
Kapitels 17 , deren Wert 30 % des
Wertes der hergestellten Ware über
schreitet
17.04 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt Herstellen aus anderen Waren des
Kapitels 17 , deren Wert 30 % des
Wertes der hergestellten Ware über
schreitet
18.06 Schokolade und andere kakaohal
tige Lebensmittelzubereitungen
Herstellen aus anderen Waren des
Kapitels 17 , deren Wert 30 % des
Wertes der hergestellten Ware über
schreitet
ex 19.02 Malz-Extrakt Herstellen aus Waren der Tarifnr.
11.07
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 381 / 11
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die
die Eigenschaft von Ursprungswaren
verleihen, wenn nachstehende
Voraussetzungen erfüllt sind
Herstellen aus Hartweizen
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nicht die Eigenschaft
von Ursprungswaren verleihen
Tarif
nummer
Warenbezeichnung
ex 19.02 Zubereitungen zur Ernährung von
Kindern oder zum Diät- oder
Küchengebrauch , auf der Grundla
ge von Mehl, Grieß, Stärke oder
Malz-Extrakt, auch mit einem
Gehalt an Kakao von weniger als 50
Gewichtshundertteilen
Herstellen aus Getreide und Getrei
defolgeerzeugnissen, Fleisch und
Milch oder unter Verwendung von
Waren des Kapitels 17 , deren Wert
30 % des Wertes der hergestellten
Ware überschreitet
19.03 Teigwaren
19.04 Sago (Tapiokasago , Sago aus Sago
mark, Kartoffelsago und anderer)
Herstellen aus Kartoffelstärke
19,05 Lebensmittel , durch Aufblähen oder
Rösten von Getreide hergestellt
(Puffreis , Corn Flakes und derglei
chen)
Herstellen aus verschiedenen
Waren ( l ) oder unter Verwendung
von Waren des Kapitels 17 , deren
Wert 30 % der hergestellten Ware
überschreitet
19.07 Brot, Schiffszwieback und andere
gewöhnliche Backwaren, ohne
Zusatz von Zucker, Honig, Eiern,
Fett, Käse oder Früchten ; Hostien,
Oblatenkapseln für Arzneiwaren,
Siegeloblaten und dergleichen
Herstellen aus Waren des
Kapitels 11
19.08 Feine Backwaren, auch mit beliebi
gem Gehalt an Kakao
Herstellen aus Waren des
Kapitels 11
20.01 Gemüse , Küchenkräuter und Früch
te , mit Essig zubereitet oder haltbar
gemacht, auch mit Zusatz von Salz,
Gewürzen , Senf oder Zucker
Haltbarmachen von Gemüse , frisch
oder gefroren oder vorläufig haltbar
gemacht oder mit Essig haltbar
gemacht
20.02 Gemüse und Küchenkräuter, ohne
Essig zubereitet oder haltbar
gemacht
Haltbarmachen von Gemüse, frisch
oder gefroren
20.03 Früchte , gefroren , mit Zusatz von
Zucker
Herstellen aus Waren des Kapitels
17 , deren Wert 30 % des Wertes
der hergestellten Ware überschreitet
20.04 Früchte, Fruchtschalen, Pflanzen
und Pflanzenteile , mit Zucker halt
bar gemacht (durchtränkt und abge
tropft, glasiert oder kandiert)
Herstellen aus Waren des Kapitels
17 , deren Wert 30 % des Wertes
der hergestellten Ware überschreitet
ex 20.05 Konfitüren, Marmeladen , Fruchtge
lees , Fruchtpasten und Fruchtmuse,
durch Kochen hergestellt, mit
Zusatz von Zucker
Herstellen aus Waren des Kapitels
17 , deren Wert 30 % des Wertes
der hergestellten Ware überschreitet
20.06 Früchte, in anderer Weise zubereitet
oder haltbar gemacht, auch mit
Zusatz von Zucker oder Alkohol :
(') Diese Bestimmung gilt nicht, wenn es sich um Mais der Art „zea indurata" oder um Hartweizen handelt .
Nr. L 381 / 12 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nicht die Eigenschaft
von Ursprungswaren verleihen
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die
die Eigenschaft von Ursprungswaren
verleihen, wenn nachstehende
Voraussetzungen erfüllt sind
Tarif
nummer
Warenbezeichnung
A. Schalenfrüchte20.06
(Forts.)
Herstellen ohne Zusatz von Zucker
oder Alkohol, unter Verwendung von
Ursprungswaren der Tarifnrn . 08.01 ,
08.05 oder 12.01 , deren Wert minde
stens 60 % des Wertes der hergestell
ten Ware entspricht
B. andere Herstellen aus Waren des Kapitels
17, deren Wert 30 % des Wertes
der hergestellten Ware überschreitet
ex 20.07 Fruchtsäfte (einschließlich Trauben
most), nicht gegoren, ohne Zusatz
von Alkohol , auch mit Zusatz von
Zucker
Herstellen aus Waren des Kapitels
17, deren Wert 30 % des Wertes
der hergestellten Ware überschreitet
ex 21.02 Geröstete Zichorienwurzeln und
Auszüge hieraus
Herstellen aus Zichorienwurzeln ,
frisch oder getrocknet
21.05 Herstellen aus Waren der Tarifnr.
20.02
Zubereitungen zum Herstellen von
Suppen oder Brühen ; Suppen und
Brühen ; zusammengesetzte homo
genisierte Lebensmittelzubereitun
gen
ex 21.07 Zuckersirupe , aromatisiert oder
gefärbt
Herstellen aus Waren des Kapitels
17 , deren Wert 30 % des Wertes
der hergestellten Ware überschreitet
22.02 Limonaden (einschließlich der aus
Mineralwasser hergestellten) und
andere nichtalkoholische Getränke,
ausgenommen Frucht- und Gemüse
säfte der Tarifnr . 20.07
Herstellen aus Fruchtsäften (') oder
unter Verwendung von Waren des
Kapitels 17 , deren Wert 30 % des
Wertes der hergestellten Ware über
schreitet
22.06 Herstellen aus Waren der Tarifnrn .
08.04 , 20.07, 22.04 oder 22.05
Wermutwein und andere Weine aus
frischen Weintrauben , mit Pflanzen
oder anderen Stoffen aromatisiert
22.08 Herstellen aus Waren der Tarifnrn .
08.04 , 20.07 , 22.04 oder 22.05
Äthylalkohol und Sprit mit einem
Gehalt an Äthylalkohol von 80°
oder mehr, unvergällt ; Äthylalkohol
und Sprit mit beliebigem Gehalt an
Äthylalkohol , vergällt
22.09 Herstellen aus Waren der Tarifnrn .
08.04 , 20.07 , 22.04 oder 22.05
Sprit mit einem Gehalt an Äthyl
alkohol von weniger als 80° , unver
gällt ; Branntwein, Likör und andere
alkoholische Getränke ; zusammen
gesetzte alkoholische Zubereitungen
zum Herstellen von Getränken
22.10 Speiseessig Herstellen aus Waren der Tarifnrn .
08.04 , 20.07 , 22.04 oder 22.05
(') Diese Bestimmung gilt nicht, wenn es sich um Saft von Ananas , Limonen, Limetten und von Pampelmusen handelt .
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 381 / 13
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nicht die Eigenschaft
von Ursprungswaren verleihen
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die
die Eigenschaft von Ursprungswaren
verleihen, wenn nachstehende
Vorausetzungen erfüllt sind
Tarif
nummer
Warenbezeichnung
ex 23.03 Rückstände von der Maisstärke
gewinnung (ausgenommen einge
dicktes Maisquellwasser) mit einem
auf den Trockenstoff bezogenen
Proteingehalt von mehr als
40 Gewichtshundertteilen
Herstellen aus Mais oder Maismehl
23.04 Ölkuchen und andere Rückstände
von der Gewinnung pflanzlicher
Öle, ausgenommen Öldraß
Herstellen aus verschiedenen Waren
23.07 Futter, melassiert oder gezuckert ;
andere Zubereitungen der bei der
Fütterung verwendeten Art
Herstellen aus Getreide und Getrei
deerzeugnissen, Fleisch, Milch ,
Zucker und Melasse
ex 24.02 Zigaretten, Zigarren und Zigarillos ,
Rauchtabak
Herstellung, bei der mindestens 70 %
der Menge der verwendeten Waren
der Tarifnr. 24.01 Ursprungswaren
sind
ex 28.38 Aluminiumsulfat Herstellen unter Verwendung von
Waren, deren Wert 50 % des Wertes
der hergestellten Ware nicht über
schreitet
30.03 Arzneiwaren, auch für die Veteri
närmedizin
Herstellen unter Verwendung von
Waren, deren Wert 50 % des Wertes
der hergestellten Ware nicht über
schreitet
31.05 Andere Düngemittel ; Erzeugnisse
des Kapitels 31 in Tabletten, Pastil
len oder ähnlichen Formen oder in
Packungen mit einem Gewicht von
1 0 kg oder weniger
Herstellen unter Verwendung von
Waren, deren Wert 50 % des Wertes
der hergestellten Waren nicht über
schreitet
32.06 Farblacke Herstellen aus Waren der Tarifnr.
32.04 oder 32.05 O
32.07 Andere Farbmittel ; anorganische
Erzeugnisse, die als Luminophore
verwendet werden
Mischen von Oxiden oder Salzen
des Kapitels 28 mit Füllstoffen, wie
z. B. Bariumsulfat, Kreide, Barium
karbonat und Satinweiß (')
ex 33.06 Destillierte aromatische Wässer und
wäßrige Lösungen ätherischer Öle ,
auch zu medizinischen Zwecken
Herstellen aus ätherischen Ölen
(auch terpenfrei gemacht), flüssig
oder fest (konkret), und Resinoi
den (')
35.05 Dextrine und Dextrinleime ; lösliche
oder geröstete Stärke ; Klebstoffe
aus Stärke
Herstellen aus Mais oder Kartoffeln
ex 35.07 Zubereitete Enzyme, anderweit
weder genannt noch inbegriffen
Herstellen unter Verwendung von
Waren, deren Wert 50 % des Wertes
der hergestellten Ware nicht über
schreitet
37.01 Lichtempfindliche photographische
Platten und Planfilme (ausgenom
men Papier, Karten oder Gewebe),
nicht belichtet
Herstellen aus Waren der Tarifnr.
37.02 O
(*) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht, wenn die Waren aus Waren hergestellt werden, die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B die
Eigenschaft von Ursprungswaren erworben haben .
Nr. L 381 / 14 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nicht die Eigenschaft
von Ursprungswaren verleihen
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die
die Eigenschaft von Ursprungswaren
verleihen, wenn nachstehende
Voraussetzungen erfüllt sind
Tarif
nummer
Warenbezeichnung
37.02 Lichtempfindliche Filme in Rollen
oder Streifen, auch gelocht, nicht
belichtet
Herstellen aus Waren der Tarifnr.
37.01 C)
37.04 Lichtempfindliche, photographische
Platten und Filme , belichtet, nicht
entwickelt (Negative oder Positive)
Herstellen aus Waren der Tarifnr.
37.01 oder 37.02 O
38.11 Desinfektionsmittel , Insektizide,
Fungizide , Mittel gegen Nagetiere ,
Herbizide , Keimhemmungsmittel ,
Pflanzenwuchsregulatoren und ähn
liche Erzeugnisse, in Zubereitungen
oder in Formen oder Aufmachun
gen für den Einzelverkauf oder
als Waren (z. B. Schwefelbänder,
Schwefelfäden, Schwefelkerzen und
Fliegenfänger)
Herstellen unter Verwendung von
Waren, deren Wert 50 % des Wertes
der hergestellten Ware nicht über
schreitet
38.12 Zubereitete Zurichtemittel , zuberei
tete Appreturen und zubereitete
Beizmittel aller Art, wie sie in
der Textilindustrie, Papierindustrie,
Lederindustrie oder ähnlichen Indu
strien gebraucht werden
Herstellen unter Verwendung von
Waren, deren Wert 50 % des Wertes
der hergestellten Ware nicht über
schreitet
38.13 Abbeizmittel für Metalle ; Flußmittel
und andere Hilfsmittel zum Schwei
ßen oder Löten von Metallen ;
Pasten und Pulver zum Löten oder
Schweißen aus Metall und anderen
Stoffen ; Überzugsmassen und Füll
massen für Schweißelektroden und
Schweißstäbe
Herstellen unter Verwendung von
Waren, deren Wert 50 % des Wertes
der hergestellten Ware nicht über
schreitet
ex 38.14 Antiklopfmittel , Antioxidantien,
Antigums , Viskositätsverbesserer,
Antikorrosivadditive und ähnliche
zubereitete Additive für Mineralöle,
ausgenommen zubereitete Additive
für Schmierstoffe
Herstellen unter Verwendung von
Waren, deren Wert 50 % des Wertes
der hergestellten Ware nicht über
schreitet
38.15 Zusammengesetzte Vulkanisations
beschleuniger
Herstellen unter Verwendung von
Waren, deren Wert 50 % des Wertes
der hergestellten Ware nicht über
schreitet
38.17 Gemische und Ladungen für Feuer
löschgeräte ; Feuerlöschgranaten und
Feuerlöschbomben
Herstellen unter Verwendung von
Waren, deren Wert 50 % des Wertes
der hergestellten Ware nicht über
schreitet
38.18 Zusammengesetzte Lösungs- und
Verdünnungsmittel für Lacke und
ähnliche Erzeugnisse
Herstellen unter Verwendung von
Waren, deren Wert 50 % des Wertes
der hergestellten Ware nicht über
schreitet
(*) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht, wenn die Waren aus Waren hergestellt werden, die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B die
Eigenschaft von Ursprungswaren erworben haben .
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 381 / 15
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nicht die Eigenschaft
von Ursprungswaren verleihen
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die
die Eigenschaft von Ursprungswaren
verleihen, wenn nachstehende
Voraussetzungen erfüllt sind
Tarif
nummer Warenbezeichnung
ex 38.19 Herstellen unter Verwendung von
Waren, deren Wert 50 % des Wertes
der hergestellten Ware nicht über
schreitet
Chemische Erzeugnisse und Zube
reitungen der chemischen Industrie
oder verwandter Industrien (ein
schließlich Mischungen von Natur
produkten), anderweit weder
genannt noch inbegriffen ; Rück
stände der chemischen Industrie
oder verwandter Industrien, ander
weit weder genannt noch inbegrif
fen, ausgenommen :
— Fuselöle und Dippelöl
— Naphthensäuren und ihre wasser
unlöslichen Salze ; Ester der
Naphthensäuren
— Sulfonaphthensäuren und ihre
wasserunlöslichen Salze ; Ester
der Sulfonaphthensäuren
— Petroleumsulfonate, ausgenom
men solche des Ammoniums , der
Alkalimetalle oder der Äthanol
amine, thiophenhaltige Sulfosäu
ren von Ol aus bituminösen
Mineralien und ihre Salze
— Alkylbenzol-Gemische und
Alkylnaphthalin-Gemische
— Ionenaustauscher
— Katalysatoren
— Absorbentien zum Vervollstän
digen des Vakuums in elektri
schen Röhren
— feuerfeste Zemente, feuerfeste
Mörtel und ähnliche feuerfeste
Massen
— Gasreinigungsmasse
— graphitierte, metallpulverhaltige
Kohlen oder andere Kohlen , in
Form von Platten, Stangen oder
anderen Zwischenerzeugnissen,
ausgenommen Waren aus künst
lichem Graphit der Tarifnr.
38.01
— Sorbit, ausgenommen Sorbit der
Tarifnr . 29.04
— Ammoniakwasser oder Roh
ammoniak, das beim Reinigen
von Leucht- oder Kokereigas
anfällt
ex 39.02 Polymerisationserzeugnisse Herstellen unter Verwendung von
Waren, deren Wert 50 % des Wertes
der hergestellten Ware nicht über
schreitet
Nr. L 381 / 16 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nicht die Eigenschaft
von Ursprungswaren verleihen
Tarif
nummer
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die
die Eigenschaft von Ursprungswaren
verleihen , wenn nachstehende
Voraussetzungen erfüllt sind
ex 39.07 Herstellen unter Verwendung von
Waren , deren Wert 50 % des Wertes
der hergestellten Ware nicht über
schreitet
Waren aus Stoffen der Tarifnrn .
39.01 bis 39.06, ausgenommen
Klappfächer und starre Fächer,
Fächergestelle und Fächergriffe,
Teile von Fächergestellen und
Fächergriffen sowie Miederstäbe
und dergleichen für Korsette, Klei
der und Bekleidungszubehör
40.05 Herstellen unter Verwendung von
Waren, deren Wert, ausgenommen
den Wert von Naturkautschuk, 50 %
des Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet
Platten, Blätter und Streifen , aus
nichtvulkanisiertem Naturkautschuk
oder nichtvulkanisiertem syntheti
schem Kautschuk, ausgenommen
„smoked sheets" und „crepe
sheets" der Tarifnrn . 40.01 und
40.02 ; Granalien aus vulkanisations
fertigen Mischungen von Natur
kautschuk oder synthetischem
Kautschuk; sogenannte Masterbat
ches aus nichtvulkanisiertem Natur
kautschuk oder nichtvulkanisiertem
synthetischem Kautschuk, dem vor
oder nach der Koagulation Ruß
(auch mit Mineralöl) oder Kiesel
säureanhydrid (auch mit Mineralöl)
zugesetzt ist, in beliebigen Formen
41.08 Lackleder und metallisiertes Leder Lackieren oder Metallisieren von
Leder der Tarifnrn . 41.02 bis 41.06
(ausgenommen Leder von indischen
Metis und von indischen Ziegen, nur
pflanzlich gegerbt, auch weiter bear
beitet, jedoch augenscheinlich zum
unmittelbaren Herstellen von Leder
waren nicht verwendbar), wenn der
Wert des verwendeten Leders 50 %
des Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet
43.03 Waren aus Pelzfellen Herstellen aus Pelzfellen in Platten ,
Säcken, Vierecken, Kreuzen oder
ähnlichen Formen (Tarifnr . ex
43.02 ) O
ex 44.21 Herstellen aus noch nicht auf die
erforderlichen Maße zugeschnittenen
Brettern
Kisten , Kistchen , Verschläge ,
Trommeln und ähnliche Verpak
kungsmittel , aus Holz, vollständig,
ausgenommen aus Faserplatten
ex 44.28 Herstellen aus HolzdrahtHolz, für Zündhölzer vorgerichtet ;
Holznägel für Schuhe
45.03 Waren aus Naturkork Herstellen von Waren der Tarifnr.
45.01
ex 48.07 Herstellen aus PapierhalbstoffPapier und Pappe liniiert oder
kariert, jedoch nicht anderweit
bedruckt, in Rollen oder Bogen
(') Diese Sonderbestimmungen gelten nicht, wenn die Waren aus Waren hergestellt werden , die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B die
Eigenschaft von Ursprungswaren erworben haben .
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 381 / 17
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nicht die Eigenschaft
von Ursprungswaren verleihen
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die
die Eigenschaft von Ursprungswaren
verleihen , wenn nachstehende
Voraussetzungen erfüllt sind
Tarif
nummer
Warenbezeichnung
48.14 Schreibwaren : Briefblöcke, Brief
umschläge , Einstückbriefe , Postkar
ten (ohne Bilder) und Briefkarten :
Schachteln, Taschen und ähnliche
Behältnisse, aus Papier oder Pappe,
mit einer Zusammenstellung solcher
Schreibwaren
Herstellen unter Verwendung von
Waren, deren Wert 50 % des Wertes
der hergestellten Ware nicht über
schreitet
48.15 Andere Papiere und Pappen , zu
einem bestimmten Zweck zuge
schnitten
Herstellen aus Papierhalbstoff
ex 48.16 Schachteln, Säcke, Beutel , Tüten
und andere Verpackungsmittel , aus
Papier oder Pappe
Herstellen unter Verwendung von
Waren, deren Wert 50 % des Wertes
der hergestellten Ware nicht über
schreitet
49.09 Postkarten, Glückwunschkarten ,
Weihnachtskarten und dergleichen ,
mit Bildern, in beliebigem Druck
hergestellt, auch mit Verzierungen
aller Art
Herstellen aus Waren der Tarifnr.
49.11
49.10 Kalender aller Art, aus Papier oder
Pappe, einschließlich Blöcke von
Abreißkalendern
Herstellen aus Waren der Tarifnr.
49.11
50.04 (») Seidengarne, nicht in Aufmachun
gen für den Einzelverkauf
Herstellen aus Waren, die nicht zu der
Tarifnr. 50.04 gehören
50.05 (') Garne aus Schappe- oder Bourrette
seide, nicht in Aufmachungen für
den Einzelverkauf
Herstellen aus Waren der Tarifnr.
50.03
ex 50.07 (') Seidengarne , Schappeseidengarne
oder Bourretteseidengarne, in Auf
machungen für den Einzelverkauf
Herstellen aus Waren der Tarifnrn .
50.01 bis 50.03
ex 50.07 O Katgutnachahmungen aus Seide Herstellen aus Waren der Tarifnr .
50.01 oder aus Waren der Tarifnr.
50.03 , weder gekrempelt noch
gekämmt
50.09 (2) Gewebe aus Seide, Schappeseide
oder Bourretteseide
Herstellen aus Waren der Tarifnr.
50.02 oder 50.03
51.01 O Synthetische und künstliche Spinn
fäden, nicht in Aufmachungen für
den Einzelverkauf
Herstellen aus chemischen Waren
oder Spinnmasse
( ) Für Garne aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die das Mischgarn einge
reiht wird , und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Faden aus den einzelnen anderen bei der Herstellung des Mischgarns
verwendeten Spinnstoffen eingereiht würde . Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe , wenn sein oder ihr Gewicht
1 0 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet .
( 2) Für Gewebe aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die das Mischgewebe
eingereiht ^ird > und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Gewebe aus den einzelnen anderen bei der Herstellung des
Mischgewebes verwendeten Spinnstoffen eingereiht würde . Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe , wenn sein oder
ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet . Dieser Prozentsatz erhöht sich auf :
— 20 % für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten, auch umsponnen, der Tarifnrn . ex 51.01 und ex 58.07 ;
30 °/o für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit
Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunst
stoff geklebt ist .
Nr. L 381 / 18 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge ,
die nicht die Eigenschaft
von Ursprungswaren verleihen
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die
die Eigenschaft von Ursprungswaren
verleihen, wenn nachstehende
Voraussetzungen erfüllt sind
Tarif
nummer
Warenbezeichnung
51.02 (») Monofile, Streifen (künstliches
Stroh und dergleichen) und Katgut
nachahmungen , aus synthetischer
oder künstlicher Spinnmasse
Herstellen aus chemischen Waren
oder Spinnmasse
51.03 (') Synthetische und künstliche Spinn
fäden in Aufmachungen für den
Einzelverkauf
Herstellen aus chemischen Waren
oder Spinnmasse
51.04 (2) Gewebe aus synthetischen oder
künstlichen Spinnfäden (einschließ
lich Gewebe aus Monofilen oder
Streifen) der Tarifnrn . 51.01 oder
51.02
Herstellen aus chemischen Waren
oder Spinnmasse
52.01 (') Metallfäden in Verbindung mit
Garnen aus Spinnstoffen (Metall
garne), einschließlich mit Metallfä
den umsponnene Garne aus Spinn
stoffen ; metallisierte Garne aus
Spinnstoffen
Herstellen aus chemischen Waren,
Spinnmasse oder Naturfasern, aus
synthetischen oder künstlichen Spinn
fasern oder ihren Abfällen, weder
gekrempelt noch gekämmt
52.02 (2) Gewebe aus Metallfäden, Gewebe
aus Metallgarnen oder aus metalli
sierten Garnen der Tarifnr . 52.01 ,
zur Bekleidung, Innenausstattung
oder zu ähnlichen Zwecken
Herstellen aus chemischen Waren,
Spinnmasse oder Naturfasern, aus
synthetischen oder künstlichen Spinn
fasern oder ihren Abfällen
53.06 O Streichgarne aus Wolle , nicht in
Aufmachungen für den Einzelver
kauf
Herstellen aus Waren der Tarifnr.
53.01 oder 53.03
53.07 O Kammgarne aus Wolle, nicht in
Aufmachungen für den Einzelver
kauf
Herstellen aus Waren der Tarifnr.
53.01 oder 53.03
53.08 0) Garne aus feinen Tierhaaren, nicht
in Aufmachungen für den Einzel
verkauf
Herstellen aus feinen Tierhaaren,
nicht bearbeitet, der Tarifnr. 53.02
53.09 0) Garne aus groben Tierhaaren oder
aus Roßhaar, nicht in Aufmachun
gen für den Einzelverkauf
Herstellen aus groben Tierhaaren,
nicht bearbeitet, der Tarifnr. 53.02,
oder aus Roßhaar, nicht bearbeitet,
der Tarifnr. 05.03
53.10 O Garne aus Wolle, aus feinen oder
groben Tierhaaren oder aus Roß
haar, in Aufmachungen für den
Einzelverkauf
Herstellen aus Waren der Tarifnrn .
05.03 und 53.01 bis 53.04
(') Für Garne aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die das Mischgarn einge
reiht wird , und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Faden aus den einzelnen anderen bei der Herstellung des Mischgarns
verwendeten Spinnstoffen eingereiht würde . Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe , wenn sein oder ihr Gewicht
10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet .
( 2) Für Gewebe aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die das Mischgewebe
eingereiht wird , und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Gewebe aus den einzelnen anderen bei der Herstellung des
Mischgewebes verwendeten Spinnstoffen eingereiht würde . Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder
ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet . Dieser Prozentsatz erhöht sich auf :
— 20 o/o für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten, auch umsponnen , der Tarifnrn . ex 51.01 und ex 58.07 ;
— 30 % für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit
Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen , die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunst
stoff geklebt ist .
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 381 / 19
Hergestellte Ware
Tarif
nummer
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nicht die Eigenschaft
von Ursprungswaren verleihen
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die
die Eigenschaft von Ursprungswaren
verleihen, wenn nachstehende
Voraussetzungen erfüllt sind
Warenbezeichnung
Herstellen aus Waren der Tarifnrn.
53.01 bis 53.05
Herstellen aus Waren der Tarifnrn.
53.02 bis 53.05 oder aus Roßhaar der
Tarifnr. 05.03
Herstellen aus Waren der Tarifnr.
54.01 , weder gekrempelt noch
gekämmt, oder aus Waren der
Tarifnr. 54.02
Herstellen aus Waren der Tarifnr.
54.01 oder 54.02
53.11 e;
53.12 e;
54.03 (2)
54.04 (2 )
54.05 O
55.05 O
55.06 (2)
55.07 O
55.08 (')
55.09 O
56.01
56.02
56.03
Gewebe aus Wolle oder feinen
Tierhaaren
Gewebe aus groben Tierhaaren
oder aus Roßhaar
Leinengarne und Ramiegarne , nicht
in Aufmachungen für den Einzel
verkauf
Leinengarne und Ramiegarne, in
Aufmachungen für den Einzelver
kauf
Gewebe aus Flachs oder Ramie
Baumwollgarne, nicht in Aufma
chungen für den Einzelverkauf
Baumwollgarne in Aufmachungen
für den Einzelverkauf
Drehergewebe aus Baumwolle
Schlingengewebe (Frottiergewebe)
aus Baumwolle
Andere Gewebe aus Baumwolle
Synthetische und künstliche Spinn
fasern, weder gekrempelt noch
gekämmt
Spinnkabel
Abfälle von synthetischen oder
künstlichen Spinnstoffen (einschließ
lich Garnabfälle und Reißspinn
stoff), weder gekrempelt noch
gekämmt
Herstellen aus Waren der Tarifnr.
54.01 oder 54.02
Herstellen aus Waren der Tarifnr.
55.01 oder 55.03
Herstellen aus Waren der Tarifnr.
55.01 oder 55.03
Herstellen aus Waren der Tarifnrn.
55.01 , 55.03 oder 55.04
Herstellen aus Waren der Tarifnrn .
55.01 , 55.03 oder 55.04
Herstellen aus Waren der Tarifnrn .
55.01 , 55.03 oder 55.04
Herstellen aus chemischen Waren
oder Spinnmasse
Herstellen aus chemischen Waren
oder Spinnmasse
Herstellen aus chemischen Waren
oder Spinnmasse
( ) Für Gewebe aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die das Mischgewebe
eingereiht wird, und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Gewebe aus den einzelnen anderen bei der Herstellung des
Mischgewebes verwendeten Spinnstoffen eingereiht würde . Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder
ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet. Dieser Prozentsatz erhöht sich auf :
— 20 °/o für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten, auch umsponnen, der Tarifnrn . ex 51.01 und ex 58.07 ;
30 °/o für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit
Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen , die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunst
stoff geklebt ist .
(2) Fi|f Garne aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die das Mischgarn einge
reiht wird, und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Faden aus den einzelnen anderen bei der Herstellung des Mischgarns
verwendeten Spinnstoffen eingereiht würde . Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht
10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet .
Nr. L 381 /20 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nicht die Eigenschaft
von Ursprungswaren verleihen
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die
die Eigenschaft von Ursprungswaren
verleihen , wenn nachstehende
Voraussetzungen erfüllt sind
Tarif
nummer
Warenbezeichnung
56.04 Synthetische und künstliche Spinn
fasern und Abfälle von syntheti
schen oder künstlichen Spinnstof
fen, gekrempelt, gekämmt oder
anders für die Spinnerei vorbereitet
Herstellen aus chemischen Waren
oder Spinnmasse
56.05 0 Garne aus synthetischen oder künst
lichen Spinnfasern (oder aus Abfäl
len von synthetischen oder künst
lichen Spinnstoffen), nicht in Auf
machungen für den Einzelverkauf
Herstellen aus chemischen Waren
oder Spinnmasse
56.06 0) Garne aus synthetischen oder künst
lichen Spinnfasern (oder aus Abfäl
len von synthetischen oder künstli
chen Spinnstoffen), in Aufmachun
gen für den Einzelverkauf
Herstellen aus chemischen Waren
oder Spinnmasse
56.07 0 Gewebe aus synthetischen oder
künstlichen Spinnfasern
Herstellen aus Waren der Tarifnrn .
56.01 bis 56.03
57.06 C) Garne aus Jute oder anderen texti
len Bastfasern der Tarifnr. 57.03
Herstellen aus Rohjute, Jutewerg oder
anderen rohen textilen Bastfasern der
Tarifnr. 57.03
ex 57.07 O Hanfgarne l Herstellen aus rohem Hanf
ex 57.07 O Garne aus anderen pflanzlichen
Spinnstoffen , ausgenommen Hanf
garne
Herstellen aus rohen pflanzlichen
Spinnstoffen der Tarifnrn . 57.02 bis
57.04
ex 57.07 Papiergarne Herstellen aus Waren des Kapitels 47 ,
chemischen Waren, Spinnmasse oder
Naturfasern, aus synthetischen oder
künstlichen Spinnfasern oder ihren
Abfällen, weder gekrempelt noch
gekämmt
57.10 (2) Gewebe aus Jute oder anderen texti
len Bastfasern der Tarifnr. 57.03
Herstellen aus Rohjute, Jutewerg oder
anderen rohen textilen Bastfasern der
Tarifnr . 57.03
ex 57.11 (2 ) Gewebe aus anderen pflanzlichen
Spinnstoffen
Herstellen aus Waren der Tarifnrn.
57.01 , 57.02, 57.04 oder aus Kokos
garnen der Tarifnr. 57.07
( ) Für Garne aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die das Mischgarn einge
reiht wird , und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Faden aus den einzelnen anderen bei der Herstellung des Mischgarns
verwendeten Spinnstoffen eingereiht würde . Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe , wenn sein oder ihr Gewicht
1 0 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet .
( 2) Für Gewebe aus zwei oder mehr Spinnstoffen gelten kumulativ die Bestimmungen dieser Liste betreffend die Tarifnummer, in die das Mischgewebe
eingereiht wird , und die Bestimmungen betreffend die Tarifnummern, in die jeweils ein Gewebe aus den einzelnen anderen bei der Herstellung des
Mischgewebes verwendeten Spinnstorfen eingereiht würde . Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe , wenn sein oder
ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet . Dieser Prozentsatz erhöht sich auf :
— 20 % für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten, auch umsponnen, der Tarifnrn . ex 51.01 und ex 58.07 ;
— 30 % für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit
Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen , die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunst
stoff geklebt ist .
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 381 /21
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nicht die Eigenschaft
von Ursprungswaren verleihen
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die
die Eigenschaft von Ursprungswaren .
verleihen, wenn nachstehende
Voraussetzungen erfüllt sind
Tarif
nummer
Warenbezeichnung
ex 57.11 Gewebe aus Papiergarnen Herstellen aus Papier, chemischen
Waren , Spinnmasse oder Naturfasern,
aus synthetischen oder künstlichen
Spinnfasern oder ihren Abfällen
58.01 O Geknüpfte Teppiche, auch konfek
tioniert
Herstellen aus Waren der Tarifnrn .
50.01 bis 50.03 , 51.01 , 53.01 bis 53.05 ,
54.01 , 55.01 bis 55.04 , 56.01 bis 56.03
oder 57.01 bis 57.04
58.02 O Andere Teppiche , auch konfektio
niert ; Kelim, Sumak, Karamanie
und dergleichen, auch konfektio
niert
Herstellen aus Waren der Tarifnrn .
50.01 bis 50.03 , 51.01 , 53.01 bis 53.05 ,
54.01 , 55.01 bis 55.04, 56.01 bis 56.03 ,
57.01 bis 57.04 oder aus Kokosgarnen
der Tarifnr. 57.07
58.04 O Samt, Plüsch, Schlingengewebe und
Chenillegewebe, ausgenommen
Gewebe der Tarifnrn . 55.08 und
58.05
Herstellen aus Waren der Tarifnrn .
50.01 bis 50.03 , 53.01 bis 53.05 , 54.01 ,
55.01 bis 55.04 , 56.01 bis 56.03 , 57.01
bis 57.04 oder aus chemischen Waren
oder Spinnmasse
58.05 0) Bänder und schußlose Bänder aus
parallel gelegten und geklebten
Garnen oder Spinnstoffen (bol
ducs), ausgenommen Waren der
Tarifnr. 58.06
Herstellen aus Waren der Tarifnrn .
50.01 bis 50.03 , 53.01 bis 53.05 , 54.01 ,
55.01 bis 55.04, 56.01 bis 56.03 , 57.01
bis 57.04 oder aus chemischen Waren
oder Spinnmasse
58.06 O Etiketten, Abzeichen und ähnliche
Waren, gewebt, nicht bestickt, als
Meterware oder zugeschnitten
Herstellen aus Waren der Tarifnrn .
50.01 bis 50.03 , 53.01 bis 53.05 , 54.01 ,
55.01 bis 55.04 , 56.01 bis 56.03 oder
aus chemischen Waren oder Spinn
masse
58.07 O Chenillegarne, Gimpen (andere als
umsponnene Garne der Tarifnr .
52.01 und als umsponnene Garne
aus Roßhaar); Geflechte und sonsti
ge Posamentierwaren, als Meter
ware ; Quasten, Troddeln, Oliven,
Nüsse , Pompons und dergleichen
Herstellen aus Waren der Tarifnrn .
50.01 bis 50.03 , 53.01 bis 53.05 , 54.01 ,
55.01 bis 55.04 , 56.01 bis 56.03 oder
aus chemischen Waren oder Spinn
masse
58.08 O Tülle und geknüpfte Netzstoffe,
ungemustert
Herstellen aus Waren der Tarifnrn .
50.01 bis 50.03 , 53.01 bis 53.05 , 54.01 ,
55.01 bis 55.04 , 56.01 bis 56.03 oder
aus chemischen Waren oder Spinn
masse
58.09 (') Tülle, geknüpfte Netzstoffe und
Bobinetgardinenstoffe, gemustert ;
Spitzen (maschinen- oder hand
gefertigt), als Meterware oder als
Motiv
Herstellen aus Waren der Tarifnrn .
50.01 bis 50.03 , 53.01 bis 53.05 , 54.01 ,
55.01 bis 55.04, 56.01 bis 56.03 oder
aus chemischen Waren oder Spinn
masse
( ) Bei Waren die aus zwei oder mehreren Spinnstoffen bestehen, gelten die Bestimmungen in Spalte 4 dieser Liste für alle in diesen Mischwaren enthalte
nen Spinnstoffe . Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts
aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet . Dieser Prozentsatz erhöht sich auf : Gesamtgewichts
20 % für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten, auch umsponnen, der Tarifnrn . ex 51.01 und ex 58.07 ;
30 % für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit
bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen , die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunst
Nr. L 381 /22 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nicht die Eigenschaft
von Ursprungswaren verleihen
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die
die eigenschaft von Ursprungswaren
verleihen, wenn nachstehende
Voraussetzungen erfüllt sind
Tarif
nummer
Warenbezeichnung
58.10 Stickereien als Meterware oder als
Motiv
Herstellen unter Verwendung von
Waren, deren Wert 50 % des Wertes
der hergestellten Ware nicht über
schreitet
59.01 O Herstellen aus Naturfasern, chemi
schen Waren oder Spinnmasse
Watte und Waren daraus ; Scher
staub , Knoten und Noppen, aus
Spinnstoffen
Filze und Waren daraus, ausgenom
men Nadelfilze, auch getränkt oder
bestrichen
ex 59.02 O Herstellen aus Naturfasern, chemi
schen Waren oder Spinnmasse
ex 59.02 O Nadelfilze, auch getränkt oder
bestrichen
Herstellen aus Naturfasern, chemi
schen Waren oder Spinnmasse ; Her
stellen aus Spinnfasern oder endlosen
Spinnkabeln aus Polypropylen mit
einer Feinheit der Einzelfaser von
unter 8 den, \ deren Wert 40 % des
Wertes der hergestellten Waren nicht
überschreitet
Vliesstoffe und Waren daraus , auch
getränkt oder bestrichen
Bindfäden, Seile und Taue, auch
geflochten
Herstellen aus Naturfasern, chemi
schen Waren oder Spinnmasse
Herstellen aus Naturfasern, chemi
schen Waren, Spinnmasse oder
Kokosgarnen der Tarifnr. 57.07
Herstellen aus Naturfasern, chemi
schen Waren, Spinnmasse oder
Kokosgarnen der Tarifnr. 57.07
59.03 0)
59.04 O
59.05 0)
59.06 O
59.07
Herstellen aus Naturfasern, chemi
schen Waren, Spinnmasse oder
Kokosgarnen der Tarifnr. 57.07
Herstellen aus Garnen
Netze aus Waren der Tarifnr .
59.04 , in Stücken als Meterware
oder abgepaßt ; abgepaßte Fischer
netze aus Garnen, Bindfäden oder
Seilen
Andere Waren aus Garnen, Bindfä
den, Seilen oder Tauen , ausgenom
men Gewebe und Waren daraus
Gewebe, mit Leim oder stärkehalti
gen Zurichtestoffen bestrichen, zum
Einbinden von Büchern , zum Her
stellen von Futteralen und anderen
Kartonagen oder zu ähnlichen
Zwecken ; Pausleinwand ; präparier
te Malleinwand ; Bougram und ähn
liche Erzeugnisse für die Hutma
cherei
Gewebe, mit Zellulosederivaten
oder anderen Kunststoffen getränkt,
bestrichen oder überzogen oder mit
Lagen aus diesen Stoffen versehen
Linoleum, auch zugeschnitten ; Fuß
bodenbelag aus einem Grund aus
Spinnstoffen mit aufgetragener
Deckschicht aus beliebigen Stoffen ,
auch zugeschnitten
59.08 Herstellen aus Garnen
59.10 O Herstellen aus Garnen oder Spinn
fasern
(') Bei Waren, die aus zwei oder mehreren Spinnstoffen bestehen, gelten die Bestimmungen in Spalte 4 dieser Liste für alle in diesen Mischwaren enthalte
nen Spinnstoffe . Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts
aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet . Dieser Prozentsatz erhöht sich auf :
— 20 % für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten, auch umsponnen, der Tarifnrn . ex 51.01 und ex 58.07 ;
— 30 % für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit
Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunst
stoff geklebt ist .
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 381 /23
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nicht die Eigenschaft
von Ursprungswaren verleihen
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die
die Eigenschaft von Ursprungswaren
verleihen, wenn nachstehende
Voraussetzungen erfüllt sind
Tarif
nummer
Warenbezeichnung
ex 59.11 Kautschutierte Gewebe , ausgenom
men Gewirke , mit Ausnahme sol
cher Gewebe , die aus Geweben aus
synthetischen Spinnfäden oder aus
Flächenerzeugnissen aus parallel lie
genden Garnen aus Spinnfäden
bestehen und die mit Kautschuk
Latex getränkt oder überzogen sind ,
und die einen Anteil an Spinnstof
fen von mindestens 90 Gewichts
hundertteilen haben und zur Her
stellung von Bereifungen oder zu
anderen technischen Zwecken ver
wendet werden
Herstellen aus Garnen
ex 59.11 Kautschutierte Gewebe , ausgenom
men Gewirke , die aus Geweben aus
synthetischen Spinnfäden oder aus
Flächenerzeugnissen aus parallel
liegenden Garnen aus Spinnfäden
bestehen und die mit Kautschuk
Latex getränkt oder überzogen sind,
und die einen Anteil an Spinnstof
fen von mindestens 90 Gewichts
hundertteilen haben und zur Her
stellung von Bereifungen oder zu
anderen technischen Zwecken ver
wendet werden
Herstellen aus chemischen Waren
59.12 Andere Gewebe, getränkt oder
bestrichen ; bemalte Gewebe für
Theaterdekorationien, Atelierhinter
gründe und dergleichen
Herstellen aus Garnen
59.13 ( l) Gummielastische Gewebe, ausge
nommen Gewirke
Herstellen aus einfachen Garnen
59.15 (') Pumpenschläuche und ähnliche
Schläuche, aus Spinnstoffen, auch
mit Armaturen oder Zubehör aus
anderen Stoffen
Herstellen aus Waren der Tarifnrn .
50.01 bis 50.03 , 53.01 bis 53.05 , 54.01 ,
55.01 bis 55.04 , 56.01 bis 56.03 , 57.01
bis 57.04 oder aus chemischen Waren
oder Spinnmasse
59.16 C) Förderbänder und Treibriemen , aus
Spinnstoffen, auch verstärkt
Herstellen aus Waren der Tarifnrn.
50.01 bis 50.03 , 53.01 bis 53.05 , 54.01 ,
55.01 bis 55.04, 56.01 bis 56.03 , 57.01
bis 57.04 oder aus chemischen Waren
oder Spinnmasse
59.17 O Technische Gewebe und Gegen
stände des technischen Bedarfs , aus
Spinnstoffen, ausgenommen Polier
scheiben und -ringe, andere als aus
Filz
Herstellen aus Waren der Tarifnrn .
50.01 bis 50.03 , 53.01 bis 53.05 , 54.01 ,
55.01 bis 55.04, 56.01 bis 56.03 , 57.01
bis 57.04 oder aus chemischen Waren
oder Spinnmasse
ex 59.17 Polierscheiben und -ringe, andere
als aus Filz
Herstellen aus Garnen, aus Abfällen
von Geweben oder aus Lumpen der
Tarifnr. 63.02
( ) Bei Waren , die aus zwei oder mehreren Spinnstoffen bestehen, gelten die Bestimmungen in Spalte 4 dieser Liste für alle in diesen Mischwaren enthalte
nen >pinnstorte . Diese Rege gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe , wenn sein oder ihr Gehalt 10 % des Gesamtgewichts aller
verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet . Dieser Prozentsatz erhöht sich auf :
20 % für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten, auch umsponnen, der Tarifnrn . ex 51.01 und ex 58.07 ;
30 % für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit
Alummiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen , die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunst
storr geklebt ist .
Nr. L 381 /24 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nicht die Eigenschaft
von Ursprungswaren verleihen
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die
die Eigenschaft von Ursprungswaren
verleihen , wenn nachstehende
Voraussetzungen erfüllt sind
Tarif
nummer
Warenbezeichnung
ex Kapitel
60 O
Gewirke, ausgenommen Wirkwa
ren, die durch Zusammennähen
oder sonstiges Zusammenfügen der
gewirkten (zugeschnittenen oder
abgepaßten) Teile hergestellt wer
den
Herstellen aus Naturfasern, gekrem
pelt, aus Waren der Tarifnrn. 56.01
bis 56.03 , aus chemischen Waren oder
Spinnmasse
ex 60.02 Handschuhe aus Gewirken, weder
gummielastisch noch kautschutiert,
durch Zusammennähen oder sonsti
ges Zusammenfügen der gewirkten
(zugeschnittenen oder abgepaßten)
Teile hergestellt
Herstellen aus Garnen (2)
ex 60.03 Strümpfe , Unterziehstrümpfe, Sok
ken, Söckchen, Strumpfschoner und
ähnliche Wirkwaren, weder gummi
elastisch noch kautschutiert, durch
Zusammennähen oder sonstiges
Zusammenfügen der gewirkten
(zugeschnittenen oder abgepaßten)
Teile hergestellt
Herstellen aus Garnen (2)
ex 60.04 Unterkleidung aus Gewirken , weder
gummielastisch noch kautschutiert,
durch Zusammennähen oder sonsti
ges Zusammenfügen der gewirkten
(zugeschnittenen oder abgepaßten)
Teile hergestellt
Herstellen aus Garnen (J)
ex 60.05 Oberkleidung, Bekleidungszubehör
und andere Wirkwaren, weder
gummielastisch noch kautschutiert,
durch Zusammennähen oder sonsti
ges Zusammenfügen der gewirkten
(zugeschnittenen oder abgepaßten)
Teile hergestellt
Herstellen aus Garnen (2)
ex 60.06 Andere Waren aus gummielasti
schen Gewirken und kautschutier
ten Gewirken (einschließlich Knie
schützer und Gummistrümpfe),
durch Zusammennahen oder sonsti
ges Zusammenfügen der gewirkten
(zugeschnittenen oder abgepaßten)
Teile hergestellt
Herstellen aus Garnen (2)
ex 61.01 Oberkleidung für Männer und Kna
ben , ausgenommen Feuerschutzklei
dung aus Gewebe, beschichtet mit
einer Folie aus aluminisiertem Poly
ester
Herstellen aus Garnen (2) (})
ex 61.01 Feuerschutzkleidung aus Gewebe ,
beschichtet mit einer Folie aus alu
minisiertem Polyester
Herstellen aus nicht beschichteten
Geweben, deren Wert 40 % des Wer
tes der hergestellten Ware nicht über
schreitet (2) (3 )
(') Bei Waren , die aus zwei oder mehreren Spinnstoffen bestehen, gelten die Bestimmungen in Spalte 4 dieser Liste für alle in diesen Mischwaren enthalte
nen Spinnstoffe . Diese Regel gilt jedoch nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe , wenn sein oder ihr Gewicht 10 °/o des Gesamtgewichts
aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet . Dieser Prozentsatz erhöht sich auf :
— 20 % für Polyuräthanfäden mit Zwischenstücken aus elastischen Polyäthersegmenten, auch umsponnen, der Tarifnrn . ex 51.01 und ex 58.07 ;
— 30 % für Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit
Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunst
stoff- geklebt ist .
( 2 ) Die verwendeten Garnituren und Zubehör (ausgenommen Futter und Einlagestoffe), die die Tarifnummer wechseln , nehmen der hergestellten Ware
nicht die Eigenschaft einer Ursprungsware , wenn ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet .
( 3) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht, wenn die Waren aus bedruckten Geweben unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B hergestellt
werden .
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 381 /25
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nicht die Eigenschaft
von Ursprungswaren verleihen
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die
die Eigenschaft von Ursprungswaren
verleihen, wenn nachstehende
Voraussetzungen erfüllt sind
Tarif
nummer Warenbezeichnung
ex 61.02 Oberkleidung für Frauen, Mädchen
und Kleinkinder, nicht bestickt,
ausgenommen Feuerschutzkleidung
aus Gewebe, beschichtet mit einer
Folie aus aluminisiertem Polyester
Herstellen aus Garnen (') (2)
ex 61.02 Feuerschutzkleidung aus Gewebe,
beschichtet mit einer Folie aus alu
minisiertem Polyester
Herstellen aus nicht beschichteten
Geweben, deren Wert 40 % des Wer
tes der hergestellten Ware nicht über
schreitet (') (2)
ex 61.02 Oberkleidung für Frauen, Mädchen
und Kleinkinder, bestickt
Herstellen aus nicht bestickten Gewe
ben, deren Wert 40 % des Wertes der
hergestellten Ware nicht überschrei
tet (')
61.03 Unterkleidung (Leibwäsche) für
Männer und Knaben, auch Kragen,
Vorhemden und Manschetten
Herstellen aus Garnen (') (2)
61.04 Unterkleidung (Leibwäsche) für
Frauen , Mädchen und Kleinkinder
Herstellen aus Garnen (') (2) (3 )
ex 61.05 Taschentücher und Ziertaschen
tücher, nicht bestickt
Herstellen aus rohen Einfachgar
nen O (2) (3 )
ex 61.05 Taschentücher und Ziertaschen
tücher, bestickt
Herstellen aus nicht bestickten Gewe
ben, deren Wert 40 % des Wertes der
hergestellten Ware nieht überschrei
tet o
ex 61.06 Schals , Umschlagtücher, Hals
tücher, Kragenschoner, Kopftücher,
Schleier und ähnliche Waren, nicht
bestickt
Herstellen aus rohen Einfachgarnen
aus Naturfasern oder synthetischen
oder künstlichen Fasern oder ihren
Abfällen oder aus chemischen Waren
oder Spinnmasse (') (2)
ex 61.06 Schals , Umschlagtücher, Hals
tücher, Kragenschoner, Kopftücher,
Schleier und ähnliche Waren ,
bestickt
Herstellen aus nicht bestickten Gewe
ben, deren Wert 40 % des Wertes der
hergestellten Ware nicht überschrei
tet o
61.07 Krawatten Herstellen aus Garnen (') (2)
6L09 Korsette , Hüftgürtel , Mieder, Bü
stenhalter, Hosenträger, Strumpf
halter, Strumpfbänder, Sockenhalter
und ähnliche Waren, aus Spinnstof
fen , auch gewirkt, auch gummi
elastisch
Herstellen aus Garnen (') (2)
ex 61.10 Handschuhe , Strümpfe , Socken und
Söckchen , nicht gewirkt , ausgenom
men Feuerschutzkleidung aus
Gewebe, beschichtet mit einer Folie
aus aluminisiertem Polyester
Herstellen aus Garnen (') (2)
( ) Die verwendeten Garnituren und Zubehör (ausgenommen Futter und Einlagestoffe), die die Tarifnummer wechseln , nehmen der hergestellten Ware
nicht die Eigenschaft einer Ursprungsware , wenn ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet .
^ ^jeenSonc*erbestlmmun8en Selten wenn die Waren aus bedruckten Geweben unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B hergestellt
O Bei Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen gilt diese Regel nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe , wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des
Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet .
Nr. L 381 /26 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nicht die Eigenschaft
von Ursprungswaren verleihen
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die
die Eigenschaft von Ursprungswaren
verleihen, wenn nachstehende
Voraussetzungen erfüllt sind
Tarif
nummer
Warenbezeichnung
ex 61.10 Feuerschutzkleidung aus Gewebe,
beschichtet mit einer Folie aus alu
minisiertem Polyester
Herstellen aus nicht beschichteten
Geweben, deren Wert 40 % des Wer
tes der hergestellten Ware nicht über
schreitet (') ( 2)
ex 61.11 Anderes konfektioniertes Beklei
dungszubehör ; Schweißblätter,
Schulterpolster und andere Polster,
für Schneiderarbeiten, Gürtel , Muf
fe , Schutzärmel usw. , ausgenommen
Kragen, Hemdeinsätze, Blusenein
sätze, Jabots , Manschetten und ähn
liche Putzwaren für Ober- und
Unterkleidung für Frauen und
Mädchen, bestickt
Herstellen aus Garnen (') (1)
ex 61.11 Kragen, Hemdeinsätze, Blusenein
sätze, Jabots, Manschetten und ähn
liche Putzwaren für Ober- und
Unterkleidung für Frauen und
Mädchen, bestickt
Herstellen aus nicht bestickten Gewe
ben, deren Wert 40 % des Wertes der
hergestellten Ware nicht überschrei
tet C)
62.01 Decken Herstellen aus rohen Garnen der
Kapitel 50 bis 56 (2) (3 )
ex 62.02 Bettwäsche, Tischwäsche , Wäsche
zur Körperpflege und andere Haus
haltswäsche ; Vorhänge , Gardinen
und andere Gegenstände zur Innen
ausstattung, nicht bestickt
Herstellen aus rohen Einfachgar
nen o C)
ex 62.02 Bettwäsche, Tischwäsche , Wäsche
zur Körperpflege und andere Haus
haltswäsche ; Vorhänge , Gardinen
und andere Gegenstände zur Innen
ausstattung, bestickt
Herstellen aus nicht bestickten Gewe
ben , deren Wert 40 % des Wertes der
hergestellten Ware nicht überschreitet
62.03 Säcke und Beutel zu Verpackungs
zwecken
Herstellen aus chemischen Waren,
Spinnmasse oder Naturfasern, aus syn
thetischen oder künstlichen Spinnfa
sern oder ihren Abfällen (J) (3 )
62.04 Planen, Segel , Markisen , Zelte und
Zeltlagerausrüstungen
Herstellen aus rohen Einfachgar
nen o o
ex 62.05 Andere konfektionierte Waren aus
Geweben , einschließlich Schnittmu
ster zum Herstellen von Beklei
dung, ausgenommen Klappfächer
und starre Fächer, Fächergestelle
und Fächergriffe, Teile von Fächer
gestellen und Fächergriffen
Herstellen unter Verwendung von
Waren, deren Wert 40 % des Wertes
der hergestellten Ware nicht über
schreitet
64.01 Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil
aus Kautschuk oder Kunststoff
Herstellen aus Schuhteilen aus Stof
fen aller Art, ausgenommen Metall ,
in Form von Zusammensetzungen,
bestehend aus Schuhoberteilen, die
mit einer Brandsohle oder anderen
Bodenteilen (ausgenommen Lauf
sohle) verbunden sind
(') Die verwendeten Garnituren und Zubehör (ausgenommen Futter und Einlagestoffe), die die Tarifnummer wechseln, nehmen der hergestellten Ware
nicht die Eigenschaft einer Ursprungsware , wenn ihr Gewicht 1 0 °/o des Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet.
( 2) Diese Sonderbestimmungen gelten nicht, wenn die Waren aus bedruckten Geweben unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B hergestellt
werden .
(5) Bei Waren aus zwei oder mehr Spinnstoffen gilt diese Regel nicht für einen oder mehrere gemischte Spinnstoffe, wenn sein oder ihr Gewicht 10 % des
Gesamtgewichts aller verarbeiteten Spinnstoffe nicht überschreitet .
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 381 /27
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nicht die Eigenschaft
von Ursprungswaren verleihen
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die
die Eigenschaft von Ursprungswaren
verleihen , wenn nachstehende
Voraussetzungen erfüllt sind
Tarif
nummer
Warenbezeichnung
64.02 Schuhe mit Laufsohlen aus Leder
oder Kunstleder ; Schuhe mit Lauf
sohlen aus Kautschuk oder Kunst
stoff (ausgenommen Schuhe der
Tarifnr. 64.01 )
Herstellen aus Schuhteilen aus Stof
fen aller Art, ausgenommen Metall ,
in Form von Zusammensetzungen,
bestehend aus Schuhoberteilen, die
mit einer Brandsohle oder anderen
Bodenteilen (ausgenommen Lauf
sohle) verbunden sind
64.03 Schuhe aus Holz, Schuhe mit Lauf
sohlen aus Holz oder Kork
Herstellen aus Schuhteilen aus Stof
fen aller Art, ausgenommen Metall ,
in Form von Zusammensetzungen,
bestehend aus Schuhoberteilen, die
mit einer Brandsohle oder anderen
Bodenteilen (ausgenommen Lauf
sohle) verbunden sind
64.04 Schuhe mit Laufsohlen aus anderen
Stoffen (z. B. Schnüre , Pappe,
Gewebe, Filz , Geflecht)
Herstellen aus Schuhteilen aus Stof
fen aller Art, ausgenommen Metall ,
in Form von Zusammensetzungen,
bestehend aus Schuhoberteilen, die
mit einer Brandsohle oder anderen
Bodenteilen (ausgenommen Lauf
sohle) verbunden sind
65.03 Hüte und andere Kopfbedeckun
gen, aus Filz , aus Hutstumpen oder
Hutplatten der Tarifnr. 65.01 her
gestellt, ausgestattet oder nicht aus
gestattet
Herstellen aus Spinnfasern
65.05 Hüte und andere Kopfbedeckungen
(einschließlich Haarnetze), gewirkt
oder aus Stücken (ausgenommen
Streifen) von Geweben, Gewirken,
Spitzen , Filz oder anderen Spinn
stoffwaren hergestellt, ausgestattet
oder nicht ausgestattet
Herstellen aus Garnen oder Spinn
fasern
66.01 Regenschirme und Sonnenschirme,
einschließlich Stockschirme , Schirm
zelte und dergleichen
Herstellen unter Verwendung von
Waren, deren Wert 50 % des Wertes
der hergestellten Ware nicht über
schreitet
'x 70.07 Gegossenes oder gewalztes Flach
glas und „Tafelglas" (auch geschlif
fen oder poliert), anders als quadra
tisch oder rechteckig zugeschnitten
oder gebogen oder anders bearbei
tet (z. B. mit abgeschrägten Rän
dern, graviert); Isolierflachglas aus
mehreren Schichten
Herstellen aus gegossenem, gezoge
nem oder gewalztem Glas der
Tarifnrn . 70.04 bis 70.06
70.08 Vorgespanntes Einschichten-Sicher
heitsglas und Mehrschichten-Sicher
heitsglas (Verbundglas), auch fasso
niert
Herstellen aus gegossenem, gezoge
nem oder gewalztem Glas der
Tarifnrn . 70.04 bis 70.06
70.09 Spiegel aus Glas , auch gerahmt, ein
schließlich Rückspiegel
Herstellen aus gegossenem, gezoge
nem oder gewalztem Glas der
Tarifnrn . 70.04 bis 70.06
Nr. L 381 /28 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nicht die Eigenschaft
von Ursprungswaren verleihen
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die
die Eigenschaft von Ursprungswaren
verleihen, wenn nachstehende
Voraussetzungen erfüllt sind
Tarif
nummer
Warenbezeichnung
71.15 Waren aus echten Perlen , Edelstei
nen, Schmucksteinen , synthetischen
oder rekonstituierten Steinen
Herstellen unter Verwendung von
Waren, deren Wert 50 % des Wertes
der hergestellten Ware nicht über
schreitet ( x)
73.07 Vorblöcke (Blooms), Knüppel,
Brammen und Platinen , aus Stahl ;
Stahl , nur vorgeschmiedet oder
gehämmert (Schmiedehalbzeug)
Herstellen aus Waren der Tarifnr.
73.06
73.08 Warmbreitband aus Stahl , in Rollen Herstellen aus Waren der Tarifnr.
73.07
73.09 Breitflachstahl Herstellen aus Waren der Tarifnr.
73.07 oder 73.08
73.10 Stabstahl , warm gewalzt, warm
stranggepreßt oder geschmiedet
(einschließlich Walzdraht); Stab
stahl , kalt hergestellt oder kalt fer
tiggestellt ; Hohlbohrerstäbe aus
Stahl für den Bergbau
Herstellen aus Waren der Tarifnr.
73.07
73.11 Profile aus Stahl , warm gewalzt,
warm stranggepreßt, geschmiedet,
kalt hergestellt oder kalt fertig
gestellt ; Spundwandstahl , auch
gelocht oder aus zusammengesetz
ten Elementen hergestellt
Herstellen aus Waren der Tarifnrn.
73.07 bis 73.10 , 73.12 oder 73.13
73.12 Bandstahl , warm oder kalt gewalzt Herstellen aus Waren der Tarifnrn .
73.07 bis 73.09 oder 73.13
73.13 Bleche aus Stahl , warm oder kalt
gewalzt
Herstellen aus Waren der Tarifnrn .
73.07 bis 73.09
73.14 Draht aus Stahl , auch überzogen,
ausgenommen isolierte Drähte für
die Elektrotechnik
Herstellen aus Waren der Tarifnr.
73.10
73.16 Oberbaumaterial für Bahnen, aus
Eisen oder Stahl ; Schienen , Leit
schienen , Weichenzungen, Herz
stücke, Kreuzungen, Weichen, Zun
genverbindungsstangen, Zahnstan
gen, Bahnschwellen, Laschen,
Schienenstühle und Winkel , Unter
lagsplatten , Klemmplatten , Spur
platten und Spurstangen und ande
res speziell für das Verlegen,
Zusammenfügen oder Befestigen
von Schienen hergestelltes Material
Herstellen aus Waren der Tarifnr.
73.06
73.18 Rohre (einschließlich Rohrluppen)
aus Stahl , ausgenommen Waren der
Tarifnr. 73.19
Herstellen aus Waren der Tarifnrn .
73.06 , 73.07 oder der Tarifnr. 73.15 in
den in den Tarifnrn . 73.06 und 73.07
aufgeführten Formen
74.03 Stäbe , Profile und Draht, aus Kup
fer, massiv
Herstellen unter Verwendung von
Waren , deren Wert 50 % des Wertes
der hergestellten Ware nicht über
schreitet (')
(') Diese Sonderbestimmungen gelten nicht, wenn die Waren aus Waren hergestellt werden, die unter Beachung der Vorausssetzungen von Liste B die
Eigenschaft von Ursprungswaren erworben haben .
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 381 /29
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nicht die Eigenschaft
von Ursprungswaren verleihen
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die
die Eigenschaft von Ursprungswaren
verleihen, wenn nachstehende
Voraussetzungen erfüllt sind
Tarif
nummer Warenbezeichnung
74.04 Bleche, Platten, Tafeln und Bänder,
aus Kupfer, mit einer Dicke von
mehr als 0,15 mm
Herstellen unter Verwendung von
Waren, deren Wert 50 % des Wertes
der hergestellten Ware nicht über
schreitet (')
74.05 Blattmetall , Folien und dünne Bän
der, aus Kupfer (auch geprägt,
zugeschnitten , gelocht, überzogen,
bedruckt oder auf Papier, Pappe,
Kunststoff oder ähnlichen Unter
lagen befestigt), mit einer Dicke
(ohne Unterlage) von 0,15 mm oder
weniger
Herstellen unter Verwendung von
Waren, deren Wert 50 % des Wertes
der hergestellten Ware nicht über
schreitet (')
74.06 Pulver und Flitter, aus Kupfer Herstellen unter Verwendung von
Waren, deren Wert 50 % des Wertes
der hergestellten Ware nicht über
schreitet (')
74.07 Rohre (einschließlich Rohlinge) und
Hohlstangen, aus Kupfer
Herstellen unter Verwendung von
Waren, deren Wert 50 % des Wertes
der hergestellten Ware nicht über
schreitet (')
74.08 Rohrformstücke, Rohrverschluß
stücke und Rohrverbindungsstücke
(Nippel , Kniestücke , Kupplungen,
Muffen, Flansche und ähnliche
Waren), aus Kupfer
Herstellen unter Verwendung von
Waren, deren Wert 50 % des Wertes
der hergestellten Ware nicht über
schreitet (')
74.10 Kabel , Seile , Litzen und ähnliche
Waren, aus Kupferdraht, ausge
nommen isolierte Drahtwaren für
die Elektrotechnik
Herstellen unter Verwendung von
Waren, deren Wert 50 % des Wertes
der hergestellten Ware nicht über
schreitet (')
74.11 Gewebe (einschließlich endlose
Gewebe), Gitter und Geflechte , aus
Kupferdraht ; Streckbleche aus Kup
fer C)
Herstellen unter Verwendung von
Waren, deren Wert 50 % des Wertes
der hergestellten Ware nicht über
schreitet o
74.15 Stifte , Nägel, zugespitzte Krampen,
Haken und Reißnägel, aus Kupfer
oder mit Schaft aus Eisen oder
Stahl mit Kupferkopf; Bolzen und
Muttern (auch mit Gewinde),
Schrauben, Ringschrauben und
Schraubhaken, Nieten, Splinte , Kei
le und ähnliche Waren der Schrau
ben- und Nietenindustrie, aus
Kupfer ; Unterlegscheiben (auch
geschlitzte Unterlegscheiben und
Federringscheiben) aus Kupfer
Herstellen unter Verwendung von
Waren, deren Wert 50 % des Wertes
der hergestellten Ware nicht über
schreitet (*)
74.16 Federn aus Kupfer Herstellen unter Verwendung von
Waren, deren Wert 50 % des Wertes
der hergestellten Ware nicht über
schreitet (')
(') Diese Sonderbestimmungen gelten nicht, wenn die Waren aus Waren hergestellt werden, die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B die
higenschait von Ursprungswaren erworben haben .
Nr. L 381 /30 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nicht die Eigenschaft
von Ursprungswaren verleihen
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die
die Eigenschaft von Ursprungswaren
verleihen, wenn nachstehende
Voraussetzungen erfüllt sind
Tarif
nummer
Warenbezeichnung
74.17 Nichtelektrische Koch- und Heiz
geräte , wie sie üblicherweise im
Haushalt verwendet werden, Teile
davon , aus Kupfer
Herstellen unter Verwendung von
Waren, deren Wert 50 % des Wertes
der hergestellten Ware nicht über
schreitet ( l )
74.18 Haushaltsartikel , Hauswirtschaftsar
tikel , sanitäre und hygienische Arti
kel , Teile davon, aus Kupfer
Herstellen unter Verwendung von
Waren, deren Wert 50 % des Wertes
der hergestellten Ware nicht über
schreitet (')
74.19 Andere Waren aus Kupfer Herstellen unter Verwendung von
Waren, deren Wert 50 % des Wertes
der hergestellten Ware nicht über
schreitet (')
75.02 Stäbe, Profile und Draht, aus
Nickel , massiv
Herstellen unter Verwendung von
Waren, deren Wert 50 % des Wertes
der hergestellten Ware nicht über
schreitet o
75.03 Bleche , Platten, Tafeln und Bänder,
von beliebiger Dicke, aus Nickel ;
Pulver, Flitter, aus Nickel
Herstellen unter Verwendung von
Waren, deren Wert 50 % des Wertes
der hergestellten Ware nicht über
schreitet (')
75.04 Rohre (einschließlich Rohlinge),
Hohlstangen , Rohrformstücke,
Rohrverschlußstücke und Rohrver
bindungsstücke (Nippel, Kniestük
ke, Kupplungen, Muffen, Flansche
und ähnliche Waren), aus Nickel
*
Herstellen unter Verwendung von
Waren, deren Wert 50 % des Wertes
der hergestellten Ware nicht über
schreitet (')
75.05 Anoden zum Vernickeln, auch elek
trolytisch hergestellt, roh oder bear
beitet
Herstellen unter Verwendung von
Waren, deren Wert 50 % des Wertes
der hergestellten Ware nicht über
schreitet (')
75.06 Andere Waren aus Nickel Herstellen unter Verwendung von
Waren, deren Wert 50 % des Wertes
der hergestellten Ware nicht über
schreitet (')
76.02 Stäbe, Profile und Draht, aus Alu
minium, massiv
Herstellen unter Verwendung von
Waren, deren Wert 50 % des Wertes
der hergestellten Ware nicht über
schreitet
76.03 Bleche , Platten, Tafeln und Bänder,
aus Aluminium, mit einer Dicke von
mehr als 0,20 mm
Herstellen unter Verwendung von
Waren, deren Wert 50 % des Wertes
der hergestellten Ware nicht über
schreitet
76.04 Blattmetall , Folien und dünne Bän
der, aus Aluminium (auch geprägt,
zugeschnitten, gelocht, überzogen,
bedruckt oder auf Papier, Pappe ,
Kunststoff oder ähnlichen Unterla
gen befestigt), mit einer Dicke
(ohne Unterlage) von 0,20 mm oder
weniger
Herstellen unter Verwendung von
Waren, deren Wert 50 % des Wertes
der hergestellten Ware nicht über
schreitet
(') Diese Sonderbestimmungen gelten nicht, wenn die Waren aus Waren hergestellt werden, die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B die
Eigenschaft von Ursprungswaren erworben haben .
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 381 /31
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nicht die Eigenschaft
von Ursprungswaren verleihen
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die
die Eigenschaft von Ursprungswaren
verleihen, wenn nachstehende
Voraussetzungen erfüllt sind
Tarif
nummer Warenbezeichnung
76.05 Pulver und Flitter, aus Aluminium Herstellen unter Verwendung von
Waren, deren Wert 50 % des Wertes
der hergestellten Ware nicht über
schreitet
76.06 Rohre (einschließlich Rohlinge) und
Hohlstangen, aus Aluminium Herstellen unter Verwendung von. Waren, deren Wert 50 % des Wertes
der hergestellten Ware nicht über
schreitet
76.07 Rohrformstücke , Rohrverschluß
stücke und Rohrverbindungsstücke
(Nippel , Kniestücke, Kupplungen,
Muffen, Flansche und ähnliche
Waren), aus Aluminium
Herstellen unter Verwendung von
Waren, deren Wert 50 % des Wertes
der hergestellten Ware nicht über
schreitet
76.08 Konstruktionen sowie Teile von
Konstruktionen (z. B. Schuppen,
Brücken und Brückenteile , Türme,
Masten, Pfeiler, Säulen, Gerüste,
Bedachungen, Tür- und Fensterrah
men, Geländer), aus Aluminium ; zu
Konstruktionszwecken vorgearbei
tete Bleche, Stäbe, Profile , Rohre
usw. , aus Aluminium
Herstellen unter Verwendung von
Waren, deren Wert 50 % des Wertes
der hergestellten Ware nicht über
schreitet
76.09 Sammelbehälter, Fässer, Bottiche
und ähnliche Behälter, für Stoffe
aller Art (ausgenommen verdichtete
oder verflüssigte Gase), aus Alumi
nium, mit einem Fassungsvermögen
von mehr als 300 1 , ohne mechani
sche oder wärmetechnische Einrich
tung, auch mit Innenauskleidung
oder Wärmeschutzverkleidung
Herstellen unter Verwendung von
Waren, deren Wert 50 % des Wertes
der hergestellten Ware nicht über
schreitet
76.10 Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen
und ähnliche Behälter zu Trans
port- oder Verpackungszwecken ,
aus Aluminium, einschließlich Ver
packungsröhrchen und Tuben
Herstellen unter Verwendung von
Waren, deren Wert 50 % des Wertes
der hergestellten Ware nicht über
schreitet
76.11 Behälter aus Aluminium für verflüs- .
sigte Gase
Herstellen unter Verwendung von
Waren , deren Wert 50 % des Wertes
der hergestellten Ware nicht über
schreitet
76.12 Kabel, Seile , Litzen und ähnliche
Waren , aus Aluminiumdraht, ausge
nommen isolierte Drahtwaren für
die Elektrotechnik
Herstellen unter Verwendung von
Waren, deren Wert 50 % des Wertes
der hergestellten Ware nicht über
schreitet
76.15 Haushaltsartikel , Hauswirtschaftsar
tikel , sanitäre und hygienische Arti
kel , Teile davon, aus Aluminium
Herstellen unter Verwendung von
Waren, deren Wert 50 % des Wertes
der hergestellten Ware nicht über
schreitet
Nr. L 381 /32 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge
die nicht die Eigenschaft
von Ursprungswaren verleihen
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die
die Eigenschaft von Ursprungswaren
verleihen, wenn nachstehende
Voraussetzungen erfüllt sind
Tarif
nummer
Warenbezeichnung
76.16 Andere Waren aus Aluminium Herstellen unter Verwendung von
Waren, deren Wert 50 % des Wertes
der hergestellten Ware nicht über
schreitet
77.02 Stäbe (Stangen), Profile, Draht,
Bleche, Tafeln, Bänder, nach Größe
sortierte Drehspäne, Pulver und
Flitter, Rohre (einschließlich Roh
linge), Hohlstangen, aus Magnesi
um ; andere Waren aus Magnesium
Herstellen unter Verwendung von
Waren, deren Wert 50 % des Wertes
der hergestellten Ware nicht über
schreitet
78.02 Stäbe, Profile und Draht, aus Blei ,
massiv
Herstellen unter Verwendung von
Waren, deren Wert 50 % des Wertes
der hergestellten Ware nicht über
schreitet (')
78.03 Bleche , Platten, Tafeln und Bänder,
aus Blei , mit einem Quadratmeter
gewicht von mehr als 1,7 kg
Herstellen unter Verwendung von
Waren , deren Wert 50 % des Wertes
der hergestellten Ware nicht über
schreitet (')
78.04 Folien und dünne Bänder, aus Blei
(auch geprägt, zugeschnitten, ge
locht, überzogen, bedruckt oder auf
Papier, Pappe , Kunststoff oder ähn
lichen Unterlagen befestigt), mit
einem Quadratmetergewicht (ohne
Unterlage) von 1,7 kg oder weni
ger ; Pulver und Flitter, aus Blei
Herstellen unter Verwendung von
Waren, deren Wert 50 % des Wertes
der hergestellten Ware nicht über
schreitet (')
78.05 Rohre (einschließlich Rohlinge),
Hohlstangen, Rohrformstücke ,
Rohrverschlußstücke und Rohrver
bindungsstücke (Nippel , Kniestük
ke , S-förmig gebogene Rohre für
Geruchverscnlüsse , Kupplungen,
Muffen , Flansche und ähnliche
Waren), aus Blei
Herstellen unter Verwendung von
Waren, deren Wert 50 % des Wertes
der hergestellten Ware nicht über
schreitet o
78.06 Andere Waren aus Blei Herstellen unter Verwendung von
Waren , deren Wert 50 % des Wertes
der hergestellten Ware nicht über
schreitet (')
79.02 Stäbe, Profile und Draht, aus Zink,
massiv
Herstellen unter Verwendung von
Waren, deren Wert 50 % des Wertes
der hergestellten Ware nicht über
schreitet
79.03 Bleche, Platten, Tafeln und Bänder,
aus Zink, in beliebiger Dicke ; Pul
ver und Flitter, aus Zink
Herstellen unter Verwendung von
Waren, deren Wert 50 % des Wertes
der hergestellten Ware nicht über
schreitet
79.04 Rohre (einschließlich Rohlinge),
Hohlstangen, Rohrformstücke ,
Rohrverschlußstücke und Rohrver
bindungsstücke (Nippel, Kniestük
ke , Kupplungen, Muffen , Flansche
und ähnliche Waren), aus Zink
Herstellen unter Verwendung von
Waren, deren Wert 50 % des Wertes
der hergestellten Ware nicht über
schreitet
(') Diese Sonderbestimmungen gelten nicht, wenn die Waren aus Waren hergestellt werden, die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B die
Eigenschaft von Ursprungswaren erworben haben .
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 381 /33
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge
die nicht die Eigenschaft
von Ursprungswaren verleihen
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die
die Eigenschaft von Ursprungswaren
verleihen, wenn nachstehende
Voraussetzungen erfüllt sind
Tarif
nummer Warenbezeichnung
79.06 Andere Waren aus Zink
80.02 Stäbe, Profile und Draht, aus Zinn,
massiv
80.03
Herstellen unter Verwendung von
Waren , deren Wert 50 % des Wertes
der hergestellten Ware nicht über
sehreitet
Herstellen unter Verwendung von
Waren, deren Wert 50 % des Wertes
der hergestellten Ware nicht über
schreitet
Herstellen unter Verwendung von
Waren, deren Wert 50 % des Wertes
der hergestellten Ware nicht über
schreitet
Herstellen unter Verwendung von
Waren, deren Wert 50 % des Wertes
der hergestellten Ware nicht über
schreitet
Bleche, Platten, Tafeln und Bänder,
aus Zinn, mit einem Quadratmeter
gewicht von mehr als 1 kg
80.04
80.05 Herstellen unter Verwendung von
Waren , deren Wert 50 % des Wertes
der hergestellten Ware nicht über
schreitet
Blattmetall , Folien und dünne Bän
der, aus Zinn (auch geprägt, zuge
schnitten , gelocht, überzogen,
bedruckt oder auf Papier, Pappe,
Kunststoff oder ähnlichen Unterla
gen befestigt), mit einem Quadrat
metergewicht (ohne Unterlage) von
1 kg oder weniger ; Pulver und Flit
ter, aus Zinn
Rohre (einschließlich Rohlinge),
Hohlstangen, Rohrformstücke,
Rohrverschlußstücke und Rohrver
bindungsstücke (Nippel, Kniestük
ke, Kupplungen, Muffen , Flansche
und ähnliche Waren), aus Zinn
Auswechselbare Werkzeuge zur
Verwendung in Werkzeugmaschi
nen und mechanischem oder
nichtmechanischem Handwerkszeug
(z . B. zum Treiben, Stanzen,
Gewindeschneiden , Gewindeboh
ren, Bohren , Fräsen, Ausweiten,
Schneiden, Drehen , Schrauben),
einschließlich Zieheisen, Preßmatri
zen zum Warmstrangpressen von
Metallen, Erd-, Gesteins - und Tief
bohrwerkzeuge, mit arbeitendem
Teil
82.05 Be- oder Verarbeitung oder Montage
unter Verwendung von Waren und
Teilen, deren Wert 40 % des Wertes
der hergestellten Ware nicht über
schreitet (')
82.06 Messer und Schneidklingen, für
Maschinen oder mechanische Ge
räte
Be- oder Verarbeitung oder Montage
unter Verwendung von Waren und
Teilen, deren Wert 40 % des Wertes
der hergestellten Ware nicht über
schreitet (')
Be- oder Verarbeitung oder Montage
unter Verwendung von Waren und
Teilen, deren Wert 40 % des Wertes
der hergestellten Ware nicht über
schreitet (2)
ex Kapitel
84
Kessel , Maschinen , Apparate und
mechanische Geräte, ausgenommen
Maschinen, Apparate, Geräte und
Einrichtungen zur Kälteerzeugung,
mit elektrischer oder anderer Ausrü
stung (Tarifnr. 84.15), und Stepp
stichnähmaschinen , deren Kopf
ohne Motor nicht mehr als 16 kg
oder mit Motor nicht mehr als
17 kg wiegt (Tarifnr. ex 84.41 )
(') Diese Sonderbestimmungen gelten nicht, wenn die Waren aus Waren hergestellt werden, die unter Beachtung der Voraussetzungen von Liste B die
Eigenschaft von Ursprungswaren erworben haben . 6
O Bis zum 31 . Dezember 1988 finden diese Sonderbestimmungen keine Anwendung auf Brennstoffelemente der Tarifnummer 84.59
Nr. L 381 /34 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nicht die Eigenschaft
von Ursprungswaren verleihen
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die
die Eigenschaft von Ursprungswaren
verleihen, wenn nachstehende
Voraussetzungen erfüllt sind
Tarif
nummer
Warenbezeichnung
84.15 Maschinen , Apparate, Geräte und
Einrichtungen zur Kälteerzeugung,
mit elektrischer oder anderer Ausrü
stung
Be- oder Verarbeitung oder Montage
unter Verwendung von Waren und
Teilen, die keine Ursprungswaren sind
und deren Wert 40 °/o des Wertes der
hergestellten Ware nicht überschreitet,
sofern dem Wert nach mindestens
50 % der verwendeten Waren und
Teile ( l) Ursprungswaren sind
ex 84.41 Steppstichnähmaschinen , deren
Kopf ohne Motor nicht mehr als
16 kg oder mit Motor nicht mehr
als 17 kg wiegt
Be- oder Verarbeitung oder Montage
unter Verwendung von Waren und
Teilen , die keine Ursprungswaren sind
und deren Wert 40 % des Wertes der
hergestellten Ware nicht überschreitet,
sofern
— dem Wert nach mindestens 50 %
der zur Montage des Kopfes (ohne
Motor) verwendeten Waren und
Teile ( l ) Ursprungswaren sind und
— der Mechanismus für die Ober
fadenzuführung, der Greifer mit
Antriebsmechanismus und die
Steuerorgane für den Zickzack
stich Ursprungswaren sind
ex Kapitel
85
Elektrische Maschinen, Apparate
und Geräte sowie andere elektro
technische Waren, ausgenommen
Waren der Tarifnrn . 85.14 und
85.15
Be- oder Verarbeitung oder Montage
unter Verwendung von Waren und
Teilen , deren Wert 40 % des Wertes
der hergestellten Ware nicht über
schreitet
85.14 Mikrophone und Haltevorrichtun
gen dazu ; Lautsprecher, Tonfre
quenzverstärker
Be- oder Verarbeitung oder Montage
unter Verwendung von Waren und
Teilen, die keine Ursprungswaren sind
und deren Wert 40 % des Wertes der
hergestellten Ware nicht überschreitet,
sofern
— dem Wert nach mindestens 50 %
der verwendeten Waren und Tei
le (') Ursprungswaren sind und
— der Wert der Transistoren, die
nicht Ursprungswaren sind, 3 %
des Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreitet (2)
(') Bei der Bestimmung des Wertes der Waren und Teile ist folgendes zugrunde zu legen :
a) für die Waren und Teile , die Ursprungswaren sind , der erste Preis , der für diese Waren im Gebiet des Staates , in dem die Be- oder Verarbeitung
oder Montage durchgeführt wird , nachweisbar gezahlt worden ist oder im Falle eines Verkaufs zu zahlen wäre ;
b) für andere Waren und Teile Artikel 4 dieser Verordnung betreffend die Bestimmung
— des Wertes der eingeführten Waren,
— des Wertes der Waren unbestimmbaren Ursprungs .
( 2) Dieser Prozentsatz kumuliert nicht mit dem Satz von 40 °/o .
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 381 /35
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nicht die Eigenschaft
von Ursprungswaren verleihen
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die
die Eigenschaft von Ursprungswaren
verleihen , wenn nachstehende
Voraussetzungen erfüllt sind
Tarif
nummer
Warenbezeichnung
85.15 Sende- und Empfangsgeräte für den
Funksprech- oder Funktelegraphie
verkehr ; Sende- und Empfangsgerä
te für Rundfunk oder Fernsehen
(einschließlich der mit Tonaufnah
me- und Tonwiedergabegeräten
kombinierten Empfänger) sowie
Fernsehkameras ; Geräte für Funk
navigation, Funkmessung oder
Funkfernsteuerung
Be- oder Verarbeitung oder Montage
unter Verwendung von Waren und
Teilen, die keine Ursprungswaren sind
und deren Wert 40 °/o des Wertes der
hergestellten Ware nicht überschreitet,
sofern
— dem Wert nach mindestens 50 %
der verwendeten Waren und Tei
le (') Ursprungswaren sind und
— der Wert der Transistoren, die
nicht Ursprungswaren sind, 3 %
des Wertes der hergestellten Ware
nicht überschreiten (2)
Kapitel 86 Schienenfahrzeuge, ortsfestes Gleis
material , nichtelektrische mechani
sche Signalvorrichtungen für Ver
kehrswege
Be- oder Verarbeitung oder Montage
unter Verwendung von Waren und
Teilen, deren Wert 40 % des Wertes
der hergestellten Ware nicht über
schreitet
ex Kapitel
87
Zugmaschinen, Kraftwagen, Kraft
räder, Fahrräder und andere nicht
schienengebundene Landfahrzeuge ,
ausgenommen Waren der Tarifnr .
87.09
Be- oder Verarbeitung oder Montage
unter Verwendung von Waren und
Teilen, deren Wert 40 % des Wertes
der hergestellten Ware nicht über
schreitet
87.09 Krafträder und Fahrräder mit Hilfs
motor, auch mit Beiwagen ; Beiwa
gen für Krafträder oder Fahrräder
aller Art
Be- oder Verarbeitung oder Montage
unter Verwendung von Waren und
Teilen, die nicht Ursprungswaren sind
und deren Wert 40 % des Wertes der
hergestellten Ware nicht überschreitet,
sofern dem Wert nach mindestens
50 % der verwendeten Waren und
Teile (') Ursprungswaren sind
ex Kapitel
90
Optische, photographische und
kinematographische Instrumente ,
Apparate und Geräte ; Meß-, Prüf
und Präzisionsinstrumente, -appara
te und -geräte ; medizinische und
chirurgische Instrumente, Apparate
und Geräte , ausgenommen Waren
der Tarifnrn . 90.05 , 90.07 (ausge
nommen Photoblitzlampen mit elek
trischer Zündung), 90.08 , 90.12 und
90.26
Be- oder Verarbeitung oder Montage
unter Verwendung von Waren und
Teilen, deren Wert 40 % des Wertes
der hergestellten Ware nicht über
schreitet
(') Bei der Bestimmung des Wertes der Waren und Teile ist folgendes zugrunde zu legen :
a) für die Waren und Teile, die Ursprungswaren sind, der erste Preis , der für diese Waren im Gebiet des Staates , in dem die Be- oder Verarbeitung
oder Montage durchgeführt wird , nachweisbar gezahlt worden ist oder im Falle eines Verkaufs zu zahlen wäre ;
b) für andere Waren und Teile Artikel 4 dieser Verordnung betreffend die Bestimmung
— des Wertes der eingeführten Waren ,
— des Wertes der Waren unbestimmbaren Ursprungs .
( 2) Dieser Prozentsatz kumuliert nicht mit dem Satz von 40 °/o .
Nr. L 381 /36 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nicht die Eigenschaft
von Ursprungswaren verleihen
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die
die Eigenschaft von Ursprungswaren
verleihen, wenn nachstehende
Voraussetzungen erfüllt sind
Tarif
nummer
Warenbezeichnung
90.05 Ferngläser und Fernrohre , mit oder
ohne Prismen
Be- oder Verarbeitung oder Montage
unter Verwendung von Waren und
Teilen, die keine Ursprungswaren sind
und deren Wert 40 % des Wertes der
hergestellten Ware nicht überschreitet,
sofern dem Wert nach mindestens
50 % der verwendeten Waren und
Teile (') Ursprungswaren sind
ex 90.07 Photoapparate , Blitzlichtgeräte und
-Vorrichtungen für photographische
Zwecke sowie Photoblitzlampen
(andere als Entladungslampen der
Tarifnr. 85.20), ausgenommen Pho
toblitzlampen mit elektrischer Zün
dung
Be- oder Verarbeitung oder Montage
unter Verwendung von Waren und
Teilen, die keine Ursprungswaren sind
und deren Wert 40 % des Wertes der
hergestellten Ware nicht überschreitet,
sofern dem Wert nach mindestens
50 % der verwendeten Waren und
Teile (') Ursprungswaren sind
90.08 Kinematographische Apparate (Bild
aufnahme- und Tonaufnahmeappa
rate, auch kombiniert ; Vorführ
apparate mit oder ohne Tonwieder
gabe)
Be- oder Verarbeitung oder Montage
unter Verwendung von Waren und
Teilen , die keine Ursprungswaren sind
und deren Wert 40 % des Wertes der
hergestellten Ware nicht überschreitet,
sofern dem Wert nach mindestens
50 % der verwendeten Waren und
Teile (') Ursprungswaren sind
90.12 Optische Mikroskope, auch für
Mikrophotographie, Mikrokinema
tographie oder Mikroprojektion
Be- oder Verarbeitung oder Montage
unter Verwendung von Waren und
Teilen , die keine Ursprungswaren sind
und deren Wert 40 °/o des Wertes der
hergestellten Ware nicht überschreitet,
sofern dem Wert nach mindestens
50 % der verwendeten Waren und
Teile (') Ursprungswaren sind
90.26 Gas-, Flüssigkeits - und Elektrizi
tätszähler, für Verbrauch oder Pro
duktion, einschließlich Prüf- oder
Eichzähler
Be- oder Verarbeitung oder Montage
unter Verwendung von Waren und
Teilen , die keine Ursprungswaren sind
und deren Wert 40 % des Wertes der
hergestellten Ware nicht überschreitet,
sofern dem Wert nach mindestens
50 % der verwendeten Waren und
Teile (') Ursprungswaren sind
ex Kapitel
91
Uhrmacherwaren, ausgenommen
Waren der Tarifnrn . 91.04 und
91.08
Be- oder Verarbeitung oder Montage
unter Verwendung von Waren und
Teilen, deren Wert 40 % des Wertes
der hergestellten Ware nicht über
schreitet
91.04 Andere Uhren Be- oder Verarbeitung oder Montage
unter Verwendung von Waren und
Teilen, die keine Ursprungswaren sind
und deren Wert 40 % des Wertes der
hergestellten Ware nicht überschreitet,
sofern dem Wert nach mindestens
50 % der verwendeten Waren und
Teile (') Ursprungswaren sind
(') Bei der Bestimmung des Wertes der Waren und Teile ist folgendes zugrunde zu legen :
a) für die Waren und Teile , die Ursprungswaren sind , der erste Preis , der für diese Waren im Gebiet des Staates , in dem die Be- oder Verarbeitung
oder Montage durchgeführt wird , nachweisbar gezahlt worden ist oder im Falle eines Verkaufs zu zahlen wäre ;
b) für andere Waren und Teile Artikel 4 dieser Verordnung betreffend die Bestimmung
— des Wertes der eingeführten Waren,
— des Wertes der Waren unbestimmbaren Ursprungs .
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 381 /37
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge,
die nicht die Eigenschaft
von Ursprungswaren verleihen
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die
die Eigenschaft von Ursprungswaren
verleihen, wenn nachstehende
Voraussetzungen erfüllt sind
Tarif
nummer
Warenbezeichnung
91.08 Andere Uhrwerke, gangfertig Be- oder Verarbeitung oder Montage
unter Verwendung von Waren und
Teilen, die keine Ursprungswaren sind
und deren Wert 40 °/o des Wertes der
hergestellten Ware nicht überschreitet,
sofern dem Wert nach mindestens
50 % der verwendeten Waren und
Teile (') Ursprungswaren sind
ex Kapitel
92
Musikinstrumente ; Tonaufnahme
oder Tonwiedergabegeräte ; Bild
und Tonaufzeichnungsgeräte oder
Bild- und Tonwiedergabegeräte , für
das Fernsehen ; Teile und Zubehör
für diese Instrumente und Geräte,
ausgenommen Waren der Tarifnr.
92.11
Be- oder Verarbeitung oder Montage
unter Verwendung von Waren und
Teilen , deren Wert 40 % des Wertes
der hergestellten Ware nicht über
schreitet
92.11 Schallplattenwiedergabegeräte, Dik
tiergeräte und andere Tonaufnah
me- oder Tonwiedergabegeräte ,
einschließlich Platten-, Band- und
Drahtspieler, mit oder ohne Tonab
nehmer ; Bild- und Tonaufzeich
nungsgeräte oder Bild - und Ton
wiedergabegeräte , für das Fernse
hen
Be- oder Verarbeitung oder Montage
unter Verwendung von Waren und
Teilen, die keine Ursprungswaren sind
und deren Wert 40 % des Wertes der
hergestellten Ware nicht überschreitet,
sofern
— dem Wert nach mindestens 50 %
der verwendeten Waren und Tei
le ( 1 ) Ursprungswaren sind und
— der Wert der verwendeten Transi
storen, die nicht Ursprungswaren
sind, 3 % des Wertes der herge
stellten Ware nicht überschreitet (2)
Kapitel 93 Waffen und Munition ; Teile davon Herstellen unter Verwendung von
Waren, deren Wert 50 % des Wertes
der hergestellten Ware nicht über
schreitet
ex 96.01 Bürstenwaren und Pinsel (Bürsten ,
Schrubber, Pinsel und dergleichen),
einschließlich Bürsten , die Maschi
nenteile sind ; Roller zum Anstrei
chen , Wischer aus Kautschuk oder
ähnlichen geschmeidigen Stoffen
Herstellen unter Verwendung von
Waren , deren Wert 50 % des Wertes
der hergestellten Ware nicht über
schreitet
97.03 Anderes Spielzeug ; Modelle zum
Spielen
Herstellen unter Verwendung von
Waren, deren Wert 50 % des Wertes
der hergestellten Ware nicht über
schreitet
98.01 Knöpfe , Druckknöpfe, Manschet
tenknöpfe und dergleichen (ein
schließlich Knopf-Ronlinge, Knopf
formen und Knopfteile)
Herstellen unter Verwendung von
Waren, deren Wert 50 % des Wertes
der hergestellten Ware nicht über
schreitet
98.08 Farbbänder für Schreibmaschinen
und ähnliche Farbbänder, auch
auf Spulen ; Stempelkissen , auch
getränkt, auch mit Schachteln
Herstellen unter Verwendung von
Waren, deren Wert 50 % des Wertes
der hergestellten Ware nicht über
schreitet
( ) Bei der Bestimmung des Wertes der Waren und Teile ist folgendes zugrunde zu legen :
a) für die Waren und Teile , die Ursprungswaren sind , der erste Preis , der für diese Waren im Gebiet des Staates , in dem die Be- oder Verarbeitung
oder Montage durchgeführt wird, nachweisbar gezahlt worden ist oder im Falle eines Verkaufs zu zahlen wäre ;
b) für andere Waren und Teile Artikel 4 dieser Verordnung betreffend die Bestimmung
— des Wertes der eingeführten Waren,
— des Wertes der Waren unbestimmbaren Ursprungs .
(2) Dieser Prozentsatz kumuliert nicht mit dem Satz von 40 % .
Nr. L 381 /38 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
ANHANG III
LISTE B
Liste der Be- und Verarbeitungsvorgänge, die zu keinem Wechsel der Tarifnummer führen, den hergestell
ten Waren aber die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen
Hergestellte Ware I
Tarif
nummer
Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die
die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen
Durch Einbau von Waren und Teilen, die keine Ur
sprungswaren sind, in Kessel , Maschinen, Apparate,
Geräte usw. der Kapitel 84 bis 92 , in Kessel und Heiz
körper der Tarifnr. 73.37 sowie in Waren der Tarifnrn .
97.07 und 98.03 verlieren diese Waren nicht die Eigen
schaft von Ursprungswaren, sofern der Wert der
Waren und Teile 5 % des Wertes der hergestellten
Ware nicht überschreitet
13.02 Stocklack, Körnerlack, Schellack und dergleichen,
auch gebleicht ; natürliche Gummen, Gummiharze
und Balsame
Be- oder Verarbeitung unter Verwendung von Waren,
die keine Ursprungswaren sind und deren Wert 50 %
des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 15.10 Technische Fettalkohole Herstellen aus technischen Fettsäuren
ex 17.01 Rüben- und Rohrzucker, fest, aromatisiert oder
gefärbt
Herstellen aus Rüben- oder Rohrzucker, fest, ohne
Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, dessen Wert
30 % des Wertes der hergestellten Ware nicht über
schreitet
ex 17.02 Laktose , Glukose, Ahornzucker und andere
Zucker, fest, aromatisiert oder gefärbt
Herstellen aus anderem Zucker, fest, ohne Zusatz von
Aroma- oder Farbstoffen , dessen Wert 30 % des Wer
tes der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 17.03 Melassen , aromatisiert oder gefärbt Herstellen aus Waren, ohne Zusatz von Aroma- oder
Farbstoffen, deren Wert 30 % des Wertes der herge
stellten Ware nicht überschreitet
ex 21.03 Senf Herstellen aus Senfmehl
ex 22.09 Whisky mit einem Alkoholgehalt von weniger als
50°
Herstellen aus ausschließlich durch Destillieren von
Getreide gewonnenem Alkohol, wobei wertmäßig
höchstens 15 % der hergestellten Ware aus Waren be
steht, die keine Ursprungswaren sind
ex 25.15 Marmor, durch Sägen lediglich zerteilt, mit einer
Dicke von 25 cm oder weniger
Sägen zu Platten oder Teilen, Polieren, oberflächliches
Schleifen und Reinigen von Marmor, roh, roh
behauen, durch Sägen lediglich zerteilt, mit einer
Dicke von mehr als 25 cm
ex 25.16 Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere
Werksteine , durch Sägen lediglich zerteilt, mit
einer Dicke von 25 cm oder weniger
Sägen von Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und
anderen Werksteinen, roh, roh behauen, durch Sägen
lediglich zerteilt, mit einer Dicke von mehr als 25 cm
ex 25.18 Dolomit, gebrannt ; Dolomitstampfmasse Brennen von Rohdolomit
ex 25.19 Anderes Magnesiumoxid, auch chemisch rein Herstellen aus natürlichem Magnesiumkarbonat (Ma
gnesit)
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 381 /39
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die
die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihenTarif
nummer Warenbezeichnung
ex 25.32 Farberden , gebrannt oder gepulvert Brechen und Brennen oder Mahlen von Farberden
ex Kapitel
28 bis 37
Be- oder Verarbeitung unter Verwendung von Waren ,
die keine Ursprungswaren sind und deren Wert 20 %
des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet
Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwand
ter Industrien, ausgenommen Schwefelsäurean
hydrid (ex 28.13), Tannine (ex 32.01 ), ätherische
Öle, Resinoide und terpenhaltige Nebenerzeugnisse
(ex 33.01 ), zubereitete Enzyme, anderweit weder
genannt noch inbegriffen (ex 35.07)
ex 28.13 Schwefelsäureanhydrid Herstellen aus Schwefligsäureanhydrid
ex 32.01 Tannine (Gerbsäuren), einschließlich des mit Was
ser ausgezogenen Gallapfeltannins , ihre Salze,
Äther, Ester und anderen Derivate
Herstellen aus Gerbstoffauszügen pflanzlichen Ur
sprungs
ex 33.01 Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), flüssig
oder fest (konkret); Resinoide ; terpenhaltige Ne
benerzeugnisse aus ätherischen Ölen
Herstellen aus Konzentraten ätherischer Öle in Fetten,
nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stof
fen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen
ex 35.07 Zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt
noch inbegriffen
Herstellen unter Verwendung von Waren, deren Wert
50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht über
schreitet
ex Kapitel 38 Be- oder Verarbeitung unter Verwendung von Waren,
die keine Ursprungswaren sind und deren Wert 20 %
des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet
Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Indu
strie , ausgenommen raffiniertes Tallöl (ex 38.05),
Sulfatterpentinöl , gereinigt (ex 38.07) und
Schwarzpech, auch Pech schlechthin genannt (ex
38.09)
ex 38.05 Raffinieren von rohem Tallöl
ex 38.07 Reinigen durch Destillieren und Raffinieren von rohem
Sulfatterpentinöl
ex 38.09 Destillieren von Holzteer
Tallöl , raffiniert
Sulfatterpentinöl , gereinigt
Schwarzpech, auch Pech schlechthin genannt
Kunststoffe, Zelluloseäther und -ester und Waren
daraus , ausgenommen Filme aus Ionomeren (ex
39.02)
Filme aus Ionomeren
ex Kapitel 39 Be- oder Verarbeitung unter Verwendung von Waren,
die keine Ursprungswaren sind und deren Wert 20 %
des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 39.02 Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen
Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Äthylen und
Methacrylsäure, teilweise neutralisiert durch metalli
sche Ionen, hauptsächlich Zink und Sodium, ist
ex 40.01 Sohlenkrepp in Platten aus Kautschuk Walzen von „crepe sheets" aus Naturkautschuk
ex 40.07 Fäden und Kordeln aus Weichkautschuk, mit
Spinnstofferzeugnissen überzogen
Herstellen aus nichtüberzogenen Fäden und Kordeln
aus Weichkautschuk
Nr. L 381 /40 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die
die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihenTarif
nummer
Warenbezeichnung
ex 41.01 Enthaarte Felle von Schafen und Lämmern Enthaaren von Schaf- und Lammfell
ex 41.02 Rind- und Kalbleder (einschließlich Büffelleder),
Roßleder und Leder von anderen Einhufern, nicht
zu Pergamentleder zugerichtet, ausgenommen
Leder der Tarifnrn . 41.06 und 41.08 , nachgegerbt
Nachgerben von nur gegerbtem Rind- oder Kalbleder
(einschließlich Büffelleder), Roßleder und Leder von
anderen Einhufern
ex 41.03 Nachgerben von nur gegerbtem Schaf- und LammlederSchaf- und Lammleder, nicht zu Pergamentleder
zugerichtet, ausgenommen Leder der Tarifnrn .
41.06 und 41.08 , nachgegerbt
ex 41.04 Ziegen- und Zickelleder, nicht zu Pergamentleder
zugerichtet, ausgenommen Leder der Tarifnrn .
41.06 und 41.08 , nachgegerbt
Nachgerben von nur gegerbtem Ziegen- und Zickel
leder
ex 41.05 Nachgerben von nur gegerbtem Leder anderer TiereLeder aus Häuten oder Fellen von anderen Tieren ,
nicht zu Pergamentleder zugerichtet, ausgenommen
Leder der Tarifnrn . 41.06 und 41.08 , nachgegerbt
ex 43.02 Pelzfelle , zusammengesetzt Bleichen, Färben, Zurichten, Zuschneiden und Zusam
mensetzen von gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen
ex 44.22 Fässer, Tröge , Bottiche , Eimer und andere Bött
cherwaren, Teile davon
Herstellen aus Faßstäben aus Holz, auch auf beiden
Hauptflächen gesägt, aber nicht weiter bearbeitet
ex 47.01 Sulfatzellstoff, gebleicht Herstellen aus Sulfatzellstoff, ungebleicht, sofern der
Wert der Waren , die keine Ursprungswaren sind, 60 %
des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 50.03 Abfälle von Seide , Schappeseide, Bourretteseide
und Kämmlinge , gekrempelt oder gekämmt
Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide ,
Schappeseide, Bourretteseide und Kämmlingen
Bedrucken und gleichzeitige Endbearbeitung (Bleichen,
Zurichten, Trocknen, Dampfbehandlung, Noppen,
Kunststopfen , Imprägnieren, Sanforisieren, Merzerisie
ren) von Geweben, deren Wert 47,5 % des Wertes der
hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 50.09
ex 51.04
ex 53.11
ex 53.12
ex 54.05
ex 55.07
ex 55.08
ex 55.09
ex 56.07
Bedruckte Gewebe
ex 59.14 Glühstrümpfe Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken
ex 67.01 Staubwedel Herstellen aus Federn, Teilen von Federn oder Daunen
ex 68.03 Waren aus Ton- oder Preßschiefer Herstellen von Waren aus Schiefer
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 381 /41
Hergestellte Ware
Be - oder Verarbeitungsvorgänge, die
die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihenTarif
nummer Warenbezeichnung
ex 68.04 Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch , aus
Natursteinen, aus agglomerierten Schleifstoffen
oder keramisch hergestellt
Schneiden, Anpassen und Kleben von Schleifstoffen,
die von ihrer Form her nicht erkennbar zum Handge
brauch geeignet sind
ex 68.13 Asbestwaren ; Waren aus Gemischen auf der Grund
lage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest
und Magnesiumkarbonat
Herstellen von Waren aus Asbest, aus Gemischen auf
der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von
Asbest und Magnesiumkarbonat
ex 68.15 Glimmerwaren , einschließlich Glimmer auf Papier
oder Geweben
Herstellen von Waren aus Glimmer
ex 70.10 Flaschen und Flakons , geschliffen Schleifen von Flaschen und Flakons , deren Wert 50 %
des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet
70.13 Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der
Küche, bei der Toilette, im Büro , zum Aus
schmücken von Wohnungen und zu ähnlichen
Zwecken , ausgenommen Waren der Tarifnr. 70.19
Schleifen von Glaswaren , deren Wert 50 % des Wertes
der hergestellten Ware nicht überschreitet, oder voll
ständig manuelles Verzieren (ausgenommen Sieb
drucke) von mundgeblasenen Glaswaren; deren Wert
50% des Wertes der hergestellten Ware nicht über
schreitet
ex 70.20 Waren aus Glasfasern Herstellen aus rohen Glasfasern
ex 71.02 Herstellen aus Edelsteinen oder Schmucksteinen , rohEdelsteine und Schmucksteine , geschliffen oder
anders bearbeitet, weder gefaßt noch montiert,
auch wenn sie zur Erleichterung der Versendung
vorübergehend aufgereiht, jedoch nicht einheitlich
zusammengestellt sind
ex 71.03 Herstellen aus synthetischen oder rekonstituierten
Steinen , roh
Synthetische und rekonstituierte Steine, geschliffen
oder anders bearbeitet, weder gefaßt noch mon
tiert, auch wenn sie zur Erleichterung der Versen
dung vorübergehend aufgereiht, jedoch nicht ein
heitlich zusammengestellt sind
ex 71.05 Silber und Silberlegierungen, als Halbzeug, auch
vergoldet oder platiniert
Walzen , Ziehen , Drahtziehen, Hämmern oder Zerklei
nern von Silber und Silberlegierungen , unbearbeitet
ex 71.05 Silber und Silberlegierungen, unbearbeitet, auch
vergoldet oder platiniert
Legieren oder elektrolytisches Trennen von Silber und
Silberlegierungen, unbearbeitet
ex 71.06 Silberplattierungen als Halbzeug Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern und Zerklei
nern von Silberplattierungen, unbearbeitet
ex 71.07 Gold und Goldlegierungen , als Halbzeug, auch
platiniert
Walzen , Ziehen, Drahtziehen, Hämmern oder Zerklei
nern von Gold und Goldlegierungen, auch platiniert,
unbearbeitet
ex 71.07 Gold und Goldlegierungen, unbearbeitet, auch
platiniert
Legieren oder elektrolytisches Trennen von Gold und
Goldlegierungen, unbearbeitet
ex 71.08 Goldplattierungen (auf unedlen Metallen oder auf
Silber) als Halbzeug
Walzen, Ziehen , Drahtziehen , Hämmern oder Zerklei
nern von Goldplattierungen (auf unedlen Metallen
oder auf Silber), unbearbeitet
Nr. L 381 /42 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die
die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihenTarif
nummer
Warenbezeichnung
ex 71.09 Platin und Platinbeimetalle , als Halbzeug
ex 71.09 Platin und Platinbeimetalle und ihre Legierungen ,
unbearbeitet
Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern oder Zerklei
nern von Platin und Platinbeimetallen, unbearbeitet
Legieren und elektrolytisches Trennen von Platin und
Platinbeimetallen und ihren Legierungen, unbearbeitet
Walzen, Ziehen, Drahtziehen, Hämmern oder Zerklei
nern von Platin- oder Platinbeimetallplattierungen (auf
unedlen Metallen oder auf Edelmetallen), unbearbeitet
ex 71.10
ex 73.15
Platin- oder Platinbeimetallplattierungen (auf un
edlen Metallen oder auf Edelmetallen), als Halb
zeug
Legierter Stahl und Qualitätskohlenstoffstahl :
— in den in den Tarifnrn . 73.07 bis 73.13 aufge
führten Formen
— in den in der Tarifnr . 73.14 aufgeführten For
men
Herstellen aus Waren in den in der Tarifnr. 73.06 auf
geführten Formen
Herstellen aus Waren in den in den Tarifnrn . 73.06
und 73.07 aufgeführten Formen
Konvertern von Kupfermatte
Thermische oder elektrolytische Raffination von Kup
fer zum Raffinieren (Blisterkupfer und anderes), von
Bearbeitungsabfällen und von Schrott aus Kupfer
Schmelzen und thermische Behandlung von raffinier
tem Kupfer, Bearbeitungsabfällen und Schrott aus
Kupfer
Kupfer zum Raffinieren (Blisterkupfer und anderes)
Raffiniertes Kupfer
Kupferlegierungen
Rohnickel (ausgenommen Anoden der Tarifnr.
75.05)
ex 74.01
ex 74.01
ex 74.01
ex 75.01
ex 75.01
ex 76.01
76.16
ex 77.02
Rohnickel, ausgenommen Nickellegierungen
Raffinieren von Nickelmatte , Nickelspeise und anderen
Zwischenerzeugnissen der Nickelherstellung durch
Elektrolyse, durch Schmelzen oder auf chemischem
Wege
Raffinieren von Bearbeitungsabfällen und Schrott von
Nickel durch Elektrolyse, durch Schmelzen oder auf
chemischem Wege
Herstellen durch thermische oder elektrolytische
Behandlung von nicht legiertem Aluminium, Bearbei
tungsabfällen und Schrott von Aluminium
Rohaluminium
Andere Waren aus Aluminium Herstellen aus Geweben (einschließlich endlose Gewe
be), Gittern und Geflechten, aus Aluminiumdraht, aus
Streckblech aus Aluminium, deren Wert 50 % des
Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet
Andere Waren aus Magnesium Herstellen aus Stäben (Stangen), Profilen, Draht, Ble
chen , Tafeln, Bändern, nach Größe sortierten Dreh
spänen, Pulver und Flitter, Rohren (einschließlich Roh
lingen), Hohlstangen, aus Magnesium, deren Wert
50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht über
schreitet
Beryllium (Glucinium), verarbeitet Walzen, Ziehen , Drahtziehen und Zerkleinern von
Rohberyllium, dessen Wert 50 % des Wertes der her
gestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen durch thermisches Raffinieren von Werkblei
ex 77.04
ex 78.01
ex 81.01
Raffiniertes Blei
Wolfram, verarbeitet Herstellen aus Rohwolfram, dessen Wert 50 % des
Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 381 /43
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die
die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihenTarif
nummer Warenbezeichnung
ex 81.02
ex 81.03
Molybdän, verarbeitet
Tantal , verarbeitet
Andere unedle Metalle , verarbeitetex 81.04
Herstellen aus Rohmolybdän, dessen Wert 50 °/o des
Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen aus Rohtantal , dessen Wert 50 % des Wer
tes der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen aus anderen unedlen Rohmetallen, deren
Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht
überschreitet
Herstellen aus Klingen für Messerex 82.09 Messer, andere als Messer der Tarifnr. 82.06 , mit
schneidender oder gezahnter Klinge (einschließlich
Klappmesser für den Gartenbau)
Ziergegenstände zur Innenausstattung, aus unedlen
Metallen, ausgenommen Statuetten
ex 83.06
ex 84.05 Kesseldampfmaschinen, auch beweglich (ausge
nommen Dampftraktoren der Tarifnr. 87.01 )
84.06 Kolbenverbrennungsmotoren
ex 84.08 Andere Motoren und Kraftmaschinen , ausgenom
men Strahltriebwerke und Gasturbinen
Be- oder Verarbeitung unter Verwendung von Waren,
die keine Ursprungswaren sind und deren Wert 30 %
des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet
Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwen
dung von Waren, deren Wert 40 % des Wertes der
hergestellten Ware nicht überschreitet
Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwen
dung von Waren und Teilen, deren Wert 40 % des
Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet
Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwen
dung von Waren und Teilen, die keine Ursprungswa
ren sind und deren Wert 40 % des Wertes der her
gestellten Ware nicht überschreitet, sofern dem Wert
nach mindestens 50 % der verwendeten Waren und
Teile (') Usprungswaren sind
Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwen
dung von Waren und Teilen, die keine Ursprungswa
ren sind und deren Wert 25 % des Wertes der her
gestellten Ware nicht überschreitet
Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwen
dung von Waren und Teilen, die keine Ursprungswa
ren sind und deren Wert 25 % des Wertes der her
gestellten Ware nicht überschreitet
84.16 Kalander und Walzwerke, ausgenommen Metall
walzwerke und Glaswalzmaschinen ; Walzen für
diese Maschinen
ex 84.17 Apparate und Vorrichtungen, auch elektrisch
beheizt, zum Behandeln von Stoffen durch auf
einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge,
für die Holz-, Papierhalbstoff-, Papier- und Papp
industrie
84.31 Maschinen und Apparate zum Herstellen von Zellu
losebrei oder Papierhalbstoff oder zum Herstellen
oder Fertigstellen von Papier oder Pappe
Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwen
dung von Waren und Teilen, die keine Ursprungswa
ren sind und deren Wert 25 % des Wertes der her
gestellten Ware nicht überschreitet
Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwen
dung von Waren und Teilen, die keine Ursprungswa
ren sind und deren Wert 25 % des Wertes der her
gestellten Ware nicht überschreitet
84.33 Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder
Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pap
pe , einschließlich Schneidemaschinen aller Art
( ) Bei der Bestimmung des Wertes der Waren und Teile ist folgendes zugrunde zu legen :
a) Sf dlAe/fWaren .und Teile, die Ursprungswaren sind der erste Preis , der für diese Waren im Gebiet des Staates , in dem die Be- oder Verarbeitung
oder Montage durchgeführt wird , nachweisbar gezahlt worden ist oder im Falle eines Verkaufs zu zahlen wäre ; erarbeitung
b) für andere Waren und Teile Artikel 4 dieser Verordnung betreffend die Bestimmung
— des Wertes der durchgeführten Waren,
— des Wertes der Waren .
Nr. L 381 /44 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
Hergestellte Ware
Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die
die Eigenschaft von Ursprungswaren verleihen
Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwen
dung von Waren und Teilen, die keine Ursprungswa
ren sind und deren Wert 40 % des Wertes der her
gestellten Ware nicht überschreitet, sofern
— dem Wert nach mindestens 50 % der zur Montage
des Kopfes (ohne Motor) verwendeten Waren und
Teile (') Ursprungswaren sind und
— der Mechanismus für die Oberfadenzuführung, der
Greifer mit Antriebsmechanismus und die Steueror
gane für den Zickzackstich Ursprungswaren sind
Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Ver
wendung von Waren und Teilen , die keine Ursprungs
waren sind und deren Wert 40 % des Wertes der her
gestellten Ware nicht überschreitet, sofern dem Wert
nach mindestens 50 % der verwendeten Waren und
Teile Ursprungswaren sind (2)
Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Ver
wendung von Waren und Teilen , die keine Ursprungs
waren sind und deren Wert 40 % des Wertes der her
gestellten Ware nicht überschreitet, sofern dem Wert
nach mindestens 50 % der verwendeten Waren und
Teile Ursprungswaren sind (2)
Tarif
nummer
Warenbezeichnung
ex 84.41 Nähmaschinen (z. B. zum Nähen von Spinnstoff
waren , Leder oder Schuhen), einschließlich Möbel
zum Einbau von Nähmaschinen
85.14 Mikrophone und Haltevorrichtungen dazu ; Laut
sprecher, Tonfrequenzverstärker
85.15 Sende- und Empfangsgeräte für den Funksprech
und Funktelegraphieverkehr ; Sende- und Empfangs
geräte für Rundfunk oder Fernsehen (einschließlich
der mit Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräten
kombinierten Empfänger) sowie Fernsehkameras ;
Geräte für Funknavigation, Funkmessung oder
Funkfernsteuerung
87.06 Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der
Tarifnrn . 87.01 , 87.02 oder 87.03
ex 94.01 Sitzmöbel, auch wenn sie in Liegen umgewandelt
werden können (ausgenommen Möbel der Tarifnr.
94.02), aus unedlen Metallen
ex 94.03 Andere Möbel aus unedlen Metallen
ex 95.05 Waren aus Schildpatt, Perlmutter, Elfenbein, Bein,
Horn, Geweihen , Korallen , auch wiedergewonnen,
und anderen tierischen Schnitzstoffen
ex 95.08 Waren aus pflanzlichen Schnitzstoffen (Steinnüsse ,
andere Nüsse , harte Samen usw.); Waren aus
Meerschaum, Bernstein (auch wiedergewonnen),
Jett und jettähnlichen mineralischen Stoffen
ex 96.01 Pinsel und ähnliche Waren
ex 97.06 Golfschlägerköpfe aus Holz oder anderen Stoffen
ex 98.11 Tabakpfeifen , einschließlich Pfeifenköpfe
Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwen
dung von Waren und Teilen, deren Wert 15 % des
Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet
Be - oder Verarbeitung oder Montage unter Verwen
dung von Baumwollgeweben ohne Füllstoff mit ei
nem Quadratmetergewicht von höchstens 300 g in
gebrauchsfertigen Formen , deren Wert 25 % des Wer
tes der hergestellten Ware nicht überschreitet ( 3)
Be- oder Verarbeitung oder Montage unter Verwen
dung von Baumwollgeweben ohne Füllstoff mit ei
nem Quadratmetergewicht von höchstens 300 g in
gebrauchsfertigen Formen, deren Wert 25 % des Wer
tes der hergestellten Ware nicht überschreitet (3 )
Herstellen aus Schildpatt, Perlmutter, Elfenbein , Bein ,
Horn, Geweihen , Korallen , auch wiedergewonnen,
und anderen tierischen Schnitzstoffen , bearbeitet
Herstellen aus pflanzlichen Schnitzstoffen (Steinnüsse,
andere Nüsse, harte Samen usw.), bearbeitet, oder aus
Meerschaum, Bernstein, auch wiedergewonnen, Jett
und jettähnlichen mineralischen Stoffen, bearbeitet
Herstellen unter Verwendung von Pinselköpfen , deren
Wert 50 % des Wertes der hergestellten Ware nicht
überschreitet
Herstellen aus Rohformen
Herstellen aus Pfeifenrohformen
(') Bei der Bestimmung des Wertes der Waren und Teile ist folgendes zugrunde zu legen :
a) für die Waren und Teile , die Ursprungswaren sind , der erste Preis , der für diese Waren im Gebiet des Staates , in dem die Be- oder Verarbeitung
oder Montage durchgeführt wird , nachweisbar gezahlt worden ist oder im Falle eines Verkaufs zu zahlen wäre ;
b) für andere Waren und Teile Artikel 4 dieser Verordnung betreffend die Bestimmung
— des Wertes der eingeführten Waren ,
— des Wertes der Waren .
(2) Die Anwendung dieser Regel darf nicht dazu führen, daß der in Liste A für diese Tarifnummer vorgesehene Satz von 3 % für Transistoren ohne
Ursprungseigenschaft überschritten wird .
( 3) Diese Regel gilt nicht, wenn auf die anderen Waren und Teile, die keine Ursprungswaren sind und die beim Herstellen der Fertigware verwendet
werden, die allgemeine Regel des Wechsels der Tarifnummer angewandt wird .
31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 381 /45
ANHANG IV
LISTE C
Liste der Waren, die in Artikel 1 genannt sind
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung
ex 27.07 Ähnliche aromatische Öle im Sinne der Vorschrift 2 zu Kapitel 27, bei deren Destilla
tion mehr als 65 Raumhundertteile bis 250 °C übergehen (einschließlich Benzin
Benzolgemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe
27.09 bis 1
27.16 j Mineralöle und ihre Destillationserzeugnisse ; bituminöse Stoffe ; Wachs aus Mineralien
ex 29.01 Kohlenwasserstoffe :
— azyklische
— alizyklische, ausgenommen Cyclotherpene, ausgenommen Azulene
— Benzol, Toluol, Xylole
zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe
ex 34.03 Zubereitete Schmiermittel , ausgenommen solche mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl
aus bituminösen Mineralien von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr, Erdöl oder Öl
aus bituminösen Mineralien enthaltend
ex 34.04 Wachse aus Paraffin, aus Erdölwachsen oder aus bituminösen Mineralien, aus paraf
finischen Rückständen
ex 38.14 Zubereitete Additive für Schmierstoffe
WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG ANHANG V
1 . Ausführer/Exporteur (Name , vollständige Anschrift . Staat ) EUR. 1 Nr. A 000.0Q0
vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten
2. Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen
3. Empfänger ( Name , vollständige Anschrift . Staat ) (Ausfüllung freigestellt )
und
(Angabe der betreffenden Staaten , Staatengruppen oder Gebiete )
5. Bestimmungsstaat,
-staatengruppe oder -gebiet
4. Staat, Staatengruppe oder
Gebiet, als dessen bzw.
deren Ursprungswaren die
Waren gelten
('
)
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üttet
"
anzuge
ben
.
6. Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt ) 7. Bemerkungen
8. Laufende Nr.; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke ( 1 ); Warenbezeichnung 9. Roh
gewicht (kg)
oder andere
Maße
(I , m3 usw.)
10. Rech
nungen
(Ausfüllung
freigestellt)
(2
)
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11 . SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE
Die Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt .
Ausfuhrpapier (2 )
12. ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/
EXPORTEURS
Der Unterzeichner erklärt , daß die vorgenann
ten Waren die Voraussetzungen erfüllen , um
diese Bescheinigung zu erlangen .Art/Muster Nr .
vom .
Zollbehörde
Ausstellender/s Staat/Gebiet
Stempel
(Ort und Datum)
(Ort und Datum)
(Unterschrift ) ( Unterschrift )
13. ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG, zu übersenden an : 14. ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG
Die Nachprüfung hat ergeben , daß diese Bescheiniqunq ( 1 )
von der auf ihr angegebenen Zollbehörde ausgestellt
worden ist und daß die darin enthaltenen Angaben
richtig sind .
nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die
Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht
(siehe beigefügte Bemerkungen).
Es wird um Überprüfung dieser Bescheinigung auf ihre Echt
heit und Richtigkeit ersucht .
(Ort und Datum)
Stempel
(Ort und Datum)
Stempel
(Unterschrift) (Unterschrift )
(') Zutreffendes Feld ankreuzen .
ANMERKUNGEN
1 . Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen . Etwaige Änderungen sind so vorzuneh
men , daß die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden .
Jede so vorgenommene Änderung muß von demjenigen , der die Bescheinigung ausgefüllt hat , gebilligt und von der Zollbehörde
des ausstellenden Staates oder Gebietes bestätigt werden .
2 . Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwischenräume bestehen , jeder
Warenposten muß mit einer laufenden Nummer versehen sein . Unmittelbar unter dem letzten Warenposten ist ein waagerechter
Schlußstrich zu ziehen . Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen .
3 . Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen , daß die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist .
ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG
1 * Autführer/Exporteur ( Name , vollständige Anschrift , Staat) EUR. 1 Nr. A 000.000
Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten
2. Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Prä
ferenzverkehr zwischen
3. Empfänger (Name , vollständige Anschrift , Staat ) (Ausfüllung freigestellt )
und
(Angabe der betreffenden Staaten , Staatengruppen oder Gebiete )
5. Bestimmungsstaat,
-Staatengruppe oder -gebiet
('
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4. Staat, Staatengruppe oder
Gebiet , als dessen bzw.
deren Ursprungswaren die
Waren gelten
6. Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt ) 7. Bemerkungen
8. Laufende Nr.; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke ( 1 ) ; Warenbezeichnung 9. Roh
gewicht (kg)
oder andere
Maße
(I , m3 usw.)
10. Rech
nungen
(Ausfüllung
freigestellt )
ERKLÄRUNG DES AUSFUHRERS/EXPORTEURS
Der Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren ,
ERKLART, daß diese Waren die Voraussetzungen erfüllen , um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen ;
BESCHREIBT den Sachverhalt , aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen , wie folgt :
LEGT folgende Nachweise VOR ( 1 ):
VERPFLICHTET SICH , auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen , die für die Ausstellung
der beigefügten Bescheinigung erforderlich sind , und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und der
Herstellungsbedingungen für die obengenannten Waren zu dulden ;
BEANTRAGT die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren .
(Ort und Datum)
(Unterschrift )
(') Zum Beispiel : Einfuhrpapiere , Warenverkehrsbescheinigungen , Rechnungen , Erklärungen des Herstellers usw. über die verwendeten Erzeugnisse
oder die in unverändertem Zustand wieder ausgeführten Waren .
ANHANG VI
FORMBLATT EUR. 2 Nr. 1 Formblatt für den begünstigten Warenverkehr
zwischen und C )
2 Ausfuhrer (Name , vollständige Anschrift , Staat ) 3 Erklärung des Ausführers :
Ich , der Unterzeichner , Ausfuhrer der nachstehend bezeich
neten Waren , erkläre , daß diese die für die Ausstellung dieses
Formblatts geforderten Voraussetzungen erfüllen und daß sie
die Eigenschaft von Ursprungswaren gemäß den Bedingun
gen für den in Feld 1 genannten begünstigten Warenverkehr
erworben haben .
4 Empfanger (Name, voltständige Anschrift , Staat)
5 Ort und Datum
V
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u
lesen.
6 Unterschrift des Ausführers
7 Bemerkungen ( 2 ) 8 Ursprungsstaat ( 3 ) 9 Bestimmungsstaat ( 4 )
10 Rohgewicht (kg)
11 Zeichen, Nummern der Sendung und Warenbezeichnung 12 Behörde oder Dienststelle des Ausfuhr
staats O, der die Nachprüfung der Erklä
rung des Ausführers obliegt
( 1 ) Angabe der betreffenden Staaten , Staatengruppen oder Gebiete . ( 2 ) Hinweise auf Prüfungen durch die zustandige Behörde oder Dienststelle , soweit sie schon stattgefunden haben .
(3 ) Als Ursprungsstaat gilt der Staat , die Staatengruppe oder das Gebiet , als dessen bzw. deren Ursprungswaren die Waren gelten . ( 4 ) Als Staat gilt auch eine Staatengruppe oder ein
Gebiet .
14 1 Ergebnis der Nachprüfung13 1 Ersuchen um Nachprüfung
Es wird um Überprüfung der auf der Vorderseite dieses
Formblatts abgegebenen Erklärung des Ausführers ersucht (*)
Die Nachprüfung hat ergeben , daß :
die auf diesem Formblatt eingetragenen Angaben richtig
sind ; ( 1 )
das Formblatt nicht den Erfordernissen für die Richtig
keit der darin enthaltenen Angaben entspricht (siehe
beigefügte Bemerkungen) (').
den 19. den 19 .
Stempel
Stempel
(Unterschrift ) (Unterschrift )
(RÜCKSEITE)
(') Zutreffendes ankreuzen .
(*) Die nachträgliche Prüfung des Formblatts erfolgt stichprobenweise oder immer dann , wenn die Zollbehörden des Einfuhrstaats begründete Zweifel an der Echtheit des Formblatts
und an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren haben .
Hinweise zur Ausstellung des Formblatts EUR. 2
1 . Ein Formblatt EUR . 2 darf nur für Waren ausgestellt werden , die im Ausfuhrstaat den Bestimmungen für den in Feld 1 genannten Waren
verkehr entsprechen . Diese Bestimmungen sind vor dem Ausfüllen des Formblatts sorgfältig zu lesen .
2. Im Postverkehr heftet der Ausführer bei Paketsendungen das Formblatt an die Paketkarte an , bei Briefsendungen legt er das Formblatt in
die Sendung . Außerdem trägt er entweder auf dem grünen Etikett C 1 oder auf der Zollinhaltserklärung C 2/C P 3 den Hinweis „EUR . 2"
sowie die Seriennummer des Formblatts ein .
3. Diese Bestimmungen befreien den Ausführer nicht von der Erfüllung aller sonstigen durch Zoll - oder Postvorschriften festgelegten Förm
lichkeiten .
4. Die Verwendung dieses Formblatts begründet für den Ausführer die Verpflichtung , den zuständigen Behörden alle Nachweise zu erbrin
gen , die sie für erforderlich halten , und jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen der in Feld 11 des Formblatts
genannten Waren durch die zuständigen Behörden zu dulden .
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