Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 4133/86 der Kommission vom 23. Dezember 1986 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung von in die Gemeinschaft eingeführtem Wodka der Tarifstellen 22.09 C IV a) und 22.09 C V a) des Gemeinsamen Zolltarifs zu der im Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Finnland über den gegenseitigen Handelsverkehr mit bestimmten Weinen und Spirituosen vorgesehenen zollbegünstigten Behandlung
Amtsblatt Nr. L 383 vom 31/12/1986 S. 0040
VERORDNUNG (EWG) Nr. 4133/86 DER KOMMISSION
vom 23. Dezember 1986
zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung von in die Gemeinschaft eingeführtem Wodka der Tarifstellen 22.09 C IV a) und 22.09 C V a) des Gemeinsamen Zolltarifs zu der im Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Finnland über den gegenseitigen Handelsverkehr mit bestimmten Weinen und Spirituosen vorgesehenen zollbegünstigten Behandlung
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 97/69 des Rates vom 16. Januar 1969 über die zur einheitlichen Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2055/84 (2), insbesondere auf Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Finnland über den gegenseitigen Handelsverkehr mit bestimmten Weinen und Spirituosen (3) sieht eine zollbegünstigte Behandlung bei der Einfuhr in die Gemeinschaft von Wodka der Tarifstellen 22.09 C IV a) und 22.09 C V a) vor, der seinen Ursprung in Finnland hat und der von einem anerkannten Echtheitszeugnis begleitet wird.
Es ist angebracht, das Muster des Zeugnisses sowie die Bedingungen seiner Verwendung festzulegen. Ferner sind der zu bestimmenden erteilenden Stelle bestimmte Verpflichtungen aufzuerlegen, die es der Gemeinschaft ermöglichen, die Einhaltung der Bedingungen zur Erteilung des genannten Zeugnisses zu überprüfen.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Zulassung von in die Gemeinschaft eingeführtem Wodka der Tarifstellen 22.09 C IV a) und 22.09 C V a) des Gemeinsamen Zolltarifs zu der im Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Finnland über den gegenseitigen Warenverkehr mit bestimmten Weinen und Spirituosen vorgesehenen zollbegünstigten Behandlung ist an die Vorlage eines Echtheitszeugnisses gebunden, das den in dieser Verordnung festgelegten Erfordernissen entspricht.
Artikel 2
(1) Das Echtheitszeugnis wird nach dem Muster in Anhang I in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft gedruckt und ausgefuellt. Das Format des Vordrucks ist etwa 210 × 297 mm. Es ist weisses geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g zu verwenden. Der Vordruck hat einen 3 mm breiten gelben Rand.
(2) Der Vordruck wird in Maschinenschrift oder handschriftlich ausgefuellt. Im letzten Fall muß er mit Tinte oder Kugelschreiber in Blockschrift ausgefuellt werden.
(3) Jede Bescheinigung trägt zur Kennzeichnung eine von der erteilenden Stelle zugeteilte Seriennummer.
Artikel 3
Das Zeugnis ist den Zollbehörden des einführenden Mitgliedstaats innerhalb von sechs Monaten nach Datum der Ausstellung zusammen mit den Waren, für die es erteilt wurde, vorzulegen.
Artikel 4
(1) Das Zeugnis ist nur gültig, wenn es ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk der erteilenden Stelle versehen ist, die im Anhang II aufgeführt ist.
(2) Ein Zeugnis ist ordnungsgemäß mit dem Sichtvermerk versehen, wenn es Ort und Datum der Erteilung angibt und den Stempelabdruck der erteilenden Stelle sowie die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person bzw. Personen aufweist.
(3) Die Republik Finnland teilt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften Muster der von der erteilenden Stelle verwendeten Stempel mit. Die Kommission übermittelt diese Informationen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten.
Artikel 5
(1) Eine erteilende Stelle darf im Anhang II nur aufgeführt werden, wenn
a) sie von den zuständigen Behörden der Republik Finnland als solche anerkannt ist;
b) sie sich verpflichtet, die in den Zeugnissen gemachten Angaben zu prüfen;
c) sie sich verpflichtet, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den Mitgliedstaaten auf Anfrage alle Auskünfte zu erteilen, die zur Beurteilung der in den Zeugnissen enthaltenen Angaben erforderlich sind.
(2) Der Anhang II wird geändert, sobald die in Absatz 1 Buchstabe a) genannte Voraussetzung nicht mehr erfuellt ist
oder die erteilende Stelle den übernommenen Verpflichtungen nicht nachkommt.
Artikel 6
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Dezember 1986
Für die Kommission
COCKFIELD
Vizepräsident
EWG:L383UMBA18.95
FF: 7UAL; SETUP: 01; Höhe: 735 mm; 104 Zeilen; 4751 Zeichen;
Bediener: MIKE Pr.: C;
Kunde: ................................
(1) ABl. Nr. L 14 vom 21. 1. 1969, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 191 vom 19. 7. 1984, S. 1.
(3) Siehe Seite 47 dieses Amtsblatts.
ANHANG I
1 Ausführer
2 Empfänger
4 Beförderungsmittel
ABKOMMEN EWG - FINNLAND
ECHTHEITSZEUGNIS
FÜR FINNISCHEN WODKA
Nr.Original
3 Erteilende Stelle
5 Zeichen und Nummern - Nummern und Art der Packstücke - Warenbeschreibung
6 Warennummer
7 Rohmasse (kg)
8 Eigenmasse (kg)
9 Menge (Liter)
10 Bemerkungen
HINWEIS
Das Zeugnis ist den Zollbehörden des einführenden Mitgliedstaats innerhalb von sechs Monaten nach Datum der Ausstellung zusammen mit den Waren, für die es erteilt wurde, vorzulegen.
11 BESCHEINIGUNG
Hiermit wird bestätigt, daß der obengenannte Wodka finnischen Ursprungs ist und einen Alkoholgehalt von 60 vol % oder weniger hat und daß er ausschließlich durch Destillation aus vergorener Getreidemaische hergestellt wurde. Er entspricht auch allen geltenden Bestimmungen in der Gemeinschaft oder in den Mitgliedstaaten.
12 FÜR DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN IN DER GEMEINSCHAFT
Ort und Datum:
Unterschrift und Name der
befugten Person:
EWG:L383UMBA19.94
FF: 9999; SETUP: 01; Höhe: 711 mm; 28 Zeilen; 955 Zeichen;
Bediener: HELM BS: .B; MC: P; Pr.: B;
Kunde: Form L 383
ANHANG II
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>
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